Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Dezember 2021 Urteil in einem der Musterverfahren zur Rechtmäßigkeit der Erhebung der Einkommensteuer auf Erträge aus Spar- und Anlagegeschäften (Box 3) ergangen.
Wiederherstellung der Rechtslage
In den Verfahren, die sich auf die Jahre vor 2017 bezogen, hat der Oberste Gerichtshof stets entschieden, dass die Pauschalbesteuerung des Einkommens in Box 3 auf gesetzlicher Ebene gegen europäisches Recht verstößt. Die Wiederherstellung der Rechtslage hat der Oberste Gerichtshof jedoch stets dem Gesetzgeber überlassen.
Die Verfahren, in denen heute ein Urteil ergangen ist, betreffen die Steuerjahre 2017 und 2018. Zum 1. Januar 2017 wurde nämlich die Art und Weise, wie das Pauschaleinkommen in Box 3 ermittelt wird, geringfügig angepasst. Der Oberste Gerichtshof urteilt, dass auch dies gegen das europäische Recht verstößt. Und dieses Mal sorgt unser oberstes Steuergericht selbst für die Wiederherstellung des Rechts, und zwar mit folgender Begründung: “…, dass die derzeit geltende Regelung nach wie vor dieselben Mängel aufweist wie die für die Jahre 2017 und 2018, und dass der Gesetzgeber zwar seit 2015 an der raschen Einführung einer Besteuerung auf der Grundlage der tatsächlichen Erträge arbeitet, diese Einführung jedoch nicht vor 2025 zu erwarten ist.”.
Tatsächliche Rendite
Aus dem Urteil geht nicht hervor, wie die tatsächliche Rendite zu ermitteln ist, die mit den in Box 3 zu versteuernden Vermögenswerten und Verbindlichkeiten erzielt wurde. Das Gericht hatte nämlich bereits festgestellt, wie hoch die tatsächlichen Renditen für die Jahre 2017 und 2018 waren, und diese Feststellung war nicht angefochten worden. Damit kann sich der Oberste Gerichtshof einfach an die im Gerichtsverfahren festgestellten tatsächlichen Renditen anschließen. Aus dem Urteil Aus den Unterlagen des Gerichts geht nicht hervor, wie die tatsächlichen Renditen ermittelt wurden.
Bei einem Bankkonto lässt sich die tatsächliche Rendite in der Regel recht einfach ermitteln: anhand der erhaltenen Zinsen. Bei Wertpapieren stellt sich jedoch die Frage, ob beispielsweise auch Kursgewinne als Rendite anzusehen sind. Dasselbe gilt beispielsweise auch für Immobilien, die in Box 3 besteuert werden.
Massiver Einwand
Personen, die in den Jahren 2017 und/oder 2018 mit ihrem Vermögen und ihren Verbindlichkeiten in Box 3 eine Rendite erzielt haben, die unter der vom Finanzamt berechneten Pauschalrendite liegt, und die durch einen fristgerecht eingereichten (Pro-forma-)Einspruch ihre Rechte für diese Jahre gesichert haben, können von dem Urteil des Obersten Gerichtshofs profitieren. Das Finanzministerium hat mehrfach darauf hingewiesen, dass andere sich nicht auf eine für sie möglicherweise positive gerichtliche Entscheidung berufen können.
Aufgrund des Urteils muss die Steuerbehörde über den Massenwiderspruch entscheiden. Diese Entscheidung wird bedeuten, dass dem Widerspruch stattgegeben wird. Der Einspruch kann jedoch erst dann bearbeitet werden, nachdem Informationen über die tatsächliche Rendite vorgelegt wurden. Diese Informationen wird die Steuerbehörde einholen. Anschließend wird sich in neuen Verfahren vor dem Finanzgericht zeigen müssen, was genau als tatsächlich erzielte Rendite angesehen wird.
