Neue wirtschaftliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Corona

Gestern, am 17. März 2020, hat die Regierung ein neues und umfassenderes Maßnahmenpaket vorgestellt, um die wirtschaftlichen Folgen der Bekämpfung des Coronavirus so weit wie möglich zu begrenzen. Obwohl die Schreiben an die Zweite Kammer 16 Seiten umfasst, müssen viele der darin beschriebenen Maßnahmen von den Ministerien noch näher ausgearbeitet werden.

KEINE Arbeitszeitverkürzung

Die Regelung zur Arbeitszeitverkürzung wurde außer Kraft gesetzt. Es ist ab sofort nicht mehr möglich, Anträge für diese Regelung zu stellen. Praktisch war dies bereits gestern nicht möglich, da die Website ausgefallen war.

Der Grund für die Aussetzung der Regelung zur Arbeitszeitverkürzung ist klar. Die Gesetzeslücke musste geschlossen werden. Es wurde nämlich festgestellt, dass aufgrund einer am 1. Januar 2020 vorgenommenen Änderung der gesetzlichen Regelung für unbewältigbares Wetter Arbeitgeber, denen eine Arbeitszeitverkürzung gestattet ist, nicht verpflichtet sind, 100% des Lohns ihrer Arbeitnehmer weiterzuzahlen. Die Lohnfortzahlung könnte auf die von den Arbeitgebern vom UWV erhaltene Arbeitslosenunterstützung beschränkt bleiben. Dies würde in den ersten zwei Monaten 75% des (Tages-)Lohns und danach 70% betragen.

Notfallmaßnahme

Anstelle der Regelung zur Arbeitszeitverkürzung tritt die befristete Notfallmaßnahme zur Überbrückung zur Erhaltung von Arbeitsplätzen, abgekürzt NOW. Mit dieser Regelung erhalten Arbeitgeber schneller finanzielle Unterstützung, als dies mit einer Arbeitszeitverkürzung möglich wäre. Da die Regelung nicht an das Arbeitslosengeld gekoppelt ist, ist die Beantragung einfacher und die Ansprüche der Arbeitnehmer auf Arbeitslosengeld bleiben unberührt.

Arbeitgeber können für einen Zeitraum von drei Monaten einen Zuschuss zu den Lohnkosten in Höhe von maximal 90% der Lohnsumme beantragen. Voraussetzungen sind:

  • ein (erwarteter) Umsatzverlust von mindestens 20% (die Höhe der Beihilfe richtet sich nach dem Ausmaß des Umsatzverlusts);
  • 100%: Weiterzahlung des Gehalts an den Arbeitnehmer.

Die bereits eingereichten Anträge auf Arbeitszeitverkürzung werden automatisch als NOW-Anträge eingestuft.

Auf der Grundlage des Antrags gewährt das UWV einen Vorschuss in Höhe von 80% des Betrags. Im Nachhinein wird der tatsächliche Umsatzverlust ermittelt, wobei bei umfangreichen Anträgen ein Wirtschaftsprüferbericht verlangt wird.

ZZP-ers

Für Selbstständige wird es eine befristete Regelung geben, aus der eine zusätzliche Beihilfe für den Lebensunterhalt und/oder Betriebskapital gewährt wird. Diese orientiert sich am Beschluss über besondere Sozialhilfe (BBZ). Die Prüfung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit wird dabei nicht angewendet. Die Umsetzung der Regelung obliegt den Gemeinden, die hierfür zusätzliche Mittel vom Staat erhalten.

Die Einkommensbeihilfe beträgt je nach Einkommen und Familienzusammensetzung maximal etwa 1.500 € pro Monat (netto). Das Darlehen zur Stärkung des Betriebskapitals beläuft sich auf maximal 10.157 €.

Die Einkommensunterstützung ist eine Zuwendung. Der Selbstständige kann daher sicher sein, dass der Betrag nachträglich nicht zurückgezahlt werden muss. Für diese Unterstützung gelten weder die Vermögens- noch die Partnerprüfung.

Für das Betriebsmitteldarlehen wird ein Aufschub der Rückzahlungsverpflichtung gewährt. Zudem gilt ein niedrigerer Zinssatz als derzeit im BBZ vorgesehen.

Notfallstelle

Es wird eine Notfall-Anlaufstelle für Unternehmer eingerichtet, die unmittelbar von den Corona-Maßnahmen betroffen sind. Über diese Anlaufstelle wird für einen Zeitraum von drei Monaten ein einmaliger Pauschalbetrag in Höhe von 4.000 € ausgezahlt.

Die Notfallstelle steht nur Unternehmen offen, die hinsichtlich ihrer Art und Branche bestimmte, noch auszuarbeitende Voraussetzungen erfüllen. Dies betrifft insbesondere Gastronomiebetriebe und andere Einrichtungen, die ihre Tätigkeit notgedrungen einstellen mussten.

Stundung der Steuerzahlung

Dies war bereits in den zuvor eingeführten Maßnahmen enthalten. Siehe unseren Artikel Besonderer Zahlungsaufschub. Die Regierung wird nach einer einfacheren Möglichkeit suchen, diesen Aufschub zu beantragen.

Der Verzugszinssatz wird mit Wirkung vom 23. März 2020 (vorübergehend) von 4% auf 0% gesenkt.

Auch der Steuerzins wird auf 0% festgesetzt. Dies gilt ab dem 1. Juli 2020. Der Steuerzins beträgt ebenfalls 4% (für die Körperschaftsteuer: 8%). Die Senkung gilt für alle Steuern, für die der Steuerzins gilt.

BMKB

Auch die Ausweitung der BMKB-Regelung wurde bereits eingeführt. Siehe unseren Artikel Die erweiterte BMKB-Regelung wurde heute in Kraft gesetzt.

Im Agrar- und Gartenbausektor wird die Regelung zur Bürgschaft für KMU-Landwirtschaftskredite (BL) mit Wirkung vom 18. März 2020 vorübergehend ausgeweitet.

GO-Regelung

Mit der GO-Regelung unterstützt die Regierung (mittel)große Unternehmen dabei, Bankkredite und -bürgschaften zu erhalten. Das Bürgschaftsbudget der GO-Regelung wird aufgestockt.

Qredits

Qredits ist eine gemeinnützige Stiftung, die Existenzgründer und Kleinunternehmer mit Mikrokrediten finanziert. Die Regierung unterstützt Qredits, wodurch unter anderem ein Aufschub der Rückzahlungsverpflichtungen ermöglicht wird.

Kinderbetreuung

Was die Kinderbetreuung betrifft, appelliert die Regierung an die Eltern, deren Kinder die Einrichtung nicht besuchen dürfen, dennoch die gesamte Rechnung an die Kinderbetreuungseinrichtung zu begleichen. Siehe auch unseren Artikel Kinder zu Hause: Wie sieht es mit dem Kinderbetreuungszuschuss aus?.

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