Appellationsgericht Amsterdam hat entschieden, dass ein eigenständig nutzbares Stockwerk keine separate Wohnung darstellt.
Befristete Vermietung
Der Fall betrifft den Eigentümer eines Hauses, das aus drei Stockwerken besteht (Keller, Erdgeschoss und erster Stock). Der erste Stock verfügt über eine eigene Küche, ein Badezimmer, ein Wohnzimmer und ein Schlafzimmer und ist über einen zentralen Treppenaufgang erreichbar (es gibt jedoch auch eine Zugangstür innerhalb des Hauses). Der Wohnungseigentümer vermietet diese Etage im Jahr 2018 über eine Plattform jeweils für einige Tage an Touristen. Das Untergeschoss und das Erdgeschoss bewohnt er selbst und macht sie steuerlich als seine eigene Wohnung geltend.
Der Wohnungseigentümer hat im Jahr 2018 70% des WOZ-Wertes der Wohnung in Box 1 (Eigenheimregelung) angegeben. Die restlichen 30% hat er in Box 3 (Einkünfte aus Sparen und Kapitalanlagen) ausgewiesen, unter Berücksichtigung eines Wertabschlags (Leerstandsquote) von 15%. Diese Verbuchung basiert auf der Annahme, dass das erste Stockwerk als eigenständiger Teil der Immobilie gilt.
Die Steuerbehörde rechnet alle Stockwerke zur Eigenwohnung hinzu und berechnet den Eigenwohnungsfreibetrag auf der Grundlage von 100% des WOZ-Wertes. Darüber hinaus rechnet die Steuerbehörde gemäß der Regelung für die vorübergehende Vermietung der eigenen Wohnung – oder eines Teils davon – 70% der Mieteinnahmen zum Einkommen in Box 1 hinzu (das entspricht einem Betrag von 51.680 €).
Nicht selbstständig
Das Gericht schließt sich der Auffassung des Amtsgerichts an, dass der erste Stock weiterhin Teil der Wohnung ist, die dem Eigentümer in ihrer Gesamtheit als Hauptwohnsitz zur Verfügung steht. Der Eigentümer konnte selbst entscheiden, ob er das Stockwerk vermietete oder selbst nutzte. Die tatsächliche Nutzung des ersten Stockwerks als Hauptwohnsitz ist nicht erforderlich. Auch der Umstand, dass das erste Stockwerk so eingerichtet ist, dass es separat als Wohnraum vermietet werden kann, ändert nichts an dieser Beurteilung.
Für den Gerichtshof sind folgende Umstände von Bedeutung:
- Das Haus wurde ursprünglich als Einfamilienhaus erbaut und sieht aus wie ein klassisches Stadthaus, wie es häufig anzutreffen ist;
- In der zivilrechtlichen Übertragungsurkunde ist von einer Wohnung die Rede, die aus den drei genannten Stockwerken besteht;
- Aus den vorstehenden Umständen folgt, dass es sich aus historischer und zivilrechtlicher Sicht um eine einzige Wohnung handelt, und daran ändert sich nichts dadurch, dass ein Teil der Wohnung für die selbstständige Vermietung hergerichtet wurde. Dabei berücksichtigt das Gericht, dass die Arbeiten zur Herrichtung der Wohnung für die Vermietung nicht baulicher Art waren. Im Wesentlichen wurden lediglich eine Kochgelegenheit und eine zusätzliche Tür mit Schloss eingerichtet.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Vermietung des ersten Stockwerks als vorübergehende Überlassung an Dritte zu werten ist.
