Die neuen Vorschriften zur Turbo-Liquidation traten bereits 2019 in Kraft angekündigt. Vor kurzem wurde der Gesetzentwurf zur Internet-Konsultation vorgelegt. Als Folge der Corona-Krise wird ein Anstieg der (Turbo-)Liquidationen erwartet. Dafür sollen die neuen Vorschriften gelten. Die Befristetes Gesetz zur Turbo-Liquidation wurde am 7. Juli 2022 bei der Zweiten Kammer eingereicht.
Turbo-Liquidation
Das übliche Verfahren zur Auflösung (Liquidation) einer GmbH sieht wie folgt aus:
- Die Hauptversammlung beschließt die Auflösung der juristischen Person;
- Dieser Beschluss wird in das Handelsregister (bei der Handelskammer) eingetragen;
- das Vermögen wird liquidiert;
- Und nachdem die Liquidation abgeschlossen ist, wird dies der Handelskammer gemeldet, woraufhin die GmbH erlischt.
Bei einer Schnellliquidation entfallen die letzten beiden Schritte. Nach der Eintragung des Auflösungsbeschlusses erlischt die BV sofort. Eine Schnellliquidation ist nur möglich, wenn die BV über keine Vermögenswerte verfügt. Ob Schulden bestehen, spielt keine Rolle.
Missbrauch
Die derzeitige Regelung zur Turbo-Liquidation bietet Möglichkeiten für Missbrauch. Die juristische Person, die nicht mehr existiert, kann nämlich noch Schulden haben. Die Gläubiger stehen dann vor einem Schuldner, der nicht mehr existiert. Eine juristische Person mit Schulden sollte im Rahmen eines Insolvenzverfahrens abgewickelt werden.
Transparenz
Um diesen Missbrauch zu verhindern, wird dem Vorstand die Verpflichtung auferlegt, die folgenden Informationen offenzulegen (bei der Handelskammer zu hinterlegen):
- Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr, in dem die Auflösung erfolgt;
- eine schriftliche Begründung für das Ausbleiben der Erträge;
- eine Schlussverteilungsliste (sofern die Gläubiger vor der Auflösung befriedigt wurden);
- die Jahresabschlüsse der vergangenen Jahre, sofern die Veröffentlichungspflicht nicht bereits erfüllt wurde.
HINWEIS: Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn die aufgelöste juristische Person keine Schulden mehr hat.
Dies hat zur Folge, dass die Abwicklung einer (Turbo-)Liquidation aufwändiger wird und daher höhere Kosten mit sich bringen wird.
Verbot der Ausübung von Führungsämtern
Neben der oben beschriebenen Hinterlegungspflicht wird die Möglichkeit eingeführt, dass ein Richter ein Verbot der Ausübung von Führungsaufgaben in juristischen Personen verhängen kann. Dies ist möglich, wenn Geschäftsführer:
- der Hinterlegungspflicht im Rahmen einer Turbo-Liquidation nicht nachgekommen sind;
- im Vorfeld der Liquidation gezielt einen oder mehrere Gläubiger erheblich benachteiligt haben;
- wiederholt an einer ergebnislosen Auflösung beteiligt waren, bei der Schulden zurückblieben.
