Um den Rentenversicherern mehr Vorbereitungszeit zu geben, wurde der Zeitpunkt, ab dem die Möglichkeit einer einmaligen Auszahlung der Rente besteht, verschoben.
Gesetz über die einmalige Zahlung
Das Gesetz über Einmalzahlungen, RVU und Urlaubssparen wurde bereits am 12. Januar 2021 vom Senat verabschiedet und ist größtenteils am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Der Teil dieses Gesetzes, auf dessen Grundlage ein Teil der Rente – maximal 10% – (die Regelung gilt auch für Leibrenten) bei Beginn der Auszahlungen in einer Summe ausgezahlt werden kann, sollte am 1. Januar 2023 in Kraft treten (das ist bereits ein Jahr später als vorgesehen). Dies wird nun erneut verschoben, und zwar auf 1. Juli 2023. Inzwischen hat die scheidende Ministerin Schouten in einem Brief der Kammer mitgeteilt, dass das Inkrafttreten weiter verschoben wurde, und zwar auf 1. Januar 2025 (wobei zu beachten ist, dass das endgültige Inkrafttreten vom Fortgang des parlamentarischen Verfahrens abhängt).
Anpassungen
In der Gesetz zur Neuregelung der Pauschalzahlung Es werden zwei Anpassungen vorgeschlagen. Die erste Anpassung besteht darin, dass die Zielgruppe auf diejenigen Teilnehmer des Rentensystems beschränkt wird, die im Monat des Erreichens des AOW-Rentenalters (oder am ersten Tag des darauf folgenden Monats) in den Ruhestand treten. Die zweite Änderung betrifft den Auszahlungsfluss. Der Pauschalbetrag wird im Januar des Jahres ausgezahlt, das auf das Jahr folgt, in dem das AOW-Rentenalter erreicht wird (dort liegt dann auch der steuerliche Verrechnungszeitpunkt), und unmittelbar ab Beginn der Rente basiert die auszuzahlende Altersrente auf 90% des Wertes des Anspruchs.
Diese Anpassungen gelten auch für Produkte der dritten Säule (Leibrentenversicherung, Leibrenten-Bankkonto und Leibrenten-Anlagerecht). Der Pauschalbetrag wird gleichzeitig mit der ersten regelmäßigen Auszahlung aus diesen Produkten ausgezahlt, der Anspruchsberechtigte kann jedoch eine Auszahlung im Januar des auf das Jahr, in dem das AOW-Rentenalter erreicht wurde, folgenden Jahres beantragen. Verstirbt der Anspruchsberechtigte in der Zwischenzeit, erfolgt eine Nachzahlung bis zur Höhe von 100% der regelmäßigen Leistung.
