
Aufgrund der Corona-Krise sind viele Arbeitnehmer schon seit langer Zeit gezwungen, zu Hause zu bleiben. Müssen sie die nicht gearbeiteten Stunden später durch unbezahlte Überstunden nachholen?
Verpflichtung zur Lohnfortzahlung
Minister Van ‘t Woudt für Soziales und Beschäftigung antwortet auf Parlamentsanfragen dass dies nicht der Fall ist. Der Arbeitgeber ist nämlich zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Das bedeutet, dass der Lohn auch dann gezahlt werden muss, wenn die Arbeit (teilweise) nicht geleistet wurde.
Selbstverständlich muss der Arbeitnehmer für die Ausführung der Arbeit zur Verfügung stehen. Das Risiko, dass dies aufgrund der Corona-Maßnahmen nicht möglich ist, trägt der Arbeitgeber. Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer nicht verpflichtet werden, die nicht geleisteten Arbeitsstunden nachzuholen (oder dafür Urlaubstage abzugeben).
Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag
Es sei denn, im Tarifvertrag oder im individuellen Arbeitsvertrag wurden andere Vereinbarungen getroffen. Es gibt Tarifverträge, in denen beispielsweise ein Jahresstundensystem vereinbart wurde. In diesem Fall ist es Sache der Tarifvertragsparteien bzw. des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers, gemeinsam zu klären, wie sie während der Corona-Krise mit diesen Vereinbarungen umgehen. Wenn sie sich nicht einigen können, muss das Gericht entscheiden.
JETZT
Arbeitgeber können während der Corona-Krise auf die Notmaßnahme zur Überbrückung zur Erhaltung von Arbeitsplätzen (NOW). Diese Regelung wurde eingeführt, um sicherzustellen, dass Arbeitgeber ihre Beschäftigten weiterbeschäftigen. Arbeitgeber erhalten im Rahmen des NOW-Programms einen Zuschuss, der unter anderem dazu dient, die Löhne ihrer Beschäftigten weiterzuzahlen.
Die NOW macht jedoch nicht zur Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe, dass die Arbeitnehmer weniger oder gar nicht arbeiten. Natürlich kann diese Bedingung nun nicht rückwirkend in die Regelung aufgenommen werden. Die NOW ändert auch nichts am Arbeitsrecht. Es ist natürlich nicht ausgeschlossen, dass das Gericht auf Antrag berücksichtigt, dass der Arbeitgeber eine NOW-Förderung erhalten hat.
Eine der wichtigsten Voraussetzungen für die NOW-Regelung ist, dass das Unternehmen einen Umsatzrückgang verzeichnet. Dieser Umsatzrückgang muss nicht unbedingt durch die Corona-Krise verursacht sein. Auch bei anderen Ursachen kann die NOW-Regelung in Anspruch genommen werden.
