Einspruch gegen die Wiedergutmachung in Box 3

Die Oberstes Gericht hat heute beschlossen, dass Steuerpflichtige gegen die vom Finanzamt im Rahmen von Box 3 angebotene Rechtswiederherstellung Widerspruch einlegen können.

Massiver Einwand

Es handelt sich um diejenigen Steuerpflichtigen, die fristgerecht Einspruch gegen ihren endgültigen Einkommensteuerbescheid für die Jahre 2017 und folgende eingelegt haben. Für diese Einsprüche wurde das Massenbeschwerdeverfahren für anwendbar erklärt. Aufgrund des „Kerst“-Urteils des Obersten Gerichtshofs hat die Steuerbehörde am 4. Februar 2022 zu diesen Einsprüchen eine kollektive Entscheidung Erledigt. Gegen diesen Beschluss sind gesetzlich weder Einspruch noch Berufung zulässig.

Wiederherstellung der Rechtslage

Die Steuerbehörde muss innerhalb von 6 Monaten nach der Sammelentscheidung, also spätestens am 4. August 2022, die Steuerbescheide herabsetzen, gegen die fristgerecht Einspruch eingelegt wurde. Diese Rechtswiederherstellung wird höchstwahrscheinlich in Form der sogenannten Pauschalsparvariante (siehe unseren Artikel Wiederherstellung von Box 3 für die zahlreichen Einspruchsteller). Steuerpflichtige, die damit nicht einverstanden sind, können auf der Grundlage des Urteils des Obersten Gerichtshofs dennoch beim Finanzamt Einspruch einlegen und anschließend vor dem Finanzgericht Klage erheben.

Der Oberste Gerichtshof hat ebenfalls ein Urteil gefällt, das für Personen von Bedeutung ist, die keinen oder keinen fristgerechten Widerspruch eingelegt haben. Siehe hierzu unseren Artikel Keine automatische Rechtswiederherstellung in Box 3.

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