Einem Arbeitnehmer werden nach jahrelanger treuer Dienstzeit alle Aktien seines Arbeitgebers geschenkt. Die Aktien haben einen Wert von 7,8 Millionen Euro. Der Steuerprüfer stuft diesen Betrag als Arbeitsentgelt ein. Der Arbeitnehmer steht nämlich in keiner familiären Beziehung zum Schenkenden und verdankt die Schenkung seinen bewährten Qualitäten als Geschäftsführer. Der Arbeitnehmer macht geltend, dass es sich um eine reine Schenkung im Rahmen der Unternehmensnachfolge handelt. Stellen die Aktien Arbeitsentgelt dar?
Vom Nachwuchskraft über den Geschäftsführer bis hin zum Eigentümer
Ein Mann beginnt im Jahr 2000 als Nachwuchskraft bei einem Konzern und arbeitet sich bis zum Geschäftsführer hoch. Seit 2007 ist er ununterbrochen im Unternehmen beschäftigt. Der alleinige Gesellschafter hat keinen Nachfolger innerhalb der Familie und möchte, dass das über hundertjährige Familienunternehmen seinen Charakter bewahrt. Er schenkt dem Geschäftsführer im Jahr 2022 alle Anteile. Der Wert beträgt 7,8 Millionen Euro. Die Schenkung ist mit einer Weitergabeverpflichtung verbunden: Sollte der Geschäftsführer sein Amt niederlegen, muss er die Anteile unentgeltlich an seinen oder seine Nachfolger übertragen. Der Steuerprüfer besteuert den gesamten Betrag als Einkommen in Steuerklasse 1.
Vergütung oder Unternehmensnachfolge?
Der Prüfer macht geltend, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Schenkung und dem Arbeitsverhältnis bestehe. Der Arbeitnehmer habe die Anteile erhalten, weil er sich als Arbeitnehmer bewährt habe. Ohne dieses Arbeitsverhältnis hätte er die Anteile niemals erhalten. Zudem fehle eine familiäre Bindung oder eine sonstige persönliche Beziehung zum Schenkenden. Der Arbeitnehmer macht geltend, dass es sich um eine echte Unternehmensnachfolge handele. Der Schenkende wollte die Kontinuität des Unternehmens gewährleisten und verhindern, dass das Unternehmen größeren Akteuren zum Opfer falle.
Ein kausaler Zusammenhang reicht nicht aus
Das Gericht stellt zunächst fest, dass die Aktien zum Privatvermögen des Schenkers und nicht zum Vermögen des Arbeitgebers gehörten. Der Schenker wurde für seine Vermögensminderung nicht entschädigt. Ein Kausalzusammenhang zwischen dem Vorteil und dem Dienstverhältnis bedeutet noch nicht, dass der Arbeitgeber diesen Vorteil gewährt hat. Aus der Zeugenvernehmung geht hervor, dass der Schenkende die Aktien aus eigenem Antrieb verschenkte, ausgehend von seinem tief verwurzelten Wunsch, dass das Unternehmen seinen Charakter bewahren möge. Der Schenkende handelte dabei vor allem in seiner Eigenschaft als Aktionär, nicht als Arbeitgeber. Zudem erhielt der Arbeitnehmer die Aktien nicht zur freien Verfügung: Er muss sie an seine Nachfolger weitergeben. Die Weitergabeverpflichtung unterstreicht hier, dass die Kontinuität des Unternehmens im Vordergrund steht, nicht die Vergütung des Arbeitnehmers. Von Lohn von Dritten oder Trinkgeldern kann ebenfalls keine Rede sein, da die Aktien keine Vergütung für erbrachte Arbeitsleistungen darstellen.
