Nutzen Sie den Spielraum in Ihrer Arbeitskostenregelung

Auch in diesem Jahr fangen wir wieder rechtzeitig damit an, die Tipps zum Jahresende zu veröffentlichen. Damit kannst du dann direkt nach deinen Sommerferien loslegen. So hast du genügend Zeit, dich darauf vorzubereiten. Anfang dieser Woche haben wir bereits darauf hingewiesen, dass es sinnvoll ist, zu prüfen (oder prüfen zu lassen), ob deine GmbH noch im Jahr 2019 Dividende auszahlen müsste. Bevor du Rente in Eigenverwaltung bietet sich 2019 eine (wahrscheinlich) letzte Chance. Und mit der Einführung der WAB Das lässt sich bereits 2019 vorhersehen.

Freiraum

Ein seit Einführung der Arbeitskostenregelung fester Tipp zum Jahresende lautet, dass Sie überprüfen sollten, ob Ihr Freiraum entsprechend Ihren Wünschen ausgeschöpft wurde. Ihr Freiraum beträgt 1,2% der steuerlichen Lohnsumme in Ihrem Unternehmen. Innerhalb dieses Betrags können Sie Lohnbestandteile benennen, auf die Sie keine Lohnsteuer zahlen. Untersuchungen zeigen, dass der gesamte Freiraum aller Arbeitgeber in den Niederlanden bei weitem nicht ausgeschöpft wird.

Für Ihre Überprüfung benötigen Sie zwei Angaben. Sie müssen ermitteln, wie groß Ihr Freiraum ist. Da wir bereits weit über die Hälfte des Jahres hinter uns haben, können Sie das wahrscheinlich recht gut einschätzen. Außerdem müssen Sie überprüfen, wie viel Lohn Sie bereits als Bestandteil der Endbesteuerung ausgewiesen haben. Auch das ist ein Kinderspiel, vorausgesetzt, du hast deine Buchhaltung entsprechend gut organisiert.

Üblich

Darf man alle Lohnbestandteile als „Endbesteuerungslohn“ ausweisen? Nein, aber die Möglichkeiten sind durchaus recht weitreichend (einige logische Fälle sind jedoch kategorisch ausgeschlossen). Es darf lediglich nicht in erheblichem Maße (30% oder mehr) ungewöhnlich sein, einen bestimmten Lohnbestandteil als „Eindheffingsloon“ zu kennzeichnen. Die Beweislast hierfür liegt bei der Steuerbehörde.

Die Oberstes Gericht hat kürzlich erneut bestätigt, dass nicht nur rein geschäftliche oder gemischte Lohnbestandteile ausgewiesen werden können. So darf man beispielsweise auch einen Geldbonus grundsätzlich im Rahmen des Freiraums der Arbeitskostenregelung verbuchen. Dabei sollte man jedoch das Risiko einkalkulieren, dass das Finanzamt die Ungewöhnlichkeit in Frage stellt.

Für die Prüfung der Üblichkeit gibt es eine Ausnahmeregelung. Wenn der Wert der als Endbesteuerungsbestandteil ausgewiesenen Lohnbestandteile 2.400 € nicht übersteigt, geht die Steuerbehörde davon aus, dass es nicht in nennenswertem Maße unüblich ist, diese als Endbesteuerungsbestandteil auszuweisen.

Mehr Freiraum

Übrigens wird der Freibetrag erhöht. Dies gilt jedoch erst ab 2020. Dies muss noch in die Steuerpläne für 2020 aufgenommen werden.

Der Freibetrag beträgt 1,7% auf die ersten 400.000 € Ihrer steuerpflichtigen Lohnsumme. Darüber hinaus beträgt der Freibetrag weiterhin 1,2%. Angenommen, Ihre steuerpflichtige Lohnsumme beträgt im Jahr 2020 1.000.000 €, dann beträgt Ihr Freibetrag 14.000 € (1,7% * 400.000 € + 1,2% * 600.000 €).

Weiter optimieren

Möglicherweise gibt es noch weitere Möglichkeiten, die Steuerbelastung für die Vergütungen und Sachleistungen an Ihre Mitarbeiter zu verringern. Die Lohnsteuer unterliegt einem Gewirr aus Freibeträgen und Bewertungsregeln, in denen VWG dir gerne den Weg weist.

 

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