Leichte Schläfer und (halb-)tiefe Schläfer

Die Oberstes Gericht hat kürzlich beschlossen, dass die Ausgleichszahlung für die Übergangsentschädigung bei Entlassung von „Schläfern“ auch für (Semi-)Tiefschläfer gilt.

Ruhendes Arbeitsverhältnis

Es handelt sich um ein sogenanntes „ruhendendes Arbeitsverhältnis“. Dies betrifft Arbeitnehmer, die langfristig arbeitsunfähig sind und aus diesem Grund nicht mehr für ihren Arbeitgeber tätig sind. Nach zwei Jahren erlischt die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Fortzahlung des Lohns des arbeitsunfähigen Arbeitnehmers (hat der Arbeitgeber während des Zweijahreszeitraums nicht alle ihm obliegenden Wiedereingliederungsverpflichtungen erfüllt, kann der Zeitraum der Lohnfortzahlung länger sein).

Wenn der Arbeitgeber diesen Arbeitnehmer jedoch entlässt, ist er zur Zahlung der Übergangsentschädigung verpflichtet. Um dies zu vermeiden, behielten viele Arbeitgeber diese arbeitsunfähigen Arbeitnehmer im Dienst; da der Arbeitnehmer jedoch nicht mehr arbeitet und der Arbeitgeber kein Gehalt mehr zahlt, wird dies als „ruhendem Arbeitsverhältnis“ bezeichnet.

Entschädigungsregelung

Der Gesetzgeber hält das Bestehen dieser ruhenden Arbeitsverhältnisse für unerwünscht. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die Ausgleichsregelung eingeführt, die wir in unserem Artikel beschreiben Übergangsentschädigung bei ruhendem Arbeitsverhältnis im Jahr 2020 niedriger.

(Halb-)Tiefschläfer

Der Oberste Gerichtshof hat nun entschieden, dass diese Ausgleichsregelung auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit (halb-)tiefschläfern gilt und dass diese Arbeitnehmer daher ebenfalls Anspruch auf die Übergangsentschädigung haben.

„Tiefschläfer“ sind Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis bereits vor dem 1. Juli 2015 ruhend geworden ist (die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Lohnfortzahlung ist vor dem 1. Juli 2015 erloschen). „Halb-Tiefschläfer“ sind Arbeitnehmer, die vor dem 1. Juli 2015 arbeitsunfähig geworden sind, deren Arbeitsverhältnis jedoch nach dem 30. Juni 2015 ruhend geworden ist.

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