
Wenn eine juristische Person – in der Regel handelt es sich dabei um eine GmbH – keine Geschäftstätigkeit mehr ausübt, kann sie aufgelöst werden. Die juristische Person wird dann liquidiert.
Auflösungsbeschluss
Die Liquidation einer juristischen Person beginnt mit dem Auflösungsbeschluss. Bei einer GmbH wird dieser Beschluss von der Hauptversammlung gefasst (bei einer Stiftung oder einem Verein trifft der Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung diesen Beschluss). Möglicherweise sehen die Satzung besondere Voraussetzungen für diesen Beschluss vor. Der Beschluss wird im Protokoll der Hauptversammlung festgehalten. Aus diesem Protokoll muss selbstverständlich hervorgehen, dass bei der Beschlussfassung alle Voraussetzungen erfüllt waren. Der Auflösungsbeschluss muss im Handelsregister bei der Handelskammer eingetragen werden.
Abrechnung
Nach dem Auflösungsbeschluss hört die juristische Person noch nicht auf zu bestehen. Das Vermögen muss nämlich noch abgewickelt werden; es muss liquidiert werden. Der Liquidator ermittelt, welche Schulden die juristische Person hat, verwertet das gesamte Vermögen und begleicht damit die Schulden.
Sobald die Liquidation abgeschlossen ist, wird dies der Handelskammer gemeldet. Anschließend erlischt die juristische Person.
Turbo-Liquidation
Wenn die juristische Person keine Vermögenswerte mehr besitzt, kann die Phase der Liquidation übersprungen werden. Diese Phase ist dann nämlich sinnlos, da keine Mittel mehr vorhanden sind. Die juristische Person erlischt dann zu dem Zeitpunkt, zu dem der Auflösungsbeschluss gefasst wird. Dies wird auch als „Turbo-Liquidation“ bezeichnet.
Das Risiko einer „Turboliquidation“ liegt auf der Hand: Die Gläubiger erfahren erst dann, dass die juristische Person liquidiert wurde, wenn der Auflösungsbeschluss bei der Handelskammer eingetragen wurde.
Weitere Bedingungen
Minister Dekker für Rechtsschutz schreibt in einem Schreiben gegenüber der Zweiten Kammer, dass die Regelung zur Turbo-Liquidation zwar Risiken birgt, aber keineswegs ungeeignet ist. Die Risiken betreffen natürlich vor allem Situationen, in denen eine juristische Person mit (steuerlichen) Schulden zurückbleibt (“Ploffers”).
Dekker schlägt eine Reihe von Maßnahmen vor. Diese sollen sicherstellen, dass eventuelle Gläubiger früher von der Liquidation erfahren und über mehr Informationen zum Vermögen der zu liquidierenden juristischen Person verfügen.
Der Vorstand der aufzulösenden juristischen Person:
- muss eine Schlussbilanz erstellen und (bei der Handelskammer) hinterlegen, wobei diesen Unterlagen eine Erklärung des Vorstands beizufügen ist, warum Erträge fehlen;
- für eine allgemeine Bekanntmachung der Turbo-Liquidation sorgen;
- Die Löschung der juristischen Person aus dem Handelsregister erfolgt erst, wenn die Jahresabschlüsse aller vorangegangenen Geschäftsjahre veröffentlicht wurden (es sei denn, es wurde eine Ausnahmegenehmigung erteilt).
Wann die neuen Bestimmungen in Kraft treten, ist noch nicht klar. Dekker kündigt an, im Laufe des Jahres 2020 einen Vorentwurf des Gesetzentwurfs zur Konsultation vorlegen zu wollen.
