NEU: die BVm

Vor kurzem wurde die Internet-Konsultation hat sich für einen Gesetzentwurf ausgesprochen, mit dem die Gesellschaft mit gemeinnützigem Zweck (BVm) eingeführt wird. Die NOB fordert nun, für diese neue Rechtsform angemessene steuerliche Vergünstigungen zu gewähren.

BVm

Mit der Einführung des BVm-Status soll eine bessere Anerkennung und Erkennbarkeit von Sozialunternehmen erreicht werden, die zu einer BV gehören. Mit dem BVm-Status macht das Unternehmen deutlich, dass die Erzielung gesellschaftlicher Wirkung für das Unternehmen wichtiger ist als der Gewinn für die Gesellschafter. Ein gewisser Gewinnanspruch für die Gesellschafter wird (anders als bei einer Stiftung) nicht ausgeschlossen.

Nur BVs können den neuen M-Status erwerben. Die Wahl des „m“-Status erfolgt durch die Festlegung oder Änderung der Satzung der BV. Der Notar, der die Satzung festlegt, muss feststellen, dass der Zweck der BV den Vorschriften für die BVm entspricht. Die BVm wird als solche im Handelsregister eingetragen.

Als gemeinnützige Ziele gelten (wie aus der ANBI-Regelung hervorgeht):

  • Wohlbefinden;
  • Kultur;
  • Bildung, Wissenschaft und Forschung;
  • Natur- und Umweltschutz (einschließlich der Förderung der Nachhaltigkeit);
  • Gesundheitswesen;
  • Jugend- und Altenpflege;
  • Entwicklungszusammenarbeit;
  • Tierschutz;
  • Religion, Weltanschauung und Spiritualität;
  • die Förderung der demokratischen Rechtsordnung;
  • sozialer Wohnungsbau;
  • Menschenrechte;
  • Erwerbsbeteiligung;
  • eine Kombination der oben genannten Ziele.

Steuerrechtlich

Der zur Konsultation vorgelegte Gesetzentwurf geht nicht auf den steuerlichen Status der BVm ein. Die NOB ist der Ansicht, dass die Ausgestaltung dieser Frage vorzugsweise im Rahmen der umfassenden Reform des Steuersystems erfolgen sollte. Steuerliche Aspekte, die bereits jetzt Beachtung verdienen, sind:

  • die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes;
  • ein großzügigerer Spendenabzug für die BVm;
  • die Frage, ob eine BVm Teil einer steuerlichen Einheit für die Körperschaftsteuer sein kann;
  • die Anwendung der Regelung zum üblichen Lohn.

 

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