Appellationsgericht Amsterdam hat entschieden, dass ein im Eintrittspreis enthaltenes Getränk während der Pause mit dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz (9%) besteuert wird.
Im Juli 2021 haben wir in einem Artikel ein Urteil des Amtsgerichts Zeeland-West-Brabant. Das Berufungsgericht Amsterdam entscheidet im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Amtsgerichts Noord-Holland, doch beide Verfahren sind identisch.
Es handelt sich um einen Unternehmer, der ein vielfältiges Angebot an Vorstellungen anbietet. Der Eintrittspreis besteht aus einem Pauschalbetrag, in dem der Eintritt zur Vorstellung, die Nutzung der Garderobe, die Ausgabe eines Getränks in der Pause sowie die Reservierungsgebühren enthalten sind.
Die Gewährung des Zugangs zu (unter anderem) Veranstaltungen unterliegt der Mehrwertsteuer zum ermäßigten Satz (derzeit 9%). Die Abgabe alkoholischer Getränke unterliegt jedoch dem Normalsatz (21%). Der Unternehmer macht geltend, dass die Abgabe der alkoholischen Getränke in der Pause im Eintrittspreis enthalten sei und daher ebenfalls dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz unterliege.
Rechtsvorschrift
Der Gerichtshof und das Gericht sind sich über die geltende Rechtsvorschrift einig. Der Grundsatz lautet: Wenn verschiedene Leistungen unterschieden werden können, ist jede dieser Leistungen für die Erhebung der Mehrwertsteuer als eigenständige Leistung zu betrachten. Von diesem Grundsatz gibt es zwei Ausnahmen:
- zwei oder mehr Handlungen oder Bestandteile einer Handlung sind so eng miteinander verbunden, dass sie zusammen eine unteilbare wirtschaftliche Leistung bilden;
- Eine einzelne Handlung ist als Hauptleistung anzusehen, und die Nebenleistungen unterliegen der Mehrwertsteuerregelung dieser Hauptleistung.
Durchschnittlicher Verbraucher
Im Gegensatz zu den Gerichten vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass das Getränk in der Pause sehr wohl als zusätzliche Leistung im Rahmen der Gewährung des Zugangs zu den Vorstellungen anzusehen ist. Dies muss, so der Gerichtshof, aus der Perspektive des “durchschnittlichen Verbrauchers” beurteilt werden. Die Perspektive des Anbieters ist nicht relevant. Für den durchschnittlichen Besucher der Vorstellungen ist das Pausengetränk kein Selbstzweck. Es macht den Besuch der Vorstellung attraktiver. Das Gericht hält es für plausibel, dass das Pausengetränk vom Verbraucher als attraktive Zwischenmahlzeit oder als attraktiver Abschluss des Theaterbesuchs angesehen wird. Das im Eintrittspreis enthaltene Pausengetränk wird daher mit dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz besteuert, auch wenn es sich um ein Bier oder ein Glas Wein handelt.
