Spanische Bankkonten werden in den Niederlanden zu Recht besteuert

Appellationsgerichtshof Den Haag beschließt, dass die Guthaben, die ein Einwohner der Niederlande auf spanischen Bankkonten hielt, zu Recht in den Niederlanden der Einkommensteuer unterliegen.

Für einen Steuerberater ist dies eine logische Konsequenz dieses Verfahrens. In der Praxis stellen wir jedoch fest, dass Steuerpflichtige manchmal (zu Unrecht) davon ausgehen, dass ausländische Bankkonten in der niederländischen Einkommensteuererklärung nicht angegeben werden müssen.

Im Inland steuerpflichtig

Bei der Einkommensteuer wird zwischen inländischen und ausländischen Steuerpflichtigen unterschieden. Personen mit Wohnsitz in den Niederlanden sind im Inland steuerpflichtig. Das bedeutet, dass alle ihre Einkünfte, unabhängig davon, wo auf der Welt sie erzielt werden, in den Niederlanden der Einkommensteuer unterliegen.

Selbstverständlich werden daher auch die (Erträge aus) Bank- und Sparguthaben, die ein Einwohner der Niederlande im Ausland hält, in den Niederlanden besteuert. Diese Erträge werden in den Niederlanden pauschal ermittelt, wobei der Oberste Gerichtshof kürzlich erneut bestätigt hat, dass nicht mehr Einkommen besteuert werden darf als die tatsächlich erzielte Rendite (siehe unsere Artikel Oberster Gerichtshof lehnt Pauschalabgabe Box 3 erneut ab und Weitere Urteile zu Feld 3).

Steuerabkommen

Anschließend stellt sich die Frage, ob die Niederlande die sich aus ihrem nationalen Recht ergebende Steuer tatsächlich erheben dürfen. Dazu muss das Steuerabkommen mit dem betreffenden Land herangezogen werden (sofern für das betreffende Land kein Steuerabkommen besteht, ist die einseitige Regelung zu prüfen). Die Steuerabkommen weisen das Recht zur Besteuerung von Einkünften aus Bankguthaben (nahezu) immer dem Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen zu. Dies gilt auch für das Steuerabkommen, das die Niederlande mit Spanien geschlossen haben.Dem Gerichtshof bleibt daher kaum eine andere Wahl, als zu entscheiden, dass die spanischen Bankguthaben in den Niederlanden zu Recht mit Einkommensteuer belegt wurden.

Das vom Beteiligten vorgebrachte Argument, dass die Niederlande keine Steuer erheben dürfen, weil Spanien das Vermögen von Nichtansässigen bis zu einer Höhe von 700.000 € von der (Vermögens-)Steuer befreit, wird vom Gerichtshof zurückgewiesen. Diese Regelung gilt nämlich nicht für die Niederlande.

Die Geldbußen in Höhe von 70% der nachträglich festgesetzten Steuer erachtet das Gericht als “angemessen und geboten”.

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