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Von wesentlicher Bedeutung im System der BSteuer auf die Tbeigefügt WMehrwertsteuer (MwSt.) ist das Recht auf Vorsteuerabzug für Leistungen, die an den Unternehmer erbracht wurden (die Vorsteuer).
Der Abzug ist obligatorisch
Der Vorsteuerabzug ist für das Funktionieren des Systems von entscheidender Bedeutung. Ein Unternehmer ist daher verpflichtet, die Vorsteuer abzuziehen. Selbstverständlich müssen dabei die für den Vorsteuerabzug geltenden Voraussetzungen erfüllt sein. Unternehmern können Geldbußen auferlegt werden, wenn die Mehrwertsteuer nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht im richtigen Zeitraum abgezogen wurde.
Bedingungen
Die Mehrwertsteuer ist abzuziehen, wenn:
- Die bezogene Leistung wird in direktem Zusammenhang mit umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen genutzt;
- die Leistung an den Unternehmer erbracht wurde;
- dem Unternehmer wurde eine qualifizierte Rechnung ausgestellt.
Steuerpflichtige Leistungen
Steuerpflichtige Leistungen sind nicht nur die Leistungen, die dem regulären (21%) oder dem ermäßigten (9%) Mehrwertsteuersatz unterliegen, sondern auch Leistungen, die dem 0%-Satz unterliegen:
- innergemeinschaftliche Lieferungen;
- Ausfuhr (aus der Europäischen Union).
Auch Leistungen außerhalb der Europäischen Union, die der Mehrwertsteuer unterliegen würden, wenn sie innerhalb der Europäischen Union erbracht worden wären, berechtigen als steuerpflichtige Leistung zum Vorsteuerabzug.
Nicht steuerpflichtig sind Leistungen, die unter eine Steuerbefreiung fallen oder die nicht im Rahmen des Wirtschaftsverkehrs erbracht werden.
Abnehmer
Der Unternehmer, der die Mehrwertsteuer abzieht, muss der Empfänger der Leistung sein. Dies geht beispielsweise aus dem Vertragsverhältnis hervor. Die Rechnung ist hierfür ein Anhaltspunkt.
Rechnung
Hinsichtlich der Anforderungen, die eine Mehrwertsteuerrechnung erfüllen muss, verweisen wir auf die Factsheet zu diesem Thema.
Reiseziel
Der Vorsteuerabzug erfolgt entsprechend dem Verwendungszweck der erhaltenen Leistung:
- zum Zeitpunkt der Berechnung der Mehrwertsteuer;
- bei Inbetriebnahme der Leistung;
- in der letzten Steuererklärung des Jahres, in dem die Anlage in Betrieb genommen wurde.
Immobilien werden anschließend 9 Jahre lang überwacht, bewegliche Sachen 4 Jahre lang. Eine Änderung der Zweckbestimmung während dieses Überprüfungszeitraums führt zu einer zusätzlichen zu zahlenden oder zu erstattenden Mehrwertsteuer (Revisionsregelung).
Gemischte Nutzung
Bei der Verwendung von eingehenden Leistungen sowohl für steuerpflichtige als auch für nicht steuerpflichtige Leistungen ist es von Bedeutung, ob die eingehende Leistung:
- ausschließlich wird für den Verkauf mit Mehrwertsteuer verwendet belastete Errungenschaften: Die Mehrwertsteuer ist dann vollständig abzugsfähig.;
- ausschließlich wird verwendet für nicht inkl. MwSt. belastete Errungenschaften: Die Mehrwertsteuer ist dann insgesamt nicht abzugsfähig.
Bei allen Leistungen, die nicht unter diese Kategorien fallen, ist die Mehrwertsteuer auf der Grundlage des Bruchteils abzugsfähig:
belastete Leistungen / Gesamtleistungen.
Das ist der sogenannte anteilige Vereinbarung.
Mehrwertsteuer im Gastgewerbe
Nicht abzugsfähig ist die Mehrwertsteuer, die auf folgende Posten erhoben wird:
- die Ausgabe von Speisen und Getränken;
- zur Verwendung vor Ort;
- innerhalb eines Gastronomiebetriebs (im Catering-Bereich handelt es sich oft um einen Gastronomiebetrieb vor Ort, beispielsweise bei Betriebsfeiern);
- an Personen, die sich dort kurzzeitig aufhalten.
Ausschluss vom Steuerabzug (BUA)
Ebenfalls nicht abzugsfähig ist die Mehrwertsteuer auf Leistungen, die für folgende Zwecke genutzt werden:
- Ausgaben für den Stand;
- Werbegeschenke oder Zuwendungen (sofern diese an Personen gewährt werden, die die Mehrwertsteuer nicht oder nicht vollständig abziehen können);
- die folgenden Personalentsendungen:
- Wohnraum;
- Sachbezüge (mit Ausnahme von Speisen und Getränken sowie eines Fahrrads im Rahmen der Fahrradregelung);
- Möglichkeiten für Sport, Freizeit und private Fortbewegung (nicht mit dem Dienstwagen).
Die Mehrwertsteuer auf Werbegeschenke und Sachleistungen für Mitarbeiter bleibt abzugsfähig, wenn die Anschaffungskosten ohne Mehrwertsteuer pro Empfänger 227 € nicht übersteigen. Die gemäß dem BUA geschuldete Mehrwertsteuer muss jährlich in der letzten periodischen Steuererklärung ausgewiesen werden.
Auto (Kosten)
Die Mehrwertsteuer, die auf (die Kosten für) ein Auto anfällt, ist abzugsfähig. Selbstverständlich gelten hierfür die oben beschriebenen Bedingungen.
Im Zusammenhang mit der privaten Nutzung des Fahrzeugs muss jedoch jährlich eine Berichtigung vorgenommen werden. Zur Erläuterung dieser Regelung verweisen wir auf unsere Factsheet zu diesem Thema.
Unbezahlte Verbindlichkeiten
Die abgezogene Mehrwertsteuer muss zurückgezahlt werden, wenn und soweit feststeht, dass der Unternehmer die Vergütung für die an ihn erbrachten Leistungen nicht bezahlt. Dies gilt in jedem Fall, wenn die Vergütung ein Jahr nach ihrer Fälligkeit noch nicht gezahlt wurde (wird sie danach doch noch gezahlt, kann die Mehrwertsteuer erneut abgezogen werden). Die Natur der Mehrwertsteuer erfordert, dass der Unternehmer selbst die Initiative ergreift, diese Mehrwertsteuer (rechtzeitig) zurückzuzahlen. Dies ist Teil der regulären periodischen Steuererklärungen.
Arten der Mehrwertsteuer
Unter Beachtung aller oben beschriebenen Bedingungen sind alle Arten von Mehrwertsteuer abzugsfähig. Dies gilt also nicht nur für die von inländischen Unternehmern in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer. Auch die Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Erwerben zugunsten des Unternehmers oder die Mehrwertsteuer, deren Erhebung auf den Unternehmer verlagert wurde, sowie die Mehrwertsteuer, die im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren aus Ländern außerhalb der Europäischen Union geschuldet wird.
Ausländische Mehrwertsteuer
Es muss sich dabei jedoch um niederländische Mehrwertsteuer handeln. Mehrwertsteuer aus einem der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union kann – sofern in diesem Mitgliedstaat keine Mehrwertsteuererklärung abgegeben wird – über das eigens dafür eingerichtete Internetportal (separater Benutzername und Passwort) zurückgefordert werden. Für die Erstattung von Mehrwertsteuer aus Ländern außerhalb der EU sind die Rechtsvorschriften des jeweiligen Landes zu beachten.
Der Zweck dieses Vermerks besteht darin, ein Schema zu skizzieren. Aus Gründen der Lesbarkeit wurde daher eine Vereinfachung vorgenommen. Die VWGNijhof Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft haftet daher nicht für die Folgen von Maßnahmen, die aufgrund dieses Vermerks ergriffen oder nicht ergriffen werden.
