Steuerzinssatz: 10,5%

Diese Erhöhung findet NICHT statt. Siehe unseren Artikel Steuerzinsen für die Körperschaftsteuer werden doch nicht erhöht.

Mit Wirkung vom 1. März 2023 wird der Steuersatz für die Körperschaftsteuer auf 10,5%. Der Einkommensteuersatz bleibt 4%.

Die Sätze für die Steuerzinsen werden halbjährlich festgelegt. Die Steuerzinsen basieren auf den von der Europäischen Zentralbank (EZB) angewandten Zinssätzen. Es sieht so aus, als würden diese Zinssätze in nächster Zeit weiter steigen. Damit ist auch eine weitere Erhöhung der Steuerzinssätze sehr wahrscheinlich.

Steuerzinsen

Die Steuerbehörde erhebt Steuerzinsen, wenn Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer nach Ablauf von sechs Monaten nach Ende des Steuerjahres (nach)gezahlt werden muss. Für Steuerbescheide für das Jahr 2022 handelt es sich daher um Steuern, die nach dem 30. Juni 2023 (nach)gezahlt werden müssen. Bei juristischen Personen mit einem gestreckten Geschäftsjahr beginnen die sechs Monate nach dem letzten Tag dieses Geschäftsjahres.

Die Steuerzinsen werden im vorläufigen oder endgültigen Steuerbescheid zum Betrag der geschuldeten Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer hinzugerechnet.

Wenn Sie Anspruch auf eine Rückerstattung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer haben, erstattet das Finanzamt nur in ganz Ausnahmefällen Steuerzinsen.

Vorkommen

Der neue Körperschaftsteuersatz von 10,5% ist sehr hoch (bis einschließlich 28. Februar 2023 beträgt dieser Satz 8%). Viele Steuerpflichtige erzielen mit ihrem Vermögen keine Rendite, die dem Einkommensteuersatz (4%) entspricht oder diesen übersteigt. Daher möchten viele Steuerpflichtige vermeiden, Steuerzinsen zahlen zu müssen. Dies ist auf die folgenden zwei Arten möglich.

  • Indem Sie die Steuererklärung beim Finanzamt vor dem 1. Mai (Einkommensteuer) bzw. vor dem 1. Juni (Körperschaftsteuer, sofern kein gebrochenes Geschäftsjahr vorliegt) des auf das Steuerjahr folgenden Jahres einreichen. Sie zahlen dann keine Steuerzinsen, sofern der Steuerbescheid in Übereinstimmung mit der eingereichten Steuererklärung erlassen wird. ACHTUNG: Das Finanzamt erlässt in der Regel kurz nach Einreichung einer Steuererklärung einen vorläufigen Steuerbescheid, der dann natürlich beglichen werden muss.
  • Lassen Sie sich vom Finanzamt spätestens zwei Monate vor Beginn des Zinszeitraums, für den Zinsen berechnet werden, einen (genaueren) vorläufigen Steuerbescheid über den (voraussichtlich) zu zahlenden Betrag an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer ausstellen. Sie zahlen dann nur insoweit Steuerzinsen, als Sie über den Betrag des vorläufigen Steuerbescheids hinaus noch Steuern (nach)zahlen. ACHTUNG: Die Steuer auf diesen vorläufigen Steuerbescheid muss dann natürlich gezahlt werden.

Verzugszinsen

Neben Steuerzinsen können auch Beitreibungszinsen anfallen. Beitreibungszinsen werden berechnet, wenn du die in einem Steuerbescheid festgesetzte Steuerschuld später als bis zum im Bescheid angegebenen Zahlungsfristende begleichst (beispielsweise weil dir ein Zahlungsaufschub gewährt wurde). Der aktuelle Satz der Beitreibungszinsen beträgt 2%. Dieser wird zum 1. Juli 2023 auf 3% und zum 1. Januar 2024 auf 4% angehoben.

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