Morgen ist der letzte Tag für eine außerordentliche Zahlungsfristverlängerung!

In einem früheren Artikel vom 1. September 2021 haben wir erläutert, dass die Steuerbehörde Unternehmern im Zusammenhang mit der Corona-Krise einen besonderen Zahlungsaufschub gewähren kann. Eine Erläuterung des besonderen Zahlungsaufschubs findest du im entsprechenden Artikel. Morgen ist jedoch die letzte Gelegenheit, einen Sonderaufschub für bereits ausstehende Steuerschulden zu beantragen.

Ablauf der außerordentlichen Zahlungsfrist

Pro 1. Oktober 2021 Die Sonderregelung zur Zahlungsaufschiebung läuft aus. Auch andere Formen der Corona-Hilfe enden; siehe dazu unsere Artikel vom 31. August 2021. Was bedeutet das Auslaufen der besonderen Zahlungsfrist konkret? Es gibt zwei Umstände, auf die Sie achten müssen.

1. Ab 1. Oktober 2021 müssen alle neu Zahlungsverpflichtungen werden erfüllt.
Das bedeutet, dass eine Steuererklärung, die am oder nach dem 1. Oktober 2021 eingereicht wird, wieder fristgerecht bezahlt werden muss. Außerdem müssen Steuerbescheide, deren Zahlungsfrist am oder nach dem 1. Oktober 2021 endet, beglichen werden. Die Zahlungsfrist ist immer auf dem Steuerbescheid angegeben.

2. Ab 1. Oktober 2022 wird mit der Tilgung der aufgelaufene Steuerschuld während der außerordentlichen Zahlungsfrist.In dem Zeitraum, in dem ein Sonderzahlungsaufschub galt, ist eine Steuerschuld entstanden. Die Steuerbehörde bietet hierfür eine Zahlungsvereinbarung an. Ab dem 1. Oktober 2022 kann die entstandene Schuld in 60 Monaten getilgt werden. Die Rückzahlung muss dann in gleichen monatlichen Raten erfolgen. Das bedeutet, dass die Steuerschuld vom 1. Oktober 2022 bis zum 1. Oktober 2027 getilgt wird. Eine vorzeitige Rückzahlung ist jedoch möglich.

Die Zahlungsregelung gilt für Schulden, die im Zeitraum vom 12. März 2020 bis einschließlich 30. September 2021 entstanden sind. Alle Schulden, die vor dem 12. März 2020 entstanden sind, sogenannte „Pre-Corona-Schulden“, werden nur dann in die Zahlungsregelung einbezogen, wenn eine Verlängerung des besonderen Zahlungsaufschubs beantragt wurde.

Verzugszinsen

Auf die Tilgung der Schuld sind Verzugszinsen zu zahlen. Es wird also monatlich ein Teil der Tilgung sowie ein Teil der Verzugszinsen gezahlt. Der derzeitige Verzugszinssatz beträgt 0,01%. Dieser gilt bis einschließlich 31. Dezember 2021. Danach wird der Zinssatz schrittweise auf den alten Satz (4%) angehoben. Am 1. Januar 2022 steigt der Zinssatz auf 1%, am 1. Juli 2022 auf 2%, am 1. Januar 2023 auf 3% und schließlich am 1. Januar 2024 auf 4%.

Informationen der Steuerbehörde

Das Finanzamt wird Ihnen ein Schreiben mit allen Informationen zur Zahlungsvereinbarung zusenden. Weitere Informationen finden Sie auch auf der Website des Finanzamts.

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