Phase 1 der Rechtswiederherstellung in Box 3 abgeschlossen

Das Finanzamt berichtet dass sie die erste Phase der Rechtswiederherstellung in Bezug auf Box 3 abgeschlossen hat. Wie ist der aktuelle Stand? Welche Maßnahmen können Sie noch ergreifen?

Massiver Einwand

Die erste Phase betrifft die Anpassung der Steuerbescheide für die Jahre 2017 bis einschließlich 2020, gegen die fristgerecht (pro forma) Einspruch eingelegt worden war. Diese Einsprüche wurden im Rahmen des Massenbeschwerdeverfahrens behandelt, das spätestens am 4. August 2022 abgeschlossen sein musste.

Für alle diese Steuerbescheide hat die Steuerbehörde berechnet, ob die Rechtswiederherstellung auf der Grundlage der pauschalen Sparvariante zu einem niedrigeren Einkommensteuerbetrag führt. Ist dies der Fall, wurde ein Bescheid über diesen niedrigeren Betrag erlassen. Steuerpflichtige, bei denen die pauschale Sparvariante nicht zu einer geringeren Steuerbelastung führt, wurden schriftlich darüber informiert.

Können diese Steuerpflichtigen noch weitere Schritte unternehmen? Ja: Wenn sie der Ansicht sind, dass ihnen eine (höhere) Ermäßigung zusteht, können sie beim Finanzamt einen Antrag auf eine (weitere) Ermäßigung ihres Steuerbescheids von Amts wegen stellen. Dies muss innerhalb von 5 Jahren nach Ablauf des Steuerjahres erfolgen, auf das sich der Antrag bezieht. Für das Steuerjahr 2017 muss ein solcher Antrag spätestens am 31. Dezember 2022 beim Finanzamt eingegangen sind. Wird diesem Antrag nicht stattgegeben, kann beim Gericht Berufung eingelegt werden.

Phase 2: Steuerbescheide 2021

Ab dem 22. August 2022 beginnt die Steuerbehörde mit Phase 2. In dieser Phase werden die Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2021 erlassen, in denen Einkünfte aus Sparen und Kapitalanlagen (Box 3) enthalten sind. Führt die Berechnung der Einkünfte aus Box 3 auf der Grundlage der pauschalen Sparvariante zu einem geringeren Steuerbetrag als die Berechnung nach dem Gesetz, wird der Steuerbescheid gemäß der pauschalen Sparvariante festgesetzt.

Können Steuerpflichtige etwas unternehmen? Selbstverständlich: Sie müssen dann rechtzeitig (pro forma) Einspruch gegen den endgültigen Steuerbescheid einlegen. Ein Einspruch gilt als rechtzeitig eingereicht, wenn er innerhalb von 6 Wochen nach dem Ausstellungsdatum des Steuerbescheids.

Phase 3: Steuerbescheide 2017–2020

In Phase 3 (laut Planung ab Mitte September) passt die Steuerbehörde gegebenenfalls die Steuerbescheide für die Jahre 2017 bis einschließlich 2020 an, die am 24. Dezember 2021 endgültig erlassen wurden, zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht unwiderruflich feststanden. Die Steuerbescheide waren noch nicht unwiderruflich festgesetzt, wenn am 24. Dezember 2021 die Einspruchsfrist noch lief.

Für etwaige Maßnahmen gegen diese Bescheide gilt dasselbe wie oben unter Phase 1 beschrieben. Wurde gegen diese Bescheide fristgerecht Einspruch eingelegt, wird die Steuerbehörde über den Einspruch entscheiden. In diesem Fall kann das in Phase 1 beschriebene Verfahren nicht befolgt werden, sondern es muss beim Gericht Berufung eingelegt werden.

Aufteilung

In bestimmten Fällen kann eine andere Aufteilung der Bemessungsgrundlage für Erträge aus Spar- und Anlagevermögen zwischen steuerlichen Partnern einen zusätzlichen Steuervorteil mit sich bringen. Eine geänderte Aufteilung kann noch beantragt werden, solange der (Nachforderungs-)Bescheid noch nicht rechtskräftig ist.

Sinnvoll?

Eine wichtige Frage ist natürlich, ob es sinnvoll ist, (erneut) (pro forma) Einspruch einzulegen oder einen Antrag auf Herabsetzung von Amts wegen zu stellen. Diese Frage lässt sich derzeit nur schwer beantworten. Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Weihnachtsurteil keinerlei Hinweise darauf gegeben, wie das tatsächliche Einkommen aus Sparen und Kapitalanlagen zu ermitteln ist. Es lässt sich daher nicht vorhersagen, ob der Oberste Gerichtshof die von der Regierung gewählte pauschale Sparvariante akzeptieren wird.

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