
Am 15. Februar 2021 begann die Antragsfrist für die NOW- und die TVL-Beihilfe (ab 12:00 Uhr) für das erste Quartal 2021 (Januar, Februar und März 2021).
JETZT
Für die NOW (Notfallmaßnahme zur Überbrückung zur Erhaltung von Arbeitsplätzen) ist mittlerweile der vierte Antragszeitraum (NOW-4) angelaufen. Die Regierung hat den Geldhahn für diesen Zeitraum erneut etwas weiter aufgedreht.
Unsere Factsheet In den Informationen zur NOW wird die Regelung beschrieben. Bei Fragen können Sie sich gerne an einen unserer Berater wenden.
NOW-4 kann bei der UWV können bis einschließlich Sonntag (!) 14. März 2021 beantragt werden.
Verabschiedung NOW-1
Im Rahmen der ersten Antragsfrist des NOW-Programms (NOW-1) rückt die erste Frist für die Beantragung der Festsetzung des Zuschusses näher.
Antragsteller für NOW-1, die keinen Bestätigungsvermerk vorlegen müssen, muss der Antrag auf Festsetzung des Zuschusses spätestens 31. Oktober 2021 eingereicht haben am 23. März 2021 eingereicht haben (mit Bestätigungsvermerk muss dies spätestens am 29. Juni 2021 geschehen). Siehe auch unsere Infoblatt.
Wird kein Antrag auf Festsetzung des NOW-1-Zuschusses gestellt oder wird der Antrag zu spät eingereicht, setzt das UWV den Zuschuss auf null fest. Der gesamte Vorschuss muss dann zurückgezahlt werden.
TVL
Bei der Beihilfe zur Deckung der Fixkosten (TVL) handelt es sich um den dritten Antragszeitraum (TVL-3). Der TVL ging die Notfallstelle der TOGS voraus.
Der Beschluss, in dem TVL-3 geregelt wird, wurde erst am 12. Februar 2021 im Staatsanzeiger. Wir füllen unsere Factsheet über die TVL so schnell wie möglich.
TVL-3 kann bei RFO können bis einschließlich 30. April 2021.
Für die TVL-1 muss der Antrag auf Festsetzung der Beihilfe vor dem 1. April 2021 gestellt werden (TVL-2: 1. Juli 2021 und TVL-3: 1. Oktober 2021).
