Weihnachtsfest ist keine Entschuldigung für die Nichtabgabe einer Steuererklärung

Das Urteil des Obersten Gerichtshofs zur Rechtswidrigkeit der Box-3-Besteuerung kann kein Grund dafür sein, Vermögen nicht in der Einkommensteuererklärung anzugeben.

Eine Überraschung?

Das ist an sich keine Überraschung. Diese Frage wird in einem Verfahren zu Nachforderungsbescheiden zur Einkommensteuer behandelt, die die Steuerbehörde für die Jahre 2007 bis einschließlich 2017 erlassen hat. Der Betroffene in diesem Verfahren hat Vermögenswerte auf Bankkonten in Italien und Luxemburg in seinen Einkommensteuererklärungen nicht angegeben.

Landgericht Gelderland stellt fest, dass sich aus dem „Box-3“-Urteil und der gesamten Diskussion über „Box 3“ vernünftigerweise nicht ableiten lässt, dass ein (mutmaßlicher) Steuerpflichtiger das ausländische Vermögen überhaupt nicht angeben muss. Das Gesetz verpflichtet Steuerpflichtige, ihre Steuererklärung fristgerecht, eindeutig, eindeutig und vorbehaltlos abzugeben.

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Auch für die Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2021 (sowie für die noch einzureichende Nacherklärung für das Jahr 2020) gilt, dass das Gesamtvermögen, das die Bemessungsgrundlage für Box 3 bildet, in der Steuererklärung anzugeben ist. Die Steuerbehörde berücksichtigt anschließend bei der Festsetzung des Steuerbescheids das Box-3-Urteil. Wer damit nicht einverstanden ist, muss dies innerhalb von 6 Wochen nach dem Datum des Steuerbescheids durch Einlegung eines Einspruchs geltend machen. Siehe unsere Artikel:

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