Die Fachgruppe ROW der Steuerbehörde hat eine Position Es wurde darüber veröffentlicht, ob Spenden eine Einnahmequelle sein können. Die Antwort lautet: Ja.
Vlogger
Die Frage betrifft eine kleine Gruppe von Journalisten, die wöchentlich eine Sendung auf ihrem eigenen Kanal auf einer Social-Media-Plattform ausstrahlen. Im Zusammenhang mit den Sendungen werden von der Plattform keine Werbeanzeigen verkauft. Während der Sendungen rufen die Journalisten ihre Follower dazu auf, zu spenden, um den Kanal zu retten bzw. dessen Fortbestand zu sichern. Als Dank für ihre Spende können Spender vorrangig oder exklusiv Inhalte erhalten.
Die Spenden können über eine zum Programm gehörende Website getätigt werden. Diese Website enthält auch einen Webshop mit Fanartikeln. Die Zahlung der Spenden erfolgt über die Plattform, die die eingegangenen Beträge nach Abzug einer Vermittlungsgebühr weiterleitet. Die Darstellung des Sachverhalts endet mit dem Hinweis, dass die eingegangenen Beträge in der Praxis beträchtlich sein können.
Die Frage lautet: “Stellen die Tätigkeiten, in deren Rahmen die Spenden entgegengenommen werden, eine Einnahmequelle dar?“.
Einkommensquelle
Die Expertengruppe beginnt ihre Antwort mit dem Hinweis, dass die Beurteilung der Frage, ob es sich um eine Einkommensquelle handelt, stark von den konkreten Tatsachen und Umständen abhängt.
Die Fachgruppe geht anschließend die drei Voraussetzungen für eine Einkommensquelle durch:
- Teilnahme am Wirtschaftsleben;
- die (subjektive) Absicht, Gewinn zu erzielen;
- die (objektive) Erwartung, dass der Vorteil nach vernünftigem Ermessen erzielt wird.
Eine Teilnahme am Wirtschaftsverkehr liegt vor, wenn die Tätigkeiten außerhalb des familiären oder hobbymäßigen Rahmens stattfinden. Durch die Einrichtung eines eigenen Kanals in den sozialen Medien und die aktive Einwerbung von Beiträgen liegt eine Teilnahme am Wirtschaftsverkehr vor. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Vergütung nicht im Voraus vereinbart wurde. Geschenke aus Großzügigkeit gelten nicht als Einkommensquelle, wenn die Zahlungen aus Großzügigkeit von einer Person geleistet werden, die kein Interesse an der Ausübung der Tätigkeit hat. Im vorliegenden Fall hat der Geber ein Interesse daran, die nächste(n) Sendung(en) zu ermöglichen. Für den Empfänger stehen die erhaltenen Beträge in engem Zusammenhang mit seinem Unternehmen oder seiner Tätigkeit.
Das Ziel, Gewinne zu erzielen, wird dadurch erreicht, dass mit Plattformen und Dienstleistern Vereinbarungen über die zu erhaltenden Spenden getroffen wurden.
Es besteht die subjektive Erwartung, dass ein Gewinn erzielt wird, wenn sich aus den Tatsachen und Umständen ergibt, dass die zu erwartenden Spenden die zu erwartenden Kosten übersteigen werden. Dabei sind auch Tatsachen und Umstände aus anderen Jahren zu berücksichtigen, sofern diese weitere Aufschlüsse über den Sachverhalt geben können.
WUO oder ROW
Anschließend muss beim Empfänger festgestellt werden, ob die Einkünfte als Gewinn aus unternehmerischer Tätigkeit (Wuo) oder als Ergebnis aus sonstigen Tätigkeiten (Row) besteuert werden. Diese Frage beantwortet die Expertengruppe nicht. Der Vorteil des Unternehmensgewinns besteht natürlich darin, dass die KMU-Gewinnfreistellung (und gegebenenfalls der Selbstständigenabzug) zu einer etwas geringeren Steuerbelastung führt.
Meinung
Die Fachgruppe vertritt (natürlich) die Auffassung der Steuerbehörde, und es bleibt schwierig, diese Art von Einnahmen in jeder einzelnen Situation einzuordnen, insbesondere wenn es um neuartige Methoden der Mittelbeschaffung geht. Oftmals fallen Einnahmen jedoch nicht einfach so vom Himmel, sodass – zumindest zu einem bestimmten Zeitpunkt – die Erhebung der Einkommensteuer unvermeidlich ist.
In einem am selben Tag veröffentlichten Position In Bezug auf die von Gasteltern erhaltenen Vergütungen (35 € pro Tag) kommt die Expertengruppe zu dem Schluss, dass es sich nicht um eine Einkommensquelle handelt. Der ideelle Charakter der Tätigkeiten steht im Vordergrund, und die Tätigkeiten finden im privaten Bereich statt. Zudem übersteigen die Kosten den Ertrag, wobei es unerheblich ist, ob die Kosten steuerlich absetzbar wären.
