Eine Essenskarte ist keine Mahlzeit

Was ist der Unterschied zwischen der Bereitstellung einer Mahlzeit und einer Mahlzeit, die mit einer vom Arbeitgeber ausgestellten Zahlungskarte bezahlt wird?

 

Mahlzeit

Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine kostenlose Mahlzeit zur Verfügung stellt, handelt es sich im Hinblick auf die Lohnsteuer um eine Sachleistung. Und wenn die bereitgestellte Mahlzeit am Arbeitsplatz Wird eine Mahlzeit eingenommen, gilt für die Bewertung dieser Mahlzeit ein Pauschalbetrag: Die Mahlzeit (Frühstück, Mittagessen oder Abendessen) muss (im Jahr 2026) mit 4,05 € in die Lohnsteuer einbezogen werden. Dieser Pauschalbetrag gilt auch dann, wenn die tatsächlichen Kosten der Mahlzeit unter 4,05 € liegen.

Für eine Mahlzeit, die außerhalb des Arbeitsplatzes Wird die Mahlzeit in Anspruch genommen, muss der Rechnungsbetrag (der auf der dem Arbeitgeber für die Mahlzeit ausgestellten Rechnung angegebene Betrag) bei der Lohnsteuer berücksichtigt werden.

Zahlt der Arbeitnehmer einen Eigenanteil, wird dieser vom (Pauschal- oder Rechnungs-)Wert der Mahlzeit abgezogen. Unter dem Strich kann dadurch jedoch kein negativer Wert entstehen.

Der Wert einer Mahlzeit kann im Allgemeinen vom Arbeitgeber für den Freiraum der Arbeitskostenregelung festgelegt werden. Sofern der (pauschale) Wert der Mahlzeit zusammen mit allen anderen im Freiraum erfassten Vergütungen und Sachleistungen den Freiraum nicht überschreitet, ist keine Lohnsteuer zu entrichten. Auf den Betrag, um den der Freiraum überschritten wird, zahlt der Arbeitgeber 80% Lohnsteuer in Form einer Endabgabe.

 

Zahlungskarte

Anders verhält es sich, wenn der Arbeitgeber nicht die Mahlzeit selbst bereitstellt, sondern eine (digitale) Zahlungskarte mit einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Guthaben, mit dem der Arbeitnehmer Mahlzeiten erwerben kann. In diesem Fall handelt es sich nämlich nicht um eine Sachvergütung, sondern um eine Geldvergütung. Geldlohn muss selbstverständlich nicht bewertet werden: Der mit der Zahlungskarte bezahlte Betrag wird bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt.

Die Steuerbehörde hat dies in einem Position der Wissensgruppe. In dem von der Expertengruppe untersuchten Fall kann die Zahlungskarte nicht nur in der Betriebskantine, sondern auch in ausgewählten Restaurants und bei Lieferservices verwendet werden.

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