Staatsrat: Die neue Box 3 ist zu kompliziert

Der Staatsrat (RvS) hat seine Empfehlung veröffentlicht über das Konzept des Gesetzesentwurf zur tatsächlichen Rendite in Box 3. Der Staatsrat empfiehlt der Regierung, den Gesetzentwurf nicht in dieser Form einzubringen und ihn erneut zu prüfen.

Was bedeutet das für dich?

Die Stellungnahme des Staatsrats wird wahrscheinlich dazu führen, dass die Regierung den für die Einführung des Gesetzentwurfs erforderlichen Zeitplan verschieben muss. Dadurch wird die neue Gesetzgebung erst später in Kraft treten können. Gemäß der Planung sollte der Gesetzentwurf am 1. Januar 2028 in Kraft treten, doch angesichts der IT-Probleme bei der Steuerbehörde könnte sich das Datum auch auf den 1. Januar 2029 verschieben. Die Stellungnahme des Staatsrats wird wahrscheinlich zu einem noch (viel?) späteren Inkrafttreten führen.

In der Zwischenzeit

Bis zum Inkrafttreten der neuen Regelung für Box 3 bleibt das derzeitige gesetzliche System in Kraft, allerdings mit der Möglichkeit, den Gegenbeweis zu erbringen, dass die tatsächlich mit den zu Box 3 zählenden Vermögenswerten und Verbindlichkeiten erzielte Rendite niedriger ist als das gesetzlich fiktiv festgelegte Einkommen.

Das derzeitige Rechtssystem sieht die sogenannten pauschaler Vermögensmix. Jährlich wird für die drei Vermögenskategorien (Bankguthaben, sonstige Vermögenswerte und Schulden) eine pauschale Rendite festgelegt, und auf der Grundlage dieser Renditen wird das Pauschaleinkommen berechnet, auf das 36% Einkommensteuer zu entrichten ist (Steuersatz 2025).

Die tatsächlich erzielte Rendite muss auf der Grundlage der vom Obersten Gerichtshof hierfür vorgegebenen Leitlinien (und möglicherweise noch in künftigen Urteilen zu ergebenden Leitlinien) ermittelt werden. Die bisher vom Obersten Gerichtshof vorgegebenen Leitlinien beschreiben wir in unseren Artikeln Oberster Gerichtshof lehnt Pauschalabgabe Box 3 erneut ab und Weitere Urteile zu Feld 3.

Die Beweislast für die tatsächlich erzielte Rendite liegt beim Steuerpflichtigen. Für vergangene Jahre kann der Gegenbeweis mittels des Formulars „Opgaaf Werkelijk Rendement“ (OWR) erbracht werden, das die Steuerbehörde derzeit entwickelt. Ab (voraussichtlich) 2025 wird dies höchstwahrscheinlich Bestandteil der Einkommensteuererklärung werden.

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