
Nun, das ist gar nicht so einfach. Das geht aus einer aktuellen Fazit des Generalanwalts (GA) beim Obersten Gerichtshof. Der Generalanwalt berät unser höchstes Gericht, das jedoch auch entgegen dieser Empfehlung entscheiden kann.
Appellationsgericht Amsterdam
In dieser Rechtssache geht es um die Kassationsbeschwerde gegen das Urteil des Berufungsgerichts Amsterdam, das wir in unserem Artikel erörtert haben Bonus (Aktien), die nicht unter das WKR fallen. In diesem Artikel erläutern wir auch, worin der Vorteil besteht, wenn Boni – ob in Form von Aktien oder nicht – im Rahmen der Endbesteuerung (80%) der Pauschale für Arbeitskosten besteuert werden.
Das Gericht in Amsterdam war der Ansicht, dass die Einstufung solcher Vorteile ungewöhnlich sei.
Begriff der „üblichen Praxis“ eingeschränkt auslegen
Wie bereits erwähnt, kommt der Generalanwalt zu keinem eindeutigen Ergebnis. Er hält es jedoch für klar, dass das Kriterium der Üblichkeit eng ausgelegt werden muss.
Außerdem ist er der Ansicht, dass ein Vergleich mit Vergütungen und Sachleistungen an Arbeitnehmer angestellt werden muss, die sich hinsichtlich ihrer Funktion, Ausbildung und Erfahrung in einer vergleichbaren Situation befinden. Aber um wie viele andere Arbeitgeber muss es sich dabei handeln? Müssen dies Arbeitgeber aus derselben Branche oder demselben Wirtschaftszweig sein?
Es stellt sich zudem heraus, dass die erforderlichen Vergleichsdaten nicht verfügbar sind. Der betreffende Arbeitgeber verfügt natürlich nicht darüber. Aber auch die Steuerbehörde scheint (noch?) nicht darüber zu verfügen.
Sobald feststeht, womit verglichen werden soll, ist nach Ansicht des Generalanwalts üblicherweise der Betrag heranzuziehen, der in 90% für diese Fälle für die Pauschale für Werbungskosten vorgesehen ist. Wir sind gespannt, ob der Oberste Gerichtshof diesen Prozentsatz übernehmen wird.
Die Beweislast
Es ist sehr wahrscheinlich, dass dieser Fall letztendlich auf der Grundlage der Beweislastverteilung entschieden wird. Diese liegt nämlich zu einem wesentlichen Teil bei der Steuerbehörde, die glaubhaft machen muss, dass die Vergütung oder die Sachleistung ungewöhnlich ist. Der Generalanwalt vertritt – völlig zu Recht – die Auffassung, dass sich die Steuerbehörde dabei nicht mit der Behauptung begnügen kann, dass alle Vergütungen und Sachleistungen über 2.400 € ungewöhnlich seien.
Wir sehen dem Urteil des Obersten Gerichtshofs mit großem Interesse entgegen.
