Noch im Jahr 2019 eine Dividende ausschütten

Der Steuersatz für wesentliche Beteiligungen wird in den kommenden Jahren steigen. Daher sollte abgewogen werden, ob es sinnvoll ist, noch im Jahr 2019 Dividenden zu beziehen.

Dividende

Wenn eine GmbH einen Teil ihrer Gewinne ausschüttet, erhalten die Gesellschafter eine Dividende. Über die Ausschüttung der Dividende entscheidet die Gesellschafterversammlung.

Eine GmbH darf nur dann Dividenden ausschütten, wenn die Vermögens- und die Ausschüttungsprüfung erfüllt sind. Die Vermögensprüfung bedeutet, dass das Eigenkapital der BV nach der Ausschüttung der Dividende mindestens den gesetzlich vorgeschriebenen Rücklagen entsprechen muss. An die Sozialleistungsprüfung ist erfüllt, wenn die GmbH nach der Dividendenausschüttung weiterhin in der Lage ist, alle ihre Verbindlichkeiten zu begleichen.

Wenn die GmbH Pensions- oder Leibrentenverpflichtungen (Ansprüche) enthält, musst du darauf achten, dass diese durch eine Dividendenausschüttung nicht (fiktiv) abgegolten werden.

Dividendensteuer

Der Steuersatz für die Dividendensteuer (15%) bleibt unverändert. Die Dividendensteuer ist die Quellensteuer, die die BV auf die meisten Gewinnausschüttungen einbehalten muss. Ende letzten Jahres war lange Zeit die Rede davon, dass die Dividendensteuer abgeschafft werden sollte. Doch davon ist letztendlich nichts geworden.

Die von der BV an die Steuerbehörde abgeführte Dividendensteuer kann vom Dividendenempfänger mit der Einkommensteuer verrechnet werden. Daher belastet die Dividendensteuer als solche einen in den Niederlanden ansässigen Anteilseigner nicht. Dieser zahlt jedoch in der Regel Einkommensteuer, da eine wesentliche Beteiligung vorliegt.

Erhebliches Interesse

Ein Gesellschafter, der 5% oder mehr des ausgegebenen Kapitals einer BV hält, gilt für die Einkommensteuer als Inhaber einer wesentlichen Beteiligung. Die Erträge aus den Anteilen werden dann in Box 2 (Einkünfte aus einer wesentlichen Beteiligung) besteuert. Besteuert werden reguläre Erträge wie Dividenden, aber auch Veräußerungsgewinne (beispielsweise beim Verkauf von Anteilen oder beim Tod des Anteilseigners).

Der Steuersatz für Einkünfte aus einer wesentlichen Beteiligung beträgt derzeit 25%. Dieser Tarif wird jedoch erhöht auf 26,9%. Dieser höhere Satz gilt ab 2021; im Jahr 2020 gilt ein Übergangssatz: 26,25%. Obwohl die Anhebung des Steuersatzes für wesentliche Beteiligungen notwendig ist, um die Senkung des Körperschaftsteuersatzes auszugleichen, gilt der höhere Steuersatz für wesentliche Beteiligungen auch für die in der BV thesaurierten Gewinne.

Auszahlung im Jahr 2019?

Der Vorteil einer Dividendenausschüttung im Jahr 2019 lässt sich anhand einer einfachen Rechnung verdeutlichen. Wenn Sie am 31. Dezember 2019 Dividenden in Höhe von 1.000.000 € ausschütten, zahlen Sie 250.000 € Einkommensteuer in Box 2. Schüttet man denselben Betrag am 1. Januar 2021 aus, betragen die Einkommensteuerkosten: 269.000 €. Ihr “Vorteil” beträgt: 269.000 € – 250.000 € = 19.000 € (oder: 1,91 % von 1.000.000 €).

Wenn Sie die Dividende jedoch Ende 2019 ausschütten, muss die BV sofort 15% Dividendensteuer abführen. Und als Aktionär zahlen Sie (spätestens in der ersten Hälfte des Jahres 2020, um keine 4% Steuerzinsen zahlen zu müssen) die 10% Einkommensteuer (25% Besteuerung von wesentlichen Beteiligungen – 15% Dividendensteuer). Auf alles, was Sie an das Finanzamt zahlen, können Sie keine Rendite mehr erzielen. Wenn Sie erwarten, dass die Nettorendite, die Sie auf den Steuerbetrag erzielen werden, höher ist als der Steuervorteil, sollten Sie die Dividende natürlich besser noch nicht ausschütten.

Sobald die Dividende ausgezahlt wurde, gehört der Nettobetrag zum Privatvermögen des Aktionärs. Dieser muss darauf Einkommensteuer entrichten (in der Regel in Box 3; Einkünfte aus Sparen und Kapitalanlagen). Falls gewünscht, lässt sich diese Besteuerung in der Regel vermeiden, indem die Dividende wieder als Kapital in die GmbH eingezahlt wird.

Kontokorrentmaßnahme

Dividenden können zur Tilgung der Schulden des Gesellschafters gegenüber der GmbH verwendet werden. In diesem Zusammenhang ist auch die angekündigte “Kontokorrent-Maßnahme” von Bedeutung. Aufgrund dieser Maßnahme wird der Betrag der Schulden des Gesellschafters gegenüber der GmbH mit Einkommensteuer belegt (Einkünfte aus einer wesentlichen Beteiligung), sofern die Gesamtsumme der Schulden 500.000 € (zuzüglich der steuerlich anerkannten Eigenheimschuld) übersteigt. Der Gesetzentwurf zur Einführung der Kontokorrentmaßnahme wird voraussichtlich am Prinsjesdag 2019 veröffentlicht. Das geplante Inkrafttreten ist der 1. Januar 2022, doch kann dies ein Grund sein, die Schuldenlage bereits 2019, beispielsweise durch Dividenden, zu sanieren.

Die Entscheidung muss vor dem 1. Januar 2020 getroffen werden

Die Antwort auf die Frage, ob es sinnvoll ist, noch im Jahr 2019 eine Dividende auszuschütten, hängt von verschiedenen Umständen ab. Fest steht, dass der Steuersatz für wesentliche Beteiligungen nach dem 31. Dezember 2019 angehoben wird. Sie müssen daher vor dem 1. Januar 2020 entscheiden, ob Sie eine Dividende ausschütten (und falls die Dividende wieder als Kapital in die GmbH eingezahlt werden muss, sollten Sie hierfür etwas Zeit einplanen). VWG hilft Ihnen gerne dabei, die Vor- und Nachteile abzuwägen.

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