
Ihre Einkommensteuererklärung und Sozialversicherungserklärung für das Jahr 2017 müssen Sie erst 2018 einreichen. Dennoch kann es sinnvoll sein, sich bereits vor Ende 2016 Gedanken über Ihre Einkünfte aus Spar- und Anlagevermögen (Box 3) zu machen. Der Stichtag hierfür ist nämlich der 1. Januar. Für das Steuerjahr 2017 ist daher Ihr Box-3-Vermögen zum 1. Januar 2017 entscheidend. Maßnahmen, die darauf abzielen, dieses Vermögen zu beeinflussen, müssen noch IM JAHR 2016 durchgeführt werden.
Kasten 3 bis einschließlich 2016
In Box 3 werden Ihre Einkünfte aus Spar- und Anlagevermögen besteuert. Die Steuer richtet sich nicht nach der tatsächlichen Rendite, die Sie mit Ihrem Box-3-Vermögen erzielen. Sie wird pauschal festgelegt.
Bis einschließlich 2016 wird auf Ihr Vermögen in Box 3, nach Abzug des steuerfreien Betrags, eine pauschale Rendite von 4% berechnet. Auf diese Rendite zahlen Sie 30% Einkommensteuer.
Beispiel
Das für Box 3 relevante Vermögen einer alleinstehenden Person stellt sich zum 1. Januar 2016 wie folgt dar:
| Ferienwohnung | 150.000 | |
| Sparkonten | 256.854 | |
| Auswirkungen | 356.986 | |
| Fortschritte | 75.500 | |
| Besitz | 839.340 | |
| Schulden | -100.000 | |
| Schuldengrenze | 3.000 | |
| Schulden in Box 3 | -97.000 | |
| Vermögen | 742.340 |
Die Pauschalrendite und die Steuer auf dieses Vermögen werden für das Steuerjahr 2016 wie folgt berechnet:
| Vermögen | 742.340 | |
| Steuerfreie Vermögenswerte | -24.437 | |
| Steuerbemessungsgrundlage | 717.903 | |
| Pauschalrendite (4%) | 28.716 | |
| Steuer (30%) | 8.614 |
Box 3 ab 2017
Ab 2017 wird der steuerfreie Freibetrag geringfügig angehoben (auf 25.000 € pro Steuerpflichtigen). Der Pauschalrenditesatz wird jedoch deutlich erhöht, wenn Ihre Steuerbemessungsgrundlage mehr als 100.000 € beträgt.
Die Renditebemessungsgrundlage in Höhe von 742.340 € aus dem obigen Beispiel führt im Jahr 2017 zu einer Pauschalrendite von € 32.289. Die darauf entfallende Steuer beträgt € 9.686. Das sind gut 1.000 € mehr als 2016!
Die Steuerbehörde erläutert die neue Berechnungsmethode auf ihrer Website.
Neben der auf das Vermögen in Box 3 zu entrichtenden Einkommensteuer ist dieses Vermögen auch für die Einkommens- und/oder Vermögensprüfung unter anderem in der Zuschläge sowie die Festsetzung des Eigenanteils im Rahmen des AWBZ und des Wmo.
Antizipieren
Wie können Sie die ab 2017 geltende höhere Besteuerung in Box 3 vermeiden? Dazu müssen Sie bereits 2016 vorausschauend handeln und dafür sorgen, dass Ihr Vermögen am 1. Januar 2017 nicht mehr in Box 3 fällt.
Wie Sie das tun können, hängt natürlich von Ihrer persönlichen finanziellen Situation ab. Im Folgenden nennen wir Ihnen einige Möglichkeiten. Ihr Berater bei VWGNijhof prüft gerne gemeinsam mit Ihnen, welche Möglichkeiten Sie nutzen können und möchten.
- Anlagen in Vermögen, das von Box 3 befreit ist
- Einbringung in eine GmbH.
- Spenden Sie
- Tilgung des Eigenheimkredits
- Steuerbescheide sind vor dem 1. Januar 2017 zu begleichen
Wenn die tatsächliche Rendite, die Sie mit Ihrem Vermögen in Box 3 erzielen, höher ist als die Pauschalrenditen, gibt es natürlich keinen Grund, dieses Vermögen aus Box 3 herauszunehmen. In diesem Fall fällt die Besteuerung in einer der anderen Boxen fast immer höher aus.
Pro-forma-Einspruch
Es ist nicht unwahrscheinlich, dass auch die neue Berechnung der Pauschalrendite in Box 3 den Steuergericht wird vorgelegt. Es kann daher sinnvoll sein, (zu gegebener Zeit) pro forma Einspruch gegen die Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2017 einzulegen.
Prinzentag
Im Übrigen liegt die bis einschließlich 2016 geltende Pauschalrendite von 4% für viele Menschen bereits deutlich über der tatsächlichen Rendite, die sie erzielen. Für viele war dies in den vergangenen Jahren Anlass, das Vermögen aus Box 3 (teilweise) in eine GmbH einzubringen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Prinzentag (am kommenden 20. September) bekannt zu gebende Steuerpläne für 2017 Maßnahmen enthalten, die dies weniger attraktiv machen.
VWGNijhof behält die Steuerpläne für Sie im Auge.
