Notfallmaßnahme zur Überbrückung zur Erhaltung von Arbeitsplätzen (NOW) – Aktualisierung vom 23. Februar 2021

Dieses Informationsblatt ist auch verfügbar in pdf-Format.

Lesen Sie auch unser Informationsblatt zur Festlegung von NOW 1.0: Verabschiedung von NOW 1.0.

 

Im Rahmen der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise hat die Regierung Förderprogramme aufgelegt, die vor allem darauf abzielen, dass Unternehmer ihre Mitarbeiter weiterbeschäftigen können. Dabei handelt es sich um die Notfallmaßnahme zur Überbrückung zur Erhaltung von Arbeitsplätzen (NOW).

Die als einfach und robust angekündigten und konzipierten Regelungen sind inzwischen doch recht komplex geworden. Dieses Factsheet skizziert die wichtigsten Elemente der Regelungen, bietet jedoch leider keinen Platz für alle Details und Nuancen. Wenden Sie sich hierfür bitte an die Berater von VWG.

3 Ausschreibungen, 5 Förderzeiträume

Das Programm wurde inzwischen dreimal ausgeschrieben. Das Förderzeiträume sind:

  • NOW-1: die Monate März, April und Mai 2020;
  • NOW-2: die Monate Juni, Juli, August und September 2020;
  • NOW-3: Oktober, November und Dezember 2020
  • NOW-4: Januar, Februar und März 2021
  • NOW-5: April, Mai und Juni 2021.

Unternehmer können – sofern sie natürlich alle Voraussetzungen erfüllen – für alle Förderzeiträume unabhängig voneinander entscheiden, ob sie einen Antrag stellen möchten oder nicht.

Es ist vorgesehen, dass die Regelung zum 1. Juli 2021 ausläuft. Ab diesem Zeitpunkt müssen Unternehmer wieder auf eigenen Beinen stehen und ihr Unternehmen an die neue wirtschaftliche Realität angepasst haben.

Bedingungen

Die Voraussetzungen für den Erhalt einer NOW-Förderung lauten wie folgt:

  • Der Umsatzverlust muss mindestens 20% betragen (NOW-5: 30%);
  • Das Gehalt der betroffenen Arbeitnehmer wird ihnen in voller Höhe weitergezahlt (geschieht dies nicht, wird der Zuschuss gekürzt; siehe weiter unten; bei NOW-3/4/5 ist ein begrenzter Rückgang der Lohnsumme zulässig);
  • Zwischen dem 17. März und dem 31. Mai 2020 (für NOW-2: 1. Juni 2020 und 30. September 2020) dürfen keine Arbeitnehmer aus betriebswirtschaftlichen Gründen entlassen werden (bei Arbeitnehmern, die dennoch entlassen werden, wird der Zuschuss gekürzt; siehe unten);

In NOW-3/4/5 entfällt diese Bedingung;

  • Der Zuschuss wird ausschließlich zur Deckung der Lohnkosten verwendet;
  • Die Personalvertretung wird über den Förderantrag informiert;
  • Es wird eine überprüfbare Buchführung geführt;
  • Die Lohnmeldungen werden spätestens zu den dafür vorgeschriebenen Terminen eingereicht;
  • Der Arbeitgeber meldet dem UWV unverzüglich schriftlich, wenn Umstände eintreten, die für die Förderung von Bedeutung sind;
  • dem Antrag auf Festsetzung des Zuschusses wird (sofern erforderlich; siehe unten) ein Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers oder eine Erklärung eines unabhängigen Sachverständigen beigefügt;
  • Wurde dem Arbeitgeber ein Lohnkostenzuschuss gewährt, informiert der Arbeitgeber die Gemeinde über den NOW-Zuschuss;
  • Bis zu fünf Jahre nach Festsetzung des Zuschusses wirkt der Arbeitgeber an Untersuchungen mit, die darauf abzielen, Informationen zu liefern, die für die Feststellung der Rechtmäßigkeit des Zuschusses oder die Weiterentwicklung der Politik von Bedeutung sind.

Im Rahmen von NOW-2 wurden folgende Bedingungen hinzugefügt:

  • eine Erklärung, dass für das Jahr 2020 keine Dividenden oder Boni ausgeschüttet und keine Aktien zurückgekauft werden (gilt nur für Antragsteller, für die ein Bestätigungsvermerk erforderlich ist; siehe unten);

Dies gilt auch für NOW-3/4/5, und im Rahmen der Tranche NOW-4/5 gilt dies auch für Zahlungen für das Jahr 2021;

  • eine Verpflichtung, sich nach Kräften zu bemühen, um Arbeitnehmer zur Teilnahme an Weiter- oder Umschulungsmaßnahmen zu motivieren.

Im Rahmen von NOW-3/4/5 kommt hier noch die Sanktion hinzu, die eine Kürzung des Förderbetrags um 5% vorsieht, wenn der Arbeitgeber, der aus betriebswirtschaftlichen Gründen eine Entlassung beantragt, im Rahmen der „Werk-naar-Werk“-Begleitung keinen Kontakt zum UWV aufgenommen hat.

Förderbetrag

Die Höhe der Förderung wird im Rahmen von NOW-1 und NOW-2 wie folgt festgelegt:

Umsatzausfall × 90% × Lohnsumme.

 

In NOW-3 wurde die Förderung von 90% auf 80% gekürzt.

Für NOW-4 wurde die Förderung erneut auf 85% angehoben.

Für NOW-5 beläuft sich die Förderung (vorläufig) auf 60%.

 

Dem niedrigeren Förderprozentsatz steht die Möglichkeit gegenüber, die Lohnsumme zu senken, ohne dass dies zu Lasten der Förderung geht. Die Lohnsumme darf um folgende Beträge sinken:

  • NOW-3/4: 10%;
  • NOW-5: 20%.

Ist die Lohnsumme stärker gesunken als der vorgenannte Prozentsatz, wird der Zuschuss für den Teil, um den die Lohnsumme über diesen Prozentsatz hinaus gesunken ist, niedriger festgesetzt.

Bezugszeitraum für die Lohnsumme

Der Bezugszeitraum für die Lohnsumme ist:

  • für NOW-1: der Monat Januar 2020;
  • für NOW-2: der Monat März 2020;
  • für NOW-3/4/5: der Monat Juni 2020.

 

Die Lohnsumme im Referenzmonat wird mit 3 (NOW-1 und NOW-3/4/5) bzw. 4 (NOW-2) multipliziert (da sich die Förderung auf 3 bzw. 4 Monate bezieht) sowie mit einem Zuschlag von 30% (bei NOW-2 und NOW-3/4/5 wird dieser Zuschlag auf 40% erhöht). Mit diesem Zuschlag werden insbesondere die Arbeitgeberbeiträge (einschließlich Rentenbeiträge) gedeckt.

Im Rahmen von NOW-5 (April, Mai und Juni 2021) wird der maximal erstattungsfähige Lohn pro Arbeitnehmer von dem Zweifachen des Tageslohns (9.691 € pro Monat) auf das Einfache des Tageslohns (4.845 € pro Monat) gesenkt.

Lohnsumme

Bei der Lohnsumme wird das sozialversicherungspflichtige Entgelt (das SV-Entgelt) zugrunde gelegt. Für Arbeitnehmer, die nicht sozialversicherungspflichtig sind (wie beispielsweise viele Geschäftsführer), kann daher kein NOW-Zuschuss gewährt werden.

Die Lohnsumme wird vom UWV sowohl für den Referenzzeitraum als auch für den Förderzeitraum aus der Versicherungsadministration entnommen. Diese Informationen werden auf der Grundlage der eingereichten Lohnsteuererklärungen aktualisiert:

  • für die Lohnsumme des Monats Januar 2020: bis einschließlich 15. März 2020;
  • für die Lohnsumme des Monats März 2020: bis einschließlich 15. Mai 2020;
  • für die Lohnsumme vom Juni 2020: bis einschließlich 15. August 2020.

Die Höhe dieser Lohnsummen kann daher vom Antragsteller nicht (mehr) beeinflusst werden.

Die Lohnsummen für April und Mai 2020 (die im Rahmen der Saisonregelung von Bedeutung sind; siehe unten) werden bis einschließlich 19. Juni 2020 aktualisiert, wobei diese Lohnsummen auf die Höhe der Lohnsumme vom März 2020 begrenzt sind.

Bei der Festsetzung der Beihilfe (also nicht bei der Berechnung des Vorschusses) berücksichtigt das UWV zusätzliche Gehaltszahlungen (wie beispielsweise ein 13.e (Monat) aus der Lohnsumme herausrechnen. Dies geschieht sowohl im Referenzzeitraum als auch im Förderzeitraum.

Saisonarbeit

Anstelle der Lohnsumme vom Januar 2020 wird die Lohnsumme von März bis einschließlich Mai 2020 als Ausgangsbasis herangezogen, wenn:

  • die Lohnsumme von März bis einschließlich Mai 2020;
  • höher ist als das Dreifache der Lohnsumme vom Januar 2020.

Mit dieser Regelung wird im Rahmen von NOW-1 saisonalen Unternehmen entgegengekommen, für die die Lohnsumme vom Januar nicht repräsentativ ist. Die Regelung gilt jedoch für alle Unternehmen, die die oben genannte Voraussetzung erfüllen (beispielsweise wenn der Personalbestand nach Januar 2020 aufgestockt wurde).

Diese angepasste Lohnsumme wird bei der Festsetzung des Vorschusses nicht berücksichtigt, sondern lediglich bei der Festsetzung des Zuschusses. Soweit ein zusätzlicher Zuschuss entsteht, wird dieser erst nach Ablauf des Förderzeitraums ausgezahlt.

Neben den Bestimmungen für Saisonarbeit gelten besondere Vorschriften für die Ermittlung der Lohnsumme bei neu gegründeten Unternehmen und bei Unternehmen, deren Zusammensetzung sich geändert hat (durch Fusion, Spaltung und dergleichen).

Umsatzausfall

Der Umsatzverlust wird berechnet, indem der Umsatz im Referenzzeitraum mit folgendem Wert verglichen wird:

  • NOW-1: 1/4e des Jahresumsatzes im Jahr 2019;
  • NOW-2: 1/3e des Jahresumsatzes im Jahr 2019;
  • NOW-3/4/5: 1/4e des Jahresumsatzes im Jahr 2019.

 

Der Bezugszeitraum für den Umsatzverlust ist:

  • in NOW-1: März, April und Mai 2020, mit der Möglichkeit, zwischen folgenden Optionen zu wählen:
    • April, Mai und Juni 2020; oder
    • Mai, Juni und Juli 2020.
  • in NOW-2: Juni, Juli, August und September 2020, mit der Möglichkeit, zwischen folgenden Optionen zu wählen:
    • Juli, August, September und Oktober 2020 oder;
    • August, September, Oktober und November 2020;

REMEMBER: Der Bezugszeitraum von NOW-2 muss mit dem von NOW-1 übereinstimmen;

  • in NOW-3: Oktober, November und Dezember 2020, mit der Möglichkeit, zwischen folgenden Optionen zu wählen:
    • November, Dezember 2020 und Januar 2021 oder;
    • Dezember 2020 sowie Januar und Februar 2021;

REMEMBER: Der Bezugszeitraum von NOW-3 muss mit dem von NOW-2 übereinstimmen;

  • in NOW-4: Januar, Februar und März 2021, mit der Möglichkeit, zwischen folgenden Optionen zu wählen:
    • Februar, März und April 2021 oder;
    • März, April und Mai 2021;

REMEMBER: Der Bezugszeitraum von NOW-4 muss mit dem von NOW-3 übereinstimmen;

  • in NOW-5: April, Mai und Juni 2021, mit der Möglichkeit, zwischen folgenden Optionen zu wählen:
    • Mai, Juni und Juli 2021 oder;
    • Juni, Juli und August 2021;

REMEMBER: Der Bezugszeitraum von NOW-5 muss mit dem von NOW-4 übereinstimmen.

 

Die Wahl des Bezugszeitraums wird bei der Beantragung des Vorschusses auf den NOW-Zuschuss endgültig festgelegt und kann später nicht mehr geändert werden.

Unabhängig vom Bezugszeitraum wird die Lohnsumme auf der Grundlage der oben unter der Überschrift 3 Ausschreibungen, 5 Förderzeiträume angegebene Zeiträume.

Auswahl des Referenzzeitraums: widerrufen

Der Bezugszeitraum muss nicht an den des vorangegangenen Zeitraums anschließen, wenn der Antragsteller den Antrag auf NOW-Zuschuss für den vorangegangenen Zeitraum fristgerecht zurückgezogen hat. „Fristgerecht“ bedeutet:

  • für NOW-1/2/3: bevor der Antrag für den neuen Förderzeitraum gestellt wurde;
  • für NOW-4: bis zum 15. Februar 2021;
  • für NOW-4: vor dem 1. April 2021.

REMEMBER: Die Rücknahme des Förderantrags bedeutet, dass die Förderung auf null festgesetzt wird und alle für den betreffenden Förderzeitraum erhaltenen Vorschüsse vollständig zurückgezahlt werden müssen.

Umsatz

Für die Definition des Begriffs „Umsatz“ wird sich am Jahresabschlussrecht orientiert: die Erlöse aus der Lieferung von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen des Unternehmens, abzüglich Rabatten und dergleichen sowie der auf den Umsatz erhobenen Steuern.

Zuschüsse, die Unternehmer im Rahmen der Corona-Krise erhalten (TOGS, TVL, Kontinuitätszuschuss für das Gesundheitswesen, Verfügbarkeitsentschädigung für den öffentlichen Nahverkehr sowie Beihilfen für den Zier- und Nahrungsmittelanbau), werden als Umsatz angerechnet. Der NOW-Zuschuss selbst gilt nicht als Umsatz.

Bei Arbeitgebern, bei denen der normale Umsatzbegriff nicht ohne Weiteres anwendbar ist (beispielsweise im gemeinnützigen Bereich), gelten die Erträge und Aufwendungen aus der normalen Geschäftstätigkeit im Rahmen des NOW als Umsatz. Beispiele hierfür sind Zuwendungen, Zuschüsse, Zinserträge und Beiträge von staatlichen Stellen oder sonstige Erlöse wie Spenden oder Erstattungen von Krankenkassen. Soweit sich diese Erträge auf einen längeren Zeitraum beziehen, müssen die Einnahmen für die NOW-Regelung anteilig zugeordnet werden.

Gruppenprogramm

Wenn es sich um eine Gruppe von juristischen Personen oder um Tochtergesellschaften handelt (zusammengefasst unter dem Begriff Konzern) muss der Umsatzverlust für den gesamten Konzern ermittelt werden. Für den gesamten Konzern gilt zudem derselbe Bezugszeitraum für die Ermittlung des Umsatzverlusts.

Dieser Umsatzverlust muss anschließend bei allen Anträgen für einzelne Unternehmen des Konzerns berücksichtigt werden. Der Antrag kann nicht für den gesamten Konzern gestellt werden; für jede Lohnsteuer-Nummer muss ein separater Antrag eingereicht werden.

Ausnahme von der Konzernregelung

Wenn der Umsatzverlust des Konzerns weniger als 20% (NOW-5: 30%) beträgt, hat der gesamte Konzern keinen Anspruch auf NOW-Zuschüsse. Dies gilt auch für einzelne Konzerngesellschaften mit einem Umsatzrückgang von mehr als 20%/30%.

Eine einzelne Konzerngesellschaft kann dennoch eigenständig einen Antrag auf NOW-Zuschuss stellen, wenn:

  • der Umsatzverlust allein dieser Gesellschaft 20% (NOW-1/2/3/4) bzw. 30% (NOW-5) oder mehr beträgt;
  • Der Konzern erklärt, keine Dividenden oder Boni auszuschütten und keine Aktien zurückzukaufen;
  • die Betriebsgesellschaft mit der Arbeitgebervertretung eine Vereinbarung über den Erhalt von Arbeitsplätzen schließt;
  • Die Geschäftstätigkeit der Konzerngesellschaft besteht nicht zu 50% oder mehr aus der Bereitstellung von Personal innerhalb des Konzerns.

Darüber hinaus gelten die folgenden Kontrollgarantien:

  • Andere Konzerngesellschaften dürfen keine Aufträge oder Projekte durchführen, die zu Lasten der antragstellenden Einrichtung gehen;
  • Wenn Mitarbeiter Tätigkeiten bei anderen Konzernunternehmen ausüben, muss der daraus resultierende Umsatz der antragstellenden Einheit zugeordnet werden;
  • Das Verrechnungspreissystem von 2019 muss auch im Jahr 2020 angewendet werden (für NOW-3/4/5: das Verrechnungspreissystem, das im letzten vor dem 1. Oktober 2020 festgestellten Jahresabschluss angewendet wurde);
  • Die Bestandsveränderungen bei den Fertigerzeugnissen werden dem Umsatz zugerechnet.

Die Inanspruchnahme der Ausnahme von der Konzernregelung muss bei der Beantragung der Festsetzung des Zuschusses geltend gemacht werden.

Vorauszahlung

Auf der Grundlage des Antrags wird ein Vorschuss in Höhe von 80% des zu erwartenden Förderbetrags ausgezahlt.

Dieser Vorschuss wird in der Regel kurz nach Einreichung des Antrags ausgezahlt. Die Auszahlung des Vorschusses erfolgt:

  • in NOW-1 in (maximal) 3 Raten;
  • in NOW-2 in (maximal) 2 Raten.
  • in NOW-3/4/5: für jede einzelne Tranche in (maximal) 3 Raten.

Feststellung

Nach Ablauf des Förderzeitraums muss der Antragsteller einen Antrag auf Festsetzung der Förderung stellen.

Der Antrag auf Feststellung kann gestellt werden:

  • für NOW-1: ab dem 7. Oktober 2020;
  • für NOW-2: ab dem 15. März 2021;
  • für NOW-3: ab dem 4. Oktober 2021;
  • für NOW-4/5: ab dem 31. Januar 2022.

Die Frist für die Festsetzung des Zuschusses endet:

  • für NOW-1: am 31. Oktober 2021.
  • für NOW-2: am 5. Januar 2022;
  • für NOW-3: am 26. Juni 2022;
  • für NOW-4/5: am 23. Oktober

Der Zuschuss wird vom UWV innerhalb von 52 Wochen nach Eingang des Feststellungsantrags endgültig festgesetzt.

Zu spät eingereichter Antrag auf Feststellung = keine Förderung!

Wird der Antrag auf Festsetzung des Zuschusses nicht oder nicht fristgerecht eingereicht, setzt das UWV den Zuschuss auf null fest. Der gesamte erhaltene Vorschuss muss dann zurückgezahlt werden.

Berechnung bei Festsetzung des Zuschusses

Bei der Festsetzung des Zuschusses werden vom im Antrag festgelegten Zuschussbetrag bestimmte Beträge abgezogen. Die Art und Weise der Berechnung dieser Kürzung unterscheidet sich je nach Zuschusszeitraum.

Diese Berechnung kann dazu führen, dass die endgültige Förderung auf einen negativen Betrag festgesetzt wird. In diesem Fall muss neben dem Vorschuss auch der negative Betrag auf der Abrechnung beglichen werden.

Effizienzspanne: 500 €

Wenn das UWV zu dem Schluss kommt, dass der endgültige Förderbetrag niedriger ist als der Vorschuss, wird dieser Betrag zurückgefordert. Beträge bis zu 500 € werden nicht zurückgefordert. Allerdings werden zusätzliche Förderbeträge bis zu 500 € vom UWV ebenfalls nicht ausgezahlt.

Ist ein Betrag fällig, muss dieser Betrag innerhalb von 6 Wochen bezahlt werden. Unternehmern, für die dies ein Problem darstellt, bietet das UWV eine Zahlungsvereinbarung an, die eine Zahlung in 12 monatlichen Raten vorsieht. Sollte auch dies nicht machbar sein, kann mit dem UWV eine individuelle Zahlungsvereinbarung getroffen werden.

Rabatte

Bei der endgültigen Festsetzung des NOW-Zuschusses sind der tatsächliche Umsatzverlust und die tatsächliche Lohnsumme maßgeblich.

Ausgangspunkt für die endgültige Festsetzung ist jedoch die Berechnung des Vorschusses. Auf das Ergebnis dieser Berechnung werden Abzüge vorgenommen im Zusammenhang mit:

  • vom UWV für den Meldezeitraum ausgezahlte Leistungen, soweit diese in der Lohnsumme enthalten sind;
  • 150% der Lohnsumme der aus betriebswirtschaftlichen Gründen entlassenen Arbeitnehmer;
    • Im Rahmen von NOW-2 wird dieser Rabatt auf 100% gesenkt, ergänzt durch eine Kürzung des Zuschusses um 5%, wenn 20 oder mehr Arbeitnehmer entlassen werden (mit der Möglichkeit, diese Kürzung zu vermeiden).
    • In NOW-3/4/5 wird dieser Rabatt abgeschafft.
  • ausgezahlte Urlaubszulage
  • Wird die Urlaubszulage zusammen mit dem Gehalt ausgezahlt, wird der Faktor 0,926 zugrunde gelegt;
  • die Tatsache, dass die tatsächliche Lohnsumme unter dem Dreifachen der Lohnsumme vom Januar (oder März) 2020 liegt.

Diese Kürzungen können in der Praxis zu Ergebnissen führen, die nicht unmittelbar zu erwarten sind. Es ist daher wichtig, zu beobachten, welche Auswirkungen die finanziellen Entwicklungen im Unternehmen auf die (zu erwartende) Höhe des NOW-Zuschusses haben.

Anfrage

Der NOW-Zuschuss wird beim UWV beantragt.

  • Der Antrag auf NOW-4 kann vom 15. Februar 2021 bis zum 14. März 2021 erfolgen.
  • Der Antrag auf NOW-5 kann vom 17. Mai 2021 bis zum 13. Juni 2021 erfolgen.

NOW-1/2/3 kann nicht mehr beantragt werden.

Bei der Antragstellung sind folgende Angaben vorzulegen:

  • die Lohnsteuer-Identifikationsnummer;
  • der prozentuale erwartete Umsatzverlust;
  • der Bezugszeitraum (siehe oben);
  • die Kontonummer, auf die der Arbeitgeber die Lohnsteuern überweist.

Die Lohnsumme muss nicht vorgelegt werden. Diese Informationen entnimmt das UWV seiner Versicherungsverwaltung.

Bericht des Wirtschaftsprüfers

Bei der Beantragung der Festsetzung des Zuschusses ist ein Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers vorzulegen, wenn:

  • der Vorschuss auf den Zuschuss 100.000 € oder mehr beträgt, oder;
  • die Abrechnung 125.000 € oder mehr beträgt.

Diese Schwellenwerte gelten natürlich nicht pro Lohnsteuer-Nummer, sondern für alle Lohnsteuer-Nummern, für die ein Unternehmer einen NOW-Zuschuss beantragt hat. Und im Falle eines Konzerns für den gesamten Konzern.

Eine Konzerngesellschaft, die von der Ausnahme von der Konzernregelung Gebrauch gemacht hat (siehe oben), muss unabhängig von der Höhe der (zu) erhaltenden NOW-Förderung einen Bestätigungsvermerk vorlegen.

Stellungnahme eines unabhängigen Sachverständigen

Dem Antrag auf Festsetzung des Zuschusses ist eine Erklärung eines unabhängigen Sachverständigen beizufügen, wenn:

  • es besteht keine Verpflichtung zur Vorlage eines Bestätigungsvermerks, und;
  • der Vorschuss 20.000 € oder mehr beträgt, oder;
  • die Abrechnung 25.000 € oder mehr beträgt.

Zu den externen Sachverständigen gehören:

  • Buchhalter und Buchhaltungsbüros;
  • Steuerexperten oder Steuerberatungskanzleien;
  • Branchenverbände und Wirtschaftsprüfer.

Arbeitgeber, die die Voraussetzungen der Regelung nicht mehr erfüllen, müssen ihren gesamten Vorschuss zurückzahlen. Sie müssen bei ihrem Antrag auf Festsetzung des Zuschusses keinen Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers oder einer unabhängigen Sachverständigen (siehe unten) einreichen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich herausstellt, dass kein Umsatzverlust in Höhe von 20% entstanden ist.

Auch Unternehmer, die freiwillig vollständig auf die NOW-Beihilfe verzichten, müssen keine Erklärung einreichen.

Für Unternehmer, die freiwillig auf einen Teil der NOW-Beihilfe verzichten, gelten die Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärungen uneingeschränkt.

 

 

 

Der Zweck dieses Vermerks besteht darin, ein Schema zu skizzieren. Aus Gründen der Lesbarkeit wurde daher eine Vereinfachung vorgenommen. Die VWG haftet daher nicht für die Folgen von Maßnahmen, die aufgrund dieses Vermerks ergriffen oder nicht ergriffen werden.

 

Inhaltsübersicht