
Der Februar ist der Monat, in dem die Arbeitskostenregelung (WKR) abgeschlossen wird. Wenn im Rahmen der WKR Lohnsteuer zu entrichten ist, wird diese in der Steuererklärung für Januar berücksichtigt (für Arbeitgeber, die die Lohnsteuern alle vier Wochen melden: im ersten Vier-Wochen-Zeitraum des neuen Jahres). Siehe auch unseren Artikel Abwicklung der Arbeitskostenregelung 2017.
WKR
Im Rahmen des WKR werden die Lohnbestandteile besteuert, die als Endbesteuerungsbestandteil ausgewiesen sind. Die Ausweisung als Endbesteuerungsbestandteil muss erfolgen, bevor der Lohn ausgezahlt wird.
Solange die Summe dieser ausgewiesenen Lohnbestandteile in einem Kalenderjahr weniger als 1,2% der Lohnsumme beträgt, sind darauf keine Lohnsteuern zu entrichten. Dies wird auch als “Freiraum” oder “Arbeitskostenpauschale” bezeichnet. Auf den Betrag, um den der Freiraum überschritten wird, sind Lohnsteuern zu entrichten. Diese Lohnsteuern gehen zu Lasten des Arbeitgebers. Dies wird als „Endabzug“ bezeichnet. Der Steuersatz ist proportional und beträgt 80%.
Tarifvorteil
Ein Steuersatz von 80% erscheint hoch. Wenn das Gehalt jedoch netto ausgezahlt wird, steigt der Steuersatz auf 108,3%. Das ist der Bruttosatz für Löhne von Arbeitnehmern, deren Einkommen in der höchsten Steuerklasse mit Lohnsteuern belegt wird.
Diesen Steuervorteil nutzte die BV X, die für ihre Geschäftsführung einen Aktienplan hatte. Auf der Grundlage dieses Plans wurden den Mitgliedern der Geschäftsführung kostenlose Bonusaktien zugeteilt. Selbstverständlich wird der Wert der Bonusaktien als steuerpflichtiges Arbeitsentgelt angesehen. Die Lohnsteuer übernahm die BV X. Dies kostete das Unternehmen bis einschließlich 2011 108,31 TP3T an Lohnabgaben.
Die BV X wandte ab 2012 die WKR an, wies dieses Entgelt als „Eindheffingsloon“ für die WKR aus und führte Lohnsteuern in Höhe von 80% des Wertes der Bonusaktien ab.
Üblichkeitsprüfung
Die Steuerbehörde war damit nicht einverstanden. Um einen Lohnbestandteil für die WKR zu bestimmen, muss der Üblichkeits-Test erfüllt sein. Der Lohnbestandteil darf nicht in erheblichem Maße (30% oder mehr) höher sein als die Vergütungen und Sachleistungen, die unter ansonsten vergleichbaren Umständen ausgewiesen werden.
Mit Wirkung vom 1. Januar 2016 wurde die Übliche-Praxis-Prüfung verschärft. Nicht nur die Höhe des betreffenden Lohnbestandteils muss der üblichen Praxis entsprechen. Es muss auch üblich sein, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuern auf diesen Lohnbestandteil als Endabzug selbst trägt.
Bis zu 2.400 € an bestimmten Lohnbestandteilen gibt es kein Problem. Diese Wirtschaftlichkeitsprüfung wird von der Steuerbehörde bereits seit geraumer Zeit im Handbuch zur Lohnsteuer.
Appellationsgericht Amsterdam
Der Fall wird vor Appellationsgericht Amsterdam zu Recht. Und dieses Gericht gibt der Steuerbehörde Recht. Das Gericht ist der Ansicht, dass bei der Anwendung des WKR folgende Grundsätze gelten:
- Die WKR weicht im Grunde nicht vom alten System ab;
- Die WKR ist nicht als Ausweitung gegenüber den früheren steuerfreien Vergütungen und Sachleistungen gedacht;
- Die WKR gilt nicht für Vergütungen und Sachleistungen, die keinen rein geschäftlichen Charakter haben oder gemischter Natur sind (das Gericht bezeichnet diese auch als “schwaches Entgelt”).
Das Gericht stellt fest, dass es sich um einen wesentlichen Vergütungsbestandteil handelt. Es handelt sich um eine reine Vergütung. Und sie hat individuellen Charakter (nur die sieben Vorstandsmitglieder der BV X erhielten diese Vergütung). Eine Einstufung als Endbesteuerungsbestandteil im WKR war daher nicht zulässig.
Das klingt an sich alles nicht ganz unvernünftig. Es scheint jedoch nicht ganz mit der parlamentarischen Begründung zum WKR übereinzustimmen. Wir halten es daher für angebracht, die Frage dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Bis dahin wird die Steuerbehörde das Urteil des Amsterdamer Berufungsgerichts zweifellos zu schätzen wissen und es nutzen, um unerwünschte Anweisungen im Rahmen des WKR anzufechten.
