Appellationsgerichtshof Den Haag beschließt, dass die von einem Verein von Besitzern von Motorrädern einer bestimmten Marke erhobenen Beiträge nicht der Mehrwertsteuer unterliegen. Anfang dieses Jahres fällte das Gericht Noord-Holland eine ähnliche Entscheidung. Siehe unseren Artikel Keine Mehrwertsteuer auf den Mitgliedsbeitrag für den Automobilverein. Die (Neben-)Aktivitäten des Vereins zur Mittelbeschaffung unterliegen jedoch der Mehrwertsteuer (obwohl …).
Begründung: Finanzen
Das Finanzministerium hat kürzlich die gegen das Urteil des Gerichts eingelegte Kassationsbeschwerde zurückgezogen. Die Begründung Der Grund dafür ist, dass die Beurteilung grundsätzlich dem Richter obliegt, der über den Sachverhalt entscheidet (also nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern dem Amtsgericht und dem Landgericht). Das Berufungsgericht hat aus den Tatsachen und Umständen abgeleitet, dass die eingenommenen Beiträge nicht in direktem Zusammenhang mit den Vereinsaktivitäten stehen. Der Verein fungiert vielmehr als Kostenverteilungsstelle oder Vermittler.
Das Ministerium beeilt sich hinzuzufügen, dass damit nicht gesagt sei, dass der Mitgliedsbeitrag eines Vereins in bestimmten Fällen nicht doch als direkte Vergütung für eine vom Verein zu erbringende Leistung angesehen werde. Der Mitgliedsbeitrag unterliegt dann der Mehrwertsteuer, es sei denn, es gilt eine Befreiung (beispielsweise die Sportbefreiung).
Steuerpflichtig
Anders verhält es sich bei den vom Verein über seinen Webshop und seinen Vereinsstand verkauften Produkten sowie bei den an Dritte verkauften Anzeigenflächen in seiner Vereinszeitschrift. Auf die Einnahmen aus diesen Leistungen muss der Verein sehr wohl Umsatzsteuer abführen, auch wenn die Einnahmen aus diesen Aktivitäten begrenzt sind (im streitigen Jahr – 2020 – wurden durch den Verkauf von Produkten 1.320,52 € und durch den Verkauf von Anzeigen 780,00 € Umsatz erzielt).
Der aufmerksame Leser wird sagen: “Aber dann gilt doch die KOR” (KOR = Regelung für Kleinunternehmer). Dem stimmt das Gericht zu, da der Gesamtumsatz mit 2.100,52 € unter dem KOR-Schwellenwert von 20.000 € liegt. Für die erfolgreiche Anwendung der KOR ist es jedoch unerlässlich, dass sich der Verein vor dem 1. Januar 2020 mit dem dafür vorgesehenen Formular bei der Steuerbehörde für die Anwendung der KOR angemeldet hatte (wäre der Mitgliedsbeitrag, der sich im Jahr 2020 auf 21.005,00 € belief, mitgerechnet worden, wäre die KOR-Schwelle überschritten worden). Durch die Anwendung der KOR sind die Einnahmen aus dem Verkauf von Produkten und Werbeflächen von der Mehrwertsteuer befreit.
