
Am 18. September 2018, dem „Prinsjesdag“, hat die Regierung Rutte III die Steuerpläne für 2019 bekannt gegeben. Viele dieser Pläne sind bereits aus dem Koalitionsvertrag sowie aus durchgesickerten Informationen. Insgesamt handelt es sich um nicht weniger als 7 Gesetzesentwürfe. Nachfolgend ein kurzer Überblick über einige der wichtigsten Punkte.
Möchten Sie wissen, welche Auswirkungen die Maßnahmen auf Ihre steuerliche und finanzielle Planung haben?
Wir Wir stellen dir das gerne übersichtlich dar.
Kaufkraft
Es wird viel über die Kaufkraft diskutiert. Fast jeder dürfte 2019 davon profitieren. Es gibt viele Faktoren, die die Kaufkraft beeinflussen. Die Verbesserung der Kaufkraft geht einher mit der Verlagerung der Besteuerung von Lohn- und Einkommensteuer hin zur Mehrwertsteuer. Daneben spielen jedoch auch Aspekte wie Zulagen eine wichtige Rolle für die Kaufkraft.
Einkommensteuer
Die wichtigste Maßnahme im Bereich der Einkommensteuer ist die Einführung des Zweistufensystems. Das Einkommen aus Arbeit und Wohnung (Box 1) bis zu 68.507 € wird mit dem Basissteuersatz besteuert; der darüber hinausgehende Betrag mit dem Spitzensteuersatz. Ab 2021 beträgt der Basissteuersatz für Personen, die noch keinen Anspruch auf die AOW-Rente haben (Steuern und Sozialbeiträge): 37,05%. Der Spitzensatz beträgt 49,5%. Im Hinblick auf die Beiträge wird die erste Tarifstufe übrigens in zwei Teile unterteilt.
Zudem werden die Steuerfreibeträge erneut angepasst. Dabei handelt es sich um Beträge, die von der berechneten Einkommensteuer abgezogen werden. Durch die Steuerfreibeträge wird es attraktiver, einer Arbeit nachzugehen. Der Arbeitsfreibetrag wird erhöht, und der Abbau des einkommensabhängigen Kombinationsfreibetrags erfolgt anders.
Eine ebenfalls bereits angekündigte Maßnahme betrifft die Abzugsfähigkeit verschiedener Abzugsposten zum niedrigsten Steuersatz. Dies betrifft die folgenden Abzugsposten:
- Unternehmerfreibetrag (Selbstständigenfreibetrag, Mehrarbeitsfreibetrag, Existenzgründerfreibetrag, Betriebsaufgabefreibetrag und F&E-Freibetrag);
- Gewinnfreibetrag für KMU;
- Befreiung von der TBS;
- personenbezogene Abzüge (Ausgaben für Unterhaltsverpflichtungen, bestimmte Pflegekosten, Wochenendausgaben für Menschen mit Behinderung, Bildungsausgaben und Spenden).
Dies erfolgt, genau wie der Steuersatz für den Steuerabzug für die eigene Wohnung, in mehreren Schritten. Nachstehend finden Sie eine Übersicht über die Steuersätze, zu denen die Steuerabzüge in den Jahren 2018 bis einschließlich 2023 gewährt werden:
| 2018 | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 | |
| Eigenheim | 49,50% | 49,00% | 46,00% | 43,00% | 40,00% | 37,05% |
| Abzüge | 51,95% | 51,75% | 46,00% | 43,00% | 40,00% | 37,05% |
Die Steuersätze in Box 2 (Einkünfte aus einer wesentlichen Beteiligung) werden angehoben auf 26,9%. Dieser Satz ist im Jahr 2021 zu entrichten. Im Jahr 2019 bleibt der derzeitige Satz von 25% bestehen, und im Jahr 2020 gilt ein Satz von 26,25% angewendet.
Für Geschäftsführer und Gesellschafter (DGA) kündigt die Regierung eine Maßnahme bezüglich Kontokorrentkonten an. Die Grundzüge dieser Maßnahme werden im Begleitschreiben zum Steuerplanpaket 2019 beschrieben. Im Jahr 2022 wird der Betrag der Verbindlichkeiten des Geschäftsführers gegenüber der/den GmbH(s), der über 500.000 € liegt, als steuerpflichtige Gewinnausschüttung behandelt (besteuert zum Steuersatz in Box 2; siehe dazu). Für die Schulden des Geschäftsführers gegenüber der GmbH im Zusammenhang mit dem Eigenheim wird es eine Übergangsregelung geben.
MEHRWERTSTEUER
Im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer geht es insbesondere um drei Änderungen:
- Anhebung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes (von 6% auf 9%);
- Änderung der Vorschriften für Kleinunternehmer;
- Ausweitung der Steuerbefreiung für Sport.
Die Anhebung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes wurde bereits im Koalitionsvertrag angekündigt. Die Auswirkungen dieser Maßnahme haben wir in unserem Factsheet „Anhebung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes (6% wird zu 9%)“ beschrieben. Die wichtigsten Posten, für die der ermäßigte Mehrwertsteuersatz gilt, beschreiben wir in dem Artikel Die Anhebung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes kostet durchschnittlich 300 €.
Auch die Neugestaltung der KOR (Regelung für Kleinunternehmer) war bereits angekündigt worden. Wir haben darüber in unserem Artikel berichtet Die KOR wird modernisiert. Die Höhe der anzuwendenden Umsatzgrenze war damals noch nicht klar. Diese Grenze wird auf 20.000 € festgelegt. Unternehmer, die in einem Jahr einen Umsatz von weniger als 20.001 € erzielen, können sich dafür entscheiden, nicht am Umsatzsteuerverfahren teilzunehmen. Sie führen dann keine Umsatzsteuer ab, haben aber natürlich auch keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug. Ein Kleinunternehmer ist mindestens drei Jahre lang an diese Entscheidung gebunden. Wird die Umsatzgrenze überschritten, entsteht die Mehrwertsteuerpflicht ab dem Zeitpunkt der Transaktion, mit der die Grenze überschritten wird.
Die Ausweitung der Steuerbefreiung für Sport (und die Einführung der Förderregelung) haben wir bereits in unserem Artikel beschrieben Förderprogramm zur Förderung des Baus und der Instandhaltung von Sportanlagen.
Dividendensteuer
Die Diskussion um die Abschaffung der Dividendensteuer wird niemandem entgangen sein. Der Vorschlag zur Abschaffung der Dividendensteuer ist Teil der Steuerpläne für 2019. Ob dieser Vorschlag letztendlich umgesetzt wird, ist noch keineswegs sicher.
Für Geschäftsführer und Gesellschafter (DGA) hat die Abschaffung der Dividendensteuer keine Auswirkungen auf die Steuerbelastung. Schließlich stellt die Dividendensteuer für sie eine Vorabsteuer auf die Einkommensteuer in Box 2 dar. Wir erläutern dies in unserem Artikel Dividendensteuer abgeschafft, AB-Abgabe bleibt jedoch bestehen.
Zeitgleich mit der Abschaffung der Dividendensteuer wird eine neue Quellensteuer auf Dividenden eingeführt. Diese Abgabe zielt auf Dividendenzahlungen in Niedrigsteuerländer sowie auf Missbrauchsfälle ab.
Körperschaftssteuer
Der Körperschaftsteuersatz wird gesenkt. Dies geschieht schrittweise. Hier die Übersicht über die Steuersätze für die kommenden Jahre:
| 2018 | 2019 | 2020 | 2021 | |
| Gewinn bis zu 200.000 € | 20,00% | 19,00% | 17,50% | 16,00% |
| Gewinn über 200.000 € | 25,00% | 24,30% | 23,90% | 22,25% |
Die Senkung der Steuersätze wird durch eine Reihe von Maßnahmen finanziert, die die Steuerbemessungsgrundlage (den Betrag, auf dessen Grundlage die Körperschaftsteuer berechnet wird) erweitern:
- eine Maßnahme gegen das „Earnings Stripping“;
- Steuerbegünstigte Investmentgesellschaften dürfen nicht mehr in niederländische Immobilien investieren;
- Der Verlustvortrag wird eingeschränkt (die Frist wird von 9 auf 6 Jahre verkürzt);
- Die Abschreibung auf selbst genutzte Gebäude wird begrenzt (der Mindestwert beträgt 100% des WOZ-Wertes).
Lohnsteuer
Die unter der Überschrift „Einkommensteuer“ beschriebenen Maßnahmen bezüglich der Steuersätze und Freibeträge gelten selbstverständlich auch für die Lohnsteuer.
Die Freiwilligenprogramm wird etwas gelockert. Die Regelung gilt, wenn die Gesamtvergütung (Geld und Sachleistungen) des Freiwilligen pro Monat nicht mehr als 170 € (bisher 150 €) und pro Kalenderjahr nicht mehr als 1.700 € (bisher 1.500 €) beträgt.
Die Vorschriften bezüglich der (Elektro-)Dienstfahrrad vereinfacht werden. Ab dem 1. Januar 2020 reicht es aus, 7% des Neuwerts des Fahrrads als Zuschlag zum Lohn des Arbeitnehmers anzurechnen. Dieser Zuschlag muss jährlich vorgenommen werden. Die Regelung darf nur angewendet werden, wenn das Fahrrad auch geschäftlich genutzt wird. In diesem Zusammenhang gilt der Weg zwischen Wohnort und Arbeitsstätte als geschäftlich. Für ein ausschließlich geschäftlich genutztes Fahrrad muss kein Zuschlag berechnet werden, allerdings zählt in diesem Fall der Weg zwischen Wohnort und Arbeitsstätte nicht als geschäftlich.
Die Laufzeit der für Expats relevanten 30% Steuerung wird von 7 auf 5 Jahre verkürzt. Dies gilt auch für laufende Fälle! Nach Ablauf dieser Frist können die tatsächlichen extraterritorialen Kosten des Expatriates nicht mehr steuerfrei erstattet werden.
Was Selbstständige und die Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit (die Nachfolge des DBA-Gesetzes) betrifft, enthalten die Steuerpläne keine Neuerungen. Das Inkrafttreten der neuen Vorschriften in diesem Bereich geht, wie aus einem bereits veröffentlichten Zeitplan, vorgesehen ab dem 1. Januar 2020.
Darüber hinaus gibt es verschiedene Änderungen bei den arbeitsrechtlichen Regelungen. Dies betrifft unter anderem die WAB, die WIEG und die Ausgleich für die Übergangsentschädigung.
