Skonto und Mehrwertsteuer

20151126_Zahlungsrabatt

Um eine zügige Begleichung von Rechnungen zu fördern, gewähren Unternehmer Zahlungsrabatte (in Bezug auf die Mehrwertsteuer: Rabatt bei Barzahlung).

Zahlungsrabatt

Ein Abnehmer, der die Rechnung innerhalb von 14 Tagen bezahlt, darf dann beispielsweise 3% vom Rechnungsbetrag abziehen. Wird der Zahlungsrabatt gewährt (der Kunde zahlt dann den Rechnungsbetrag abzüglich des Zahlungsrabatts), ist auf den Rabatt keine Mehrwertsteuer zu entrichten. Zahlt der Kunde hingegen den gesamten Rechnungsbetrag, ist auch auf den Zahlungsrabatt Mehrwertsteuer zu entrichten.

Verarbeitung des Zahlungsrabatts

Der Zahlungsrabatt kann auf zwei Arten in der Mehrwertsteuerrechnung ausgewiesen werden: Der Zahlungsrabatt kann entweder in den Vergütungsbetrag einbezogen werden oder nicht.

Wenn der Zahlungsrabatt gut Wenn die Vergütung einbezogen wird, sieht die Mehrwertsteuerrechnung wie folgt aus:

Erbrachte Leistung € 102,00
MwSt. (21%) € 21,42
Rechnungsbetrag € 123,42

Der pünktlich zahlende Kunde zieht vom Rechnungsbetrag ohne MwSt. den Zahlungsrabatt von 3% (3,06 €) ab und zahlt 120,36 €. Der Dienstleister muss nun formell eine Gutschrift über den nicht erhaltenen Teil der Vergütung ausstellen. Nur dann muss der Dienstleister die Mehrwertsteuer auf den Zahlungsrabatt nicht an das Finanzamt abführen.
Es wurde jedoch genehmigt, dass auf die Gutschrift verzichtet werden darf, dass der leistende Unternehmer die gesamte in der Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer (21,42 €) abführt und dass der abnehmende Unternehmer denselben Mehrwertsteuerbetrag abzieht (vorausgesetzt natürlich, dass die mit diesem Abzug verbundenen Voraussetzungen erfüllt sind).

Wenn der Zahlungsrabatt nicht Wenn die Vergütung einbezogen wird, sieht die Mehrwertsteuerrechnung wie folgt aus:

Erbrachte Leistung € 102,00
Von: Rabatt (3%) € 3,06
€ 98,94
MwSt. (21%) € 20,78
Rechnungsbetrag € 119,72

Wenn der Kunde fristgerecht bezahlt, zahlt er 119,72 € und zieht 20,78 € Mehrwertsteuer ab (sofern die für diesen Abzug geltenden Voraussetzungen erfüllt sind). Der Dienstleister führt 20,78 € Mehrwertsteuer ab.
Zahlt der Abnehmer nicht fristgerecht, muss er den Rechnungsbetrag zuzüglich des Rabatts begleichen (122,78 €). Der Dienstleister muss dann eine zusätzliche Rechnung über die auf den Zahlungsrabatt entfallende Mehrwertsteuer ausstellen: 21% * 3,06 € = 0,64 €.

Stillschweigender Zahlungsrabatt

Landgericht Gelderland hat kürzlich entschieden, dass diese Abrechnungsweisen auch dann zulässig sind, wenn der Zahlungsrabatt nicht auf der Rechnung ausgewiesen ist, die Parteien jedoch (stillschweigend) einen Zahlungsrabatt vereinbart haben (was sich aus der Tatsache ergab, dass die Parteien bereits seit geraumer Zeit einen Zahlungsrabatt gewährten).

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