Die hohe Inflation spiegelt sich (selbstverständlich) auch in den steuerlichen Bewertungsstandards wider. So wurde der Pauschalbetrag für Mahlzeiten am Arbeitsplatz um fast 10% von 3,55 € pro Mahlzeit im Jahr 2023 auf 3,90 € im Jahr 2024 angehoben.
Am Arbeitsplatz
Diese Pauschalvergütung gilt für vom Arbeitgeber bereitgestellte Mahlzeiten (Frühstück, Mittagessen oder Abendessen), die die Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz einnehmen. Und zwar nur für Mahlzeiten, die nicht mehr als einen nebensächlichen geschäftlichen Charakter haben.
Die Pauschalbewertung gilt unabhängig von den tatsächlichen Kosten der Mahlzeit. Mahlzeiten, die weniger als 3,90 € kosten, müssen dennoch mit 3,90 € als Lohnsteuer versteuert werden.
Bei der Bewertungsregelung geht es selbstverständlich um bereitgestellte Mahlzeiten (Sachlohn). Wenn der Arbeitgeber eine Vergütung für die vom Arbeitnehmer eingenommenen Mahlzeiten gewährt, wird diese Vergütung mit dem an den Arbeitnehmer gezahlten Geldbetrag “bewertet”.
Mehr als nur eine Nebentätigkeit
Mahlzeiten, die mehr als nur einen nebensächlichen geschäftlichen Charakter haben, sind (gezielt) von der Lohnsteuer befreit (dies gilt für Geldzuwendungen und Sachleistungen). ‘Mehr als nur nebensächlich“ bedeutet, dass eine Mahlzeit zu mehr als 10% einen geschäftlichen Charakter haben muss. Dies betrifft beispielsweise Mahlzeiten während Dienstreisen, geschäftliche Besprechungen mit Kunden (unabhängig davon, ob diese am Arbeitsplatz stattfinden oder nicht) oder während der Arbeit an nicht festen Standorten. Auch wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner Arbeit abends zwischen 17:00 und 20:00 Uhr nicht zu Hause essen kann, handelt es sich um eine mehr als nur gelegentlich geschäftlich bedingte (und somit gezielt von der Lohnsteuer befreite) Mahlzeit.
