
Heute wurde im Staatsanzeiger die Richtlinie zur COVID-19-Zuschussregelung für Amateursportvereine veröffentlicht. Die Regelung sieht eine Beihilfe für Amateursportvereine vor, die keinen Anspruch auf die TOGS geltend gemacht haben.
Amateursportverband
Eine Amateursportorganisation im Sinne dieser Richtlinie ist eine
- privatrechtliche juristische Person (in der Regel handelt es sich dabei um eine Stiftung oder einen Verein)
- mit voller Rechtsfähigkeit;
- ohne Gewinnabsicht;
- dessen Ziel es ist, den lokalen Nutzern Amateursport anzubieten;
- mit einem der SBI-Codes, die im Anhang der Verwaltungsvorschrift aufgeführt sind.
Neben den SBI-Codes, die mit 93.11 bis einschließlich 93.19 beginnen (mit Ausnahme der Codes, die sich auf den Profisport beziehen), kommen auch die Codes 85.51 (Sport- und Freizeitunterricht) und 85.51.9 (sonstige Sport- und Freizeitausbildung) für die Beihilfe in Betracht.
Umsatzausfall
Um Anspruch auf die Beihilfe zu haben, muss die Amateursportorganisation infolge der Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 einen Umsatzverlust von mindestens 20% erlitten haben. Der Umsatzverlust muss im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 1. Juni 2020 entstanden sein.
Der Umsatzrückgang wird stichprobenartig überprüft. Der Nachweis erfolgt anhand einer Übersicht, in der die Umsatzzahlen (einschließlich der Kantineneinnahmen) im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 1. Juni 2020 mit denen im Zeitraum vom 1. März 2019 bis zum 1. Juni 2019 verglichen werden.
Förderbetrag
Die Höhe der Beihilfe hängt von der Höhe der laufenden Ausgaben des Antragstellers ab:
| Laufende Aufwendungen | Zuschuss (Pauschalbetrag) |
| 501 € bis 1.500 € | € 1.500 |
| 1.501 € bis 2.500 € | € 2.500 |
| 2.501 € bis 3.999 € | € 3.500 |
Laufende Aufwendungen
Die laufenden Aufwendungen sind die Aufwendungen für:
- Gas, Wasser oder Strom;
- Steuern und Abgaben;
- Hypothekenkosten oder sonstige Kosten im Zusammenhang mit Darlehen und Versicherungen;
- Personalkosten (soweit diese nicht bereits im Rahmen der NOW-Regelung ausgeglichen wurden);
- Instandhaltungsmaßnahmen, die in direktem Zusammenhang mit den Sportanlagen des Antragstellers stehen (mit Ausnahme von Mietverpflichtungen; für diese Verpflichtungen gibt es bereits eine Regelung, die über die Gemeinden umgesetzt wird).
Es werden nur die laufenden Fixkosten im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 1. Juni 2020 berücksichtigt.
Anfrage
Der Antrag kann im Zeitraum vom 1. September 2020 bis einschließlich 4. Oktober 2020 gestellt werden. Für die Antragstellung wird ein digitales Formular zur Verfügung gestellt. Das Budget beträgt 19.500.000 €.
Bei der Antragstellung sind folgende Angaben zu machen:
- Antragsformular mit Anschrift, Name und Vorname, unterzeichnet von der/den zeichnungsberechtigten Person(en);
- Kontoauszug
- Nachweis eines Umsatzverlusts von mindestens 20%.
