Studienbeihilfe für Kinder von Arbeitnehmern

Im Rahmen der parlamentarischen Beratung der Steuerpläne für 2019 hat Staatssekretär Snel die Möglichkeiten für Arbeitgeber dargelegt, den Kindern ihrer Beschäftigten steuerfreie Studienbeihilfen zu zahlen.

Möglichkeiten

Anlass dafür waren Fragen des CDA-Abgeordneten Omtzigt. Er sieht drei Möglichkeiten:

  1. steuerpflichtiges Einkommen, das nicht besteuert wird, da das Kind den allgemeinen Steuerfreibetrag in Anspruch nimmt;
  2. steuerpflichtiges Einkommen, zusätzlich zum Einkommen aus einem Nebenjob, wobei das Kind die Ausbildungskosten steuerlich absetzen kann;
  3. Der Arbeitgeber macht von einer gezielten Befreiung Gebrauch.

Snel bestätigt die ersten beiden Möglichkeiten. Die gezielte Befreiung ist jedoch nicht möglich.

Das Studiengeld ist ein Entgelt für das Kind

In einem Urteil Im Jahr 2000 entschied das Gericht in ‘s-Hertogenbosch, dass die Studienbeihilfe als Entgelt für das Kind des Arbeitnehmers gilt. Voraussetzung ist jedoch, dass das Kind die Beihilfe selbst erhält. Der Elternteil darf keinen Anspruch darauf haben.

Dies hat zur Folge, dass die Studienbeihilfe beim Kind als Einkommen besteuert wird. Wie jeder Steuerpflichtige hat das Kind Anspruch auf den allgemeinen Steuerfreibetrag, wodurch es in den meisten Fällen unter dem Strich keine Lohn- und Einkommensteuer zahlt.

Abzug von Studienkosten

Viele Kinder beziehen Lohn aus einem Nebenjob. In diesem Fall wird die Studienbeihilfe, die das Kind vom Arbeitgeber des Elternteils erhält, bei der Einkommensteuer zum Lohn aus diesem Nebenjob hinzugerechnet. In der Regel reichen die Steuerfreibeträge dann nicht aus, um zu verhindern, dass Einkommensteuer fällig wird.

Das Kind hat jedoch möglicherweise Anspruch auf einen Steuerabzug für Ausbildungsausgaben. Dieser Abzug muss in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Hierfür gilt ein Schwellenwert von 250 €. Außerhalb der regulären Studiendauer gilt ein Höchstbetrag von 15.000 €.

Abzugsfähig sind Ausgaben für die Teilnahme an einer Ausbildung oder einem Studium zum Zweck der Einkommensbeschaffung. Der Abzug ist auf die folgenden Kostenarten beschränkt:

  • Unterrichtsgebühren, Kursgebühren, Studiengebühren, Prüfungsgebühren und Promotionskosten;
  • von der Bildungseinrichtung vorgeschriebene Lern- und Schutzmittel.

Die Ausbildungskosten müssen zu Lasten des Kindes gehen. Das bedeutet, dass die Kosten tatsächlich vom Kind getragen werden müssen. Dass der Arbeitgeber die Kosten erstattet, stellt dabei kein Problem dar, da diese Erstattung der Lohn- und Einkommensteuer unterliegt.

Wenn das Kind Anspruch auf Studienbeihilfe hat oder seine Eltern Anspruch auf Kindergeld haben, sind die Ausbildungskosten nicht steuerlich absetzbar.

Gezielte Befreiung

Der Arbeitgeber kann die gezielte Steuerbefreiung nicht auf das an das Kind ausgezahlte Entgelt (die Studienbeihilfe) anwenden. Entgelt aus einem früheren Arbeitsverhältnis kann nämlich im Rahmen der Arbeitskostenregelung (WKR) nicht als Bestandteil der Endbesteuerung ausgewiesen werden. Lohn aus einem früheren Arbeitsverhältnis ist Lohn, für den keine Arbeit geleistet wird. Das Kind erhält die Studienbeihilfe nicht als Vergütung für von ihm oder ihr geleistete Arbeit.

Wenn das Kind tatsächlich selbst Tätigkeiten für den Arbeitgeber ausübt, kann die gezielte Befreiung für Studium und Ausbildung sehr wohl angewendet werden. Das Kind ist dann nämlich selbst Arbeitnehmer und bezieht Lohn aus einem laufenden Arbeitsverhältnis.

Studienfonds

Arbeitgeber können gemeinsam mit ihren Arbeitnehmern einen Bildungsfonds einrichten, aus dem steuerfreie Auszahlungen erfolgen. In unserem Artikel erläutern wir die Regeln für einen solchen Fonds Personalfonds auch im Rahmen des WKR.

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