
Beschäftigen Sie einen Arbeitnehmer mit einem sogenannten ruhendem Arbeitsverhältnis? Dann haben Sie als Arbeitgeber ab dem 1. April 2020 Anspruch auf einen Ausgleich für die zu zahlende Übergangsentschädigung (jedoch nur bis zu dem Betrag, der zum Zeitpunkt des Erreichens der zweijährigen Krankheitsdauer des Arbeitnehmers gilt). Dies kann dazu führen, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer erst im Jahr 2020 beendet wird. Für den betroffenen Arbeitnehmer kann dies zur Folge haben, dass er eine deutlich geringere Übergangsentschädigung erhält, als wenn er vor 2020 entlassen worden wäre.
Änderung der Berechnung der Übergangsentschädigung
Durch die Einführung der WAB Die Berechnung der Übergangsentschädigung ändert sich mit Wirkung zum 1. Januar 2020. Ab diesem Zeitpunkt beträgt sie für jeden Arbeitnehmer (unabhängig von der Arbeitszeit oder dem Alter) 1/3 des Monatslohns pro Dienstjahr. Für Arbeitnehmer mit einem ruhenden Arbeitsverhältnis, die 50 Jahre oder älter sind und mehr als 10 Dienstjahre vorweisen können, fällt die Übergangsentschädigung bei einer Kündigung im Jahr 2020 dadurch deutlich geringer aus. Vor 2020 galt nämlich noch die Ausnahmeregelung, dass Arbeitnehmer über 50 Jahre mit mindestens 10 Dienstjahren Anspruch auf 1 Monatslohn pro Dienstjahr hatten. Diese Regelung läuft am 1. Januar 2020 aus.
Wann sollte man jemanden entlassen?
Für Arbeitgeber ist es daher eine Überlegung wert, einen Arbeitnehmer, der unter die „50-plus“-Regelung fällt und ein ruhendes Arbeitsverhältnis hat (d. h. bereits zwei Jahre ununterbrochene Krankheitszeit erreicht hat), möglicherweise doch noch vor 2020 zu entlassen, damit der Arbeitnehmer die hohe Übergangsentschädigung erhält. Als Arbeitgeber müssen Sie dann allerdings länger warten, bis Sie diese Entschädigung vom UWV zurückerhalten. Der Antrag auf die Entschädigung kann nämlich erst ab dem 1. April 2020 gestellt werden. Außerdem hat das UWV sechs Monate Zeit, um die Entschädigung für die Übergangsentschädigung zu überweisen.
Voraussetzungen für den Ausgleich der Übergangsentschädigung bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis
Um Anspruch auf die Entschädigung zu haben, gelten folgende Bedingungen:
- Der Arbeitnehmer wurde wegen einer Langzeiterkrankung entlassen;
- Der Arbeitnehmer hatte gesetzlich Anspruch auf eine Übergangsentschädigung;
- Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Übergangsentschädigung gezahlt.
Diese Informationen können wie folgt übermittelt werden:
- die Entlassungsgenehmigung des UWV oder der gerichtliche Beschluss zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses;
- die Aufhebungsvereinbarung, sofern es sich um eine einvernehmliche Kündigung handelte (aus der Aufhebungsvereinbarung muss hervorgehen, dass der Arbeitnehmer aufgrund einer Langzeiterkrankung entlassen wurde);
- Daten, die zur Berechnung der Höhe der Übergangsentschädigung herangezogen wurden (z. B. Unterlagen, aus denen hervorgeht, wie hoch das monatliche Bruttogehalt war und wie lange das Arbeitsverhältnis gedauert hat);
- ein Nachweis darüber, dass die (gesamte) Übergangsentschädigung gezahlt wurde (z. B. ein Kontoauszug).
