Der Vorsteuerabzug darf nicht auf der Grundlage des theoretischen Umsatzes erfolgen

Die Steuergericht hat sich erneut mit dem Vorsteuerabzug unter Anwendung der Pro-rata-Regelung befasst. Das Gericht in Den Haag entscheidet, dass theoretische Umsätze nicht berücksichtigt werden dürfen.

Vermietung von Immobilien

Der Fall betrifft einen Unternehmer, der Wohnungen (Apartments) und Gewerbeimmobilien vermietet. Die Vermietung von Wohnraum ist eine von der Mehrwertsteuer befreite Leistung. Die Vermietung von Gewerbeimmobilien unterliegt im Allgemeinen der Mehrwertsteuer; wenn der Vermieter jedoch nicht mindestens 90% Leistungen erbringt, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, muss die Vermietung von der Mehrwertsteuer befreit werden.

Der Vermieter in diesem Fall wollte jedoch einen Teil der Wohnungen mehrwertsteuerpflichtig vermieten. Dies ist möglich, wenn es sich um eine kurzfristige Vermietung an wechselnde Mieter handelt (eine Vermietung für Zeiträume von bis zu 6 Monaten gilt in diesem Zusammenhang noch als kurzfristig).

Dies wird auch als Kurzzeitvermietung bezeichnet. Es ist unstreitig, dass der Vermieter tatsächlich die Absicht hat, die Wohnungen für die Kurzzeitvermietung zu nutzen (siehe in diesem Zusammenhang auch unseren Artikel Mehrwertsteuerabzug während des Leerstands).

Leerstand

Das Problem ist jedoch, dass es nicht gelingt, die Wohnungen auf diese Weise zu vermieten. Die Wohnungen stehen eine Zeit lang leer und werden schließlich als Langzeitmietobjekte vermietet. Mit dem Finanzamt entsteht eine Diskussion darüber, wie die abzugsfähige Mehrwertsteuer während der Leerstandszeit berechnet werden soll.

Die Mehrwertsteuer, die sich ausschließlich auf die für die Kurzzeitvermietung bestimmten Wohnungen bezieht, ist abzugsfähig. Diese Mehrwertsteuer bezieht sich nämlich vollständig auf die geplante, mehrwertsteuerpflichtige Nutzung der Wohnungen. Der Streit mit dem Finanzamt betrifft die Mehrwertsteuer, die nicht direkt den steuerpflichtigen oder steuerbefreiten Leistungen zuzurechnen ist.

Der Umfang des Vorsteuerabzugs ist nach der sogenannten Pro-rata-Regelung zu bestimmen. Grundsätzlich gilt, dass die nicht direkt zurechenbare Mehrwertsteuer im Verhältnis des steuerpflichtigen Umsatzes zum Gesamtumsatz abzugsfähig ist.

Das Finanzgericht folgt nicht der Auffassung des Betroffenen, dass der besteuerte Umsatz um die erwarteten Mieteinnahmen für die leerstehenden Wohnungen (theoretischer Umsatz) erhöht werden müsse. Nach Ansicht des Gerichts hat der Betroffene nicht hinreichend dargelegt, dass dies der tatsächlichen Nutzung der bezogenen Leistungen besser entspricht.

Kürzlich scheiterte vor dem Obersten Gerichtshof ein Versuch, die anteilige Aufteilung nur auf einen Teil der Leistungen zu beschränken. Wir berichten über dieses Urteil in unserem Artikel Pro-rata-Mehrwertsteuer nicht teilweise.

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