Die Meldung über die Zahlungsunfähigkeit hält an

Der Geschäftsführer einer juristischen Person (GmbH, AG, Stiftung, Verein usw.) kann von der Steuerbehörde für nicht beglichene Steuerschulden der GmbH haftbar gemacht werden (Geschäftsführerhaftung).

Unangemessene Geschäftsführung

Eine Haftung der Geschäftsführer kommt nur dann in Betracht, wenn eine (offensichtlich) unsachgemäße Geschäftsführung vorliegt. Dies ist der Fall, wenn ein vernünftig denkender Geschäftsführer nicht so gehandelt hätte. Siehe unter anderem unseren Artikel Wann liegt eine offensichtlich unsachgemäße Geschäftsführung vor?.

Die Steuerbehörde muss nachweisen, dass eine unsachgemäße Geschäftsführung vorliegt. Hat die juristische Person jedoch nicht innerhalb von zwei Wochen gemeldet, dass die geschuldeten Steuern nicht gezahlt werden können (Meldung der Zahlungsunfähigkeit), wird eine unsachgemäße Geschäftsführung vermutet. Diese Vermutung kann der Geschäftsführer dann jedoch widerlegen.

Meldung der Zahlungsunfähigkeit

Die Meldung der Zahlungsunfähigkeit kann über ein dafür vorgesehenes Formular erfolgen Formular. Aber auch wenn die Steuerbehörde auf andere Weise von der Zahlungsunfähigkeit Kenntnis erlangt, gilt dies als gültige Meldung der Zahlungsunfähigkeit.

Fortlaufend

Im Jahr 2014 hat die Oberstes Gericht Es wurde festgelegt, dass nach einer rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Meldung der Zahlungsunfähigkeit keine weiteren Meldungen erforderlich sind, solange noch ein Zahlungsrückstand besteht. Es sei denn, die Steuerbehörde hat nach Eingang einer Zahlung schriftlich mitgeteilt, dass sie die Zahlungsunfähigkeit nicht mehr als gegeben ansieht.

In einem Fall Vor dem Amtsgericht Zeeland-West-Brabant geht es um die Frage, ob zu einem bestimmten Zeitpunkt kein Zahlungsrückstand mehr vorliegt. Der Betroffene in dieser Sache hat sich im Februar 2012 wegen nicht beglichener Nachforderungsbescheide an die Steuerbehörde gewandt. Für diese Bescheide wurde eine Zahlungsvereinbarung getroffen. Das Gericht wertet diese Gespräche mit der Steuerbehörde als gültige Mitteilung der Zahlungsunfähigkeit ein.

Anschließend erlässt das Finanzamt auch für die Zeiträume März 2012 bis einschließlich Juni 2012 Nachforderungsbescheide. Und nach der Insolvenz der GmbH macht das Finanzamt den Geschäftsführer für alle nicht beglichenen Nachforderungsbescheide haftbar. Das Gericht entscheidet, dass die im Februar 2012 erfolgte gültige Meldung der Zahlungsunfähigkeit weiterhin gültig war. Daran ändert auch nichts, dass die nach Februar 2012 erlassenen Nachforderungsbescheide gemäß dem normalen Zahlungsrhythmus beglichen wurden. Jeder dieser Bescheide wurde nämlich erst nach Erhalt einer Mahnung und/oder eines Vollstreckungsbescheids beglichen. Nach Februar 2012 lag stets ein Zahlungsrückstand vor.

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