Keine Mehrwertsteuer auf den Mitgliedsbeitrag für den Automobilverein

Bezirksgericht Nordholland hat entschieden, dass auf den Mitgliedsbeitrag für die Mitgliedschaft in einem Verein von Liebhabern einer bestimmten Automarke keine Mehrwertsteuer zu entrichten ist.

Verein

Mitglieder des Vereins sind Besitzer und Liebhaber einer bestimmten Automarke. Sie zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag von 65 €. Der Partner eines Mitglieds kann kostenlos an den Aktivitäten des Vereins teilnehmen. Der Verein organisiert unter anderem Messen, Veranstaltungen, Ausfahrten sowie Club- und Schrauberabende. Darüber hinaus gibt der Verein eine Vereinszeitschrift heraus und unterhält eine Website.

Formular

Das Finanzamt schickt dem Verein im Jahr 2018 einen Fragebogen zur Beurteilung der Steuerpflicht (wahrscheinlich im Rahmen der Aktion „Stivers“): Besondere Aufmerksamkeit der Steuerbehörde für Stiftungen und Vereine). Aufgrund der im Formular angegebenen Antworten ist die Steuerbehörde der Ansicht, dass der Verein ein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer ist, und erhebt Umsatzsteuer auf die eingegangenen Mitgliedsbeiträge.

Direkter Zusammenhang

Das Gericht prüft, ob ein ausreichender direkter Zusammenhang zwischen den Aktivitäten des Vereins (den Leistungen) und den erhaltenen Beiträgen (der Vergütung) besteht. Dies ist nicht der Fall, da Partner von Mitgliedern uneingeschränkt an allen Aktivitäten teilnehmen können und bei den Aktivitäten oft auch Nichtmitglieder willkommen sind (beispielsweise ein Nachbar eines Mitglieds, der zufällig an einem besprochenen Thema interessiert ist). Darüber hinaus berücksichtigt das Gericht, dass die Mitglieder stets denselben Mitgliedsbeitrag zahlen, unabhängig von der Anzahl der organisierten Aktivitäten, und dass sie keinen Einfluss darauf haben, wie viele und welche Aktivitäten der Verein organisiert.

Auf den Mitgliedsbeitrag muss der Verein keine Mehrwertsteuer entrichten. Auf die eingenommenen Eintrittsgelder muss jedoch Mehrwertsteuer abgeführt werden, da hier ein direkter Zusammenhang zwischen der Gewährung des Zugangs zur Messe und den eingenommenen Eintrittsgeldern besteht.

Berufung?

Es ist nicht bekannt, ob die Steuerbehörde gegen das Urteil des Gerichts Berufung einlegen wird. Viele Vereine sind nicht gerade begeistert davon, dass auf ihre Beiträge Mehrwertsteuer abgeführt werden muss, es sei denn, sie können einen erheblichen Vorsteuerabzug geltend machen (beispielsweise weil in Immobilien investiert wurde). Für viele Vereine gilt eine Mehrwertsteuerbefreiung. So gibt es für den nichtkommerziellen Sport die Sportbefreiung und für die Spendenaktionen von Vereinen mit steuerbefreiten Aktivitäten die Spendenaktionsbefreiung. Weitere Informationen zur Steuerpflicht von Stiftungen und Vereinen finden Sie in unserem ausführlichen Merkblatt. Steuerpflicht von Stiftungen und Vereinen.

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