
Sowohl für den Mietzuschuss als auch für den Pflegezuschuss gilt eine Vermögensprüfung. Diese Prüfung bedeutet, dass kein Anspruch auf diese Zulagen besteht, wenn das Vermögen zu hoch ist. Dabei wird das Vermögen in Box 3 (Einkünfte aus Sparen und Kapitalanlagen) zugrunde gelegt, wie es für die Erhebung der Einkommensteuer gilt. In Box 3 werden unter anderem besteuert: Bank- und Sparguthaben, Wertpapiere, sonstige Forderungen sowie sonstige Immobilien.
Bei der Ermittlung des Vermögens in Box 3 wird ein steuerfreier Vermögensbetrag berücksichtigt. Auf den steuerfreien Vermögensbetrag in Box 3 wird keine Steuer fällig. Der Steuerfreibetrag beträgt im Jahr 2015 pro Steuerpflichtigen 21.330 € (für steuerlich zusammenveranlagte Partner sind somit 42.660 € des Vermögens in Box 3 steuerfrei). Der genaue Betrag des steuerfreien Vermögens für 2016 ist noch nicht bekannt, wird aber nicht wesentlich von dem des Jahres 2015 abweichen.
Bis einschließlich 2015 wird dieses steuerfreie Vermögen bei AOW-Berechtigten mit geringem Einkommen in Box 1 um den Elternzuschlag. Dieser Zuschlag beträgt pro Partner 28.236 € bzw. 14.118 € (abhängig vom Einkommen in Box 1 und der Höhe des Vermögens in Box 3). Mit Wirkung zum 1. Januar 2016 wird dieser Zuschlag jedoch abgeschafft. Dies hat zur Folge, dass AOW-Bezieher in Box 3 früher steuerpflichtig sind, aber auch, dass diese Senioren die Vermögensprüfungen für den Pflege- und Mietzuschuss schneller erfüllen, was dazu führt, dass sie keinen Anspruch mehr auf diese Zuschläge haben.
Die Bedürftigkeitsprüfung in der Wohnbeihilfe berücksichtigt ausschließlich die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung in Box 3. Das bedeutet, dass kein Anspruch auf Mietzuschuss besteht, wenn die in Box 3 zu versteuernden Vermögensbestandteile das steuerfreie Vermögen übersteigen. Ein Alleinstehender, der im Jahr 2015 Anspruch auf den hohen Betrag des Seniorenzuschlags hat, darf daher über ein in Box 3 zu versteuerndes Vermögen von maximal 21.330 € + 28.236 € = 49.566 € verfügen, um (abgesehen von der Einkommensprüfung) Anspruch auf Mietzuschuss zu haben.
Im Jahr 2016 wird der Seniorenzuschlag abgeschafft, und das in Box 3 zu versteuernde Vermögen derselben Person darf, um Anspruch auf Mietzuschuss zu haben, nur noch 21.330 € betragen.
Ältere Menschen, die Mietzuschuss beziehen und deren in Box 3 zu versteuerndes Vermögen den Freibetrag übersteigt, haben noch bis zum 31. Dezember 2015 um ihr Vermögen in Box 3 zu verringern. Tun sie dies nicht, erlischt ab 2016 ihr Anspruch auf Mietzuschuss. Der Stichtag für die Überprüfung des Vermögens in Box 3 im Jahr 2016 ist nämlich der 1. Januar 2016. Alles, was im Jahr 2016 geschieht, fließt erst in die Vermögensprüfung für 2017 ein.
Die Bedürftigkeitsprüfung in der Pflegezuschlag ist großzügiger. Auch hier wird von der Bemessungsgrundlage in Box 3 ausgegangen, wodurch die Abschaffung des Seniorenzuschlags die oben skizzierten Folgen hat. Über dem steuerfreien Vermögen von Box 3 gilt jedoch für die Vermögensprüfung im Rahmen des Pflegezuschlags ein Freibetrag von 82.504 € (dies ist der für 2016 geltende Betrag).
