Eine Patientenverfügung enthält oft weitreichende Vollmachten. Diese können missbraucht werden. Das geht aus einem Fall hervor, in dem das Gericht in Den Haag kürzlich Urteil hat getan.
Der Fall betrifft zwei Kinder, die zu je der Hälfte Erben ihrer 2021 verstorbenen Mutter sind. Die Mutter litt an Demenz und war aus diesem Grund seit 2018 in einer Pflegeeinrichtung untergebracht. Eines der Kinder vertrat seit 2016 die (finanziellen) Interessen seiner Mutter, die ihr hierfür im Jahr 2016 in Form einer Vorsorgevollmacht die entsprechenden Befugnisse erteilt hatte.
In den Jahren 2016 und den folgenden Jahren wurden offenbar verschiedene Überweisungen auf das Bankkonto eines der Kinder getätigt. Zudem wurden in diesen Jahren Barabhebungen vorgenommen. Das andere Kind ist der Ansicht, dass diese Überweisungen und Barabhebungen (teilweise) unrechtmäßig waren, und fordert vor Gericht die Rückzahlung dieser Beträge. Das Gericht stützt sich in der Begründung seines Urteils auf die Bestimmungen des Lebenstestaments.
2016 und 2017
In den Jahren 2016 und 2017 hat das eine Kind insgesamt 15.900 € erhalten, und es wurden Bargeldabhebungen in Höhe von 3.000 € getätigt. Das Gericht ist der Auffassung, dass nicht festgestellt werden konnte, dass diese Abbuchungen vom Bankkonto der Mutter gegen ihren Willen vorgenommen wurden. Die Mutter war in diesen Jahren geschäftsfähig, da sie weder unter Vormundschaft noch unter Pflegschaft stand. Der Notar war verpflichtet, vor der Beurkundung der Patientenverfügung die Willensfähigkeit der Mutter zu prüfen, und sah keinen Grund, diese Urkunde nicht zu beurkunden. Dass im Jahr 2018 die Diagnose Demenz gestellt wurde, bedeutet noch nicht, dass die Mutter in den Jahren 2016 und 2017 ihren Willen nicht mehr bestimmen konnte. Auch ihr fortgeschrittenes Alter (90 Jahre) bedeutet noch nicht, dass sie geschäftsunfähig ist.
2018
Im Jahr 2018 erhielt das eine Kind 20.000 € und das andere 17.000 €. Das Gericht entnimmt der Patientenverfügung den Wunsch der Mutter, beide Kinder gleich zu behandeln. Daher muss die Differenz von 3.000 € an den Nachlass gezahlt werden.
2020
Im Jahr 2020 hat das Kind, das die finanziellen Interessen der Mutter vertritt, sich selbst 102.000 € überwiesen und dem anderen Kind 2.000 €. Dies wird mit der Behauptung begründet, dass dies auf Wunsch der Mutter geschehen sei, da sie auf diese Weise eine in der Vergangenheit entstandene Ungleichbehandlung zwischen den beiden Kindern ausgleichen wollte. Das Gericht stellt fest, dass weder eine solche Ungleichheit noch der Wunsch, diese auf diese Weise auszugleichen, aus dem Testament hervorgeht. Die Differenz von 100.000 € muss daher an den Nachlass zurückgezahlt werden.
2021
Im Jahr 2021 schenkt das Kind, das die finanziellen Interessen der Mutter vertritt, sich selbst 100.000 € in Form eines Erlasses des Kaufpreises für die Wohnung der Mutter. Auch dies wird vom Gericht als Verstoß gegen den im Testament festgelegten Grundsatz der Gleichbehandlung der Kinder gewertet. Auch diese 100.000 € müssen an den Nachlass zurückgezahlt werden.
Aus diesem Urteil geht hervor, dass der Richter den im Testament festgehaltenen Bestimmungen große Bedeutung beimisst.
