Die Steuerbehörde bittet um besondere Wachsamkeit hinsichtlich der Geschäftsrelevanz von Ausgaben.
Jährliche Untersuchung
Jährlich führt die Steuerbehörde eine Stichprobe unter allen Unternehmen durch. Bei den Unternehmen, die in diese Stichprobe fallen (das sind in der Regel etwa 3.000, wobei diese Stichprobe auch Unternehmen umfasst, die am horizontalen Kontrollprogramm teilnehmen), wird eine umfassende Buchprüfung durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Buchprüfungen nutzt die Steuerbehörde neben Informationen aus anderen Quellen, um zu bestimmen, auf welche Punkte sich ihre (vertikale) Aufsicht konzentrieren soll. Einer dieser Schwerpunkte ist in diesem Jahr die Geschäftsmäßigkeit von Ausgaben.
Die Steuerbehörde weist darauf hin, dass die Untersuchungen im Rahmen der jährlichen Stichprobe ergeben haben, dass viele Korrekturen in den Einkommensteuer- und Körperschaftsteuererklärungen mit privaten Ausgaben zusammenhängen, die zu Unrecht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Als Beispiele nennt die Steuerbehörde: Malerarbeiten an einer Privatwohnung, Abonnements für Sportstudios und Streaming-Dienste. Sowohl bei selbstständigen Unternehmern als auch bei Ein-Personen-GmbHs stellt die Steuerbehörde auffallend häufig hohe steuerliche Korrekturen fest, die sich auf geltend gemachte nicht geschäftsbezogene Kosten beziehen.
3 Fragen
Um festzustellen, ob Ausgaben als (geschäftliche) Kosten des Unternehmens gelten, müssen drei Fragen beantwortet werden. Dabei ist es von großer Bedeutung, wer die Beweislast trägt.
- Wurden die Ausgaben (teilweise) im Hinblick auf die geschäftlichen Interessen des Unternehmens getätigt?
- Dienen die Ausgaben (auch) der Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse des Unternehmers oder des Geschäftsführers?
- Hätte ein vernünftig denkender Unternehmer die Ausgaben in gleichem Maße getätigt?
Die Beweislast für Frage 1 liegt beim Unternehmer. Die Steuerbehörde darf die Unternehmenspolitik des Unternehmers nur in geringem Umfang überprüfen. Das bedeutet, dass sich die Steuerbehörde grundsätzlich nicht in die Unternehmenspolitik des Unternehmers einmischen darf. So darf die Steuerbehörde nicht das Argument anführen, dass sie der Ansicht ist, die Ausgabe sei für den Betrieb des Unternehmens nicht erforderlich.
Die Beweislast für die Fragen 2 und 3 liegt bei der Steuerbehörde. Soweit die Ausgaben zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse des Unternehmers oder des Geschäftsführers getätigt wurden oder über das hinausgehen, was ein vernünftig denkender Unternehmer ausgeben würde, sind sie keine abzugsfähigen Kosten, sondern eine Entnahme aus dem Unternehmensvermögen.
Wenn Ausgaben als Betriebsausgaben gelten, kann das Unternehmen dennoch auf gesetzliche Beschränkungen beim Kostenabzug stoßen.
Bei dem DGA kommt noch ein weiterer Aspekt hinzu. Der DGA trägt nämlich in vielen Fällen zwei Hüte: den des Anteilseigners und den des Arbeitnehmers der BV. Ausgaben, die für den DGA in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer getätigt werden, gelten grundsätzlich als Lohn. Lohn gilt immer als abzugsfähige Kosten, wird jedoch mit Lohnsteuer belegt, es sei denn, es kann eine Befreiung oder eine niedrigere (Null-)Bewertung angewendet werden.
