
Juristische Personen, die ein Unternehmen betreiben und die Lohn- und/oder Umsatzsteuer (MwSt.) für den Erklärungszeitraum Februar 2020 nicht (vollständig) entrichtet haben, sollten spätestens am 14. April 2020 beim Finanzamt eine Zahlungsunfähigkeitsmeldung einzureichen (maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Meldung beim Finanzamt eingeht).
Diese Meldung verringert das Risiko, dass der oder die Geschäftsführer der juristischen Person persönlich für die von der juristischen Person nicht gezahlten Steuern haftbar gemacht werden.
Auch wenn Sie einen Zahlungsaufschub haben
Aufgrund der Corona-Krise kannst du für diese Steuerschulden relativ einfach einen Zahlungsaufschub erhalten. Wenn du am 12. März 2020 oder später unter Verweis auf die Corona-Krise einen Antrag auf einen außerordentlichen Zahlungsaufschub gestellt hast, gilt dieser Antrag für alle ab diesem Zeitpunkt erlassenen Steuerbescheide.
Ein Antrag auf Zahlungsaufschub ist jedoch nicht gleichzeitig eine Meldung der Zahlungsunfähigkeit. Beides muss unabhängig voneinander erfolgen.
Beachten Sie die Frist
Hinzu kommt, dass die Fristen für beide Anträge nicht identisch sind. Eine Mitteilung über Zahlungsunfähigkeit ist nur gültig, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der Zahlungsfrist erfolgt.
Die Zahlungsfrist für die monatliche Meldung der Lohnsteuern und der Mehrwertsteuer endet am letzten Tag des Monats, der auf den Monat der Meldung folgt. Die Zahlungsfrist für die Erklärung für Februar 2020 endet daher am 31. März 2020. Die Frist für die Meldung der Zahlungsunfähigkeit endet anschließend 14 Tage später: am 14. April 2020.
Der Zahlungsaufschub kann erst beantragt werden, nachdem ein (Nachforderungs-)Bescheid eingegangen ist. Der Nachforderungsbescheid für den Steuererklärungszeitraum Februar 2020 wird erlassen, nachdem die Steuerbehörde festgestellt hat, dass die in der Steuererklärung angegebene Steuer nicht gezahlt wurde. Es versteht sich von selbst, dass diese Nachforderungsbescheide in der Regel nicht innerhalb von 14 Tagen versandt werden.
Separate Meldung für Rentenbeiträge
Die Regelung zur Zahlungsunfähigkeit gilt auch für die Pflichtabführung von Rentenbeiträgen an einen Branchenrentenfonds. Die Meldung der Zahlungsunfähigkeit in Bezug auf Steuern gilt nicht gleichzeitig für die Rentenbeiträge. Hierfür muss eine separate Meldung bei der Branchenrentenkasse erfolgen. Dies muss innerhalb von 14 Tagen nach dem Zeitpunkt geschehen, zu dem der Rentenbeitrag gemäß den Bestimmungen der Rentenkasse fällig ist. Das Formular der Steuerbehörde (siehe unten) bietet zudem die Möglichkeit, die Zahlungsunfähigkeit gegenüber dem Branchenrentenfonds zu melden.
Corona-Krise
Die finanziellen Maßnahmen im Rahmen der Corona-Krise umfassen bislang noch keine Lockerung der Vorschriften zur Meldung der Zahlungsunfähigkeit. Auf ihrer Website weist die Steuerbehörde inzwischen jedoch darauf hin, dass ein Antrag auf Zahlungsaufschub auch als Meldung der Zahlungsunfähigkeit angesehen wird. Da dieser Hinweis jedoch unter der Rubrik “Stundung von mehr als 3 Monaten” zu finden ist, ist unklar, ob dies bereits für den Zeitraum vor diesen 3 Monaten gilt.
Zudem ist unklar, ob dies nur dann gilt, wenn die Steuerbehörde zu dem Schluss kommt, dass die Zahlungsschwierigkeiten tatsächlich durch die Corona-Krise verursacht wurden. Sollte die Steuerbehörde im Nachhinein feststellen, dass den Zahlungsproblemen andere Ursachen zugrunde liegen, könnte dies bedeuten, dass keine Meldung der Zahlungsunfähigkeit erfolgt ist.
Stellungnahme
Wir empfehlen juristischen Personen, die der Körperschaftsteuer unterliegen und ihre Lohn- und/oder Umsatzsteuer oder Rentenbeiträge für einen bestimmten Zeitraum (teilweise) nicht entrichten, rechtzeitig ihre Zahlungsunfähigkeit anzumelden.
Für die Lohn- und/oder Umsatzsteuer für den Erklärungszeitraum Februar 2020 muss diese Meldung spätestens am 14. April 2020 erfolgen. Haben Sie die Steuer für Februar 2020 bereits bezahlt: Für den Erklärungszeitraum März 2020 muss die Zahlungsunfähigkeit spätestens am 14. Mai 2020 gemeldet werden.
Wenn du die Lohnsteuer alle vier Wochen meldest, hast du weniger Zeit. Die Zahlungsfrist Der Zeitraum 2 endet am 23. März 2020, sodass die Meldung der Zahlungsunfähigkeit spätestens am 6. April 2020 erfolgen muss. Der letzte Zahlungstermin für den Zeitraum 3 ist der 22. April 2020, sodass die Meldung der Zahlungsunfähigkeit spätestens am 6. Mai 2020 eingereicht werden muss.
Wie?
Sie melden Ihre Zahlungsunfähigkeit mit einem dafür vorgesehenen Formular der Steuerbehörde. Weitere Informationen zur Zahlungsunfähigkeit (und deren Meldung) findest du in unserem Informationsblatt Meldung der Zahlungsunfähigkeit. Sobald Sie Ihre Zahlungsunfähigkeit ordnungsgemäß gemeldet haben, gilt diese Meldung so lange, bis Sie alle Ihre Steuerschulden beglichen haben; siehe unseren Artikel Die Meldung über die Zahlungsunfähigkeit hält an.
