
Was Ihre Mitarbeiter betrifft, war 2015 ein ereignisreiches Jahr, in dem eine Reihe wichtiger Gesetzesänderungen (u. a. das Gesetz über Arbeit und Sicherheit) in Kraft getreten sind. Auch 2016 wird es eine Anzahl der Gesetzesänderungen die umgesetzt wurden und für Angelegenheiten im Zusammenhang mit Ihrem Personal von Bedeutung sein könnten. Die wichtigsten Änderungen haben wir im Folgenden kurz für Sie beschrieben.
Flexibel einsetzbare Mitarbeiter
Durch die Einführung des Gesetzes über flexibles Arbeiten wird es für die Beschäftigten einfacher, bei ihrem Arbeitgeber einen Antrag auf Anpassung der Arbeitszeit, der Arbeitszeiten und des Arbeitsortes zu stellen. Diese neue Gesetzgebung soll den Beschäftigten mehr Möglichkeiten bieten, beispielsweise teilweise von zu Hause aus oder zu anderen Zeiten zu arbeiten.
Nach der bisherigen Rechtslage konnten Arbeitnehmer bereits einen Antrag auf Anpassung der Stundenzahl (Arbeitszeit) stellen. Ein solcher Antrag kann vom Arbeitgeber nur abgelehnt werden, wenn ein schwerwiegendes betriebliches oder dienstliches Interesse vorliegt. In diesem Jahr gilt diese Voraussetzung grundsätzlich also auch für einen Antrag auf Anpassung der Arbeitszeiten und des Arbeitsortes.
Weiterarbeiten nach Erreichen des AOW-Rentenalters
Ab dem 1. Januar 2016 wird es attraktiv, Mitarbeiter, die das AOW-Rentenalter erreicht haben, weiter zu beschäftigen oder einzustellen. So gilt eine Kündigungsfrist von nur einem Monat, es können sechs befristete Verträge abgeschlossen werden (innerhalb eines Zeitraums von maximal vier Jahren), gilt im Krankheitsfall eine Lohnfortzahlungspflicht von nur 13 Wochen (statt 2 Jahren) und ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Übergangsentschädigung zu zahlen.
Im Übrigen wird das AOW-Rentenalter ab diesem Jahr beschleunigt angehoben, und zwar auf 66 Jahre im Jahr 2018 und auf 67 Jahre im Jahr 2021. Danach wird das AOW-Rentenalter an die Lebenserwartung gekoppelt.
Vorgehensweise bei Scheinkonstruktionen (WAS)
Der letzte Teil des Gesetzes zur Bekämpfung von Scheinkonstruktionen tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Um Ausbeutung und Unterbezahlung von Mitarbeitern sowie unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen, muss jeder Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn per Banküberweisung auszahlen, Spesen müssen auf der Lohnabrechnung einzeln aufgeführt werden, und es gilt ein Verbot von Abzügen und Verrechnungen mit dem gesetzlichen Mindestlohn. Diese letzte Bestimmung tritt jedoch erst am 1. Juli 2016 in Kraft (klicken Sie hier (siehe frühere Berichterstattung zu diesem Thema).
Kürzung der Arbeitslosenunterstützung
Ab dem 1. Januar 2016 wird die maximale Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes schrittweise um jeweils einen Monat pro Quartal bis April 2019 verkürzt. Dadurch wird die Arbeitslosenunterstützung ab dem 1. April 2019 nur noch maximal 24 Monate statt 38 Monate betragen.
Arbeitnehmer, die ab dem 1. Januar 2016 Arbeitslosengeld beziehen, sind von dieser Änderung betroffen.
Auch der Erwerb von Arbeitslosengeldansprüchen ändert sich. Während ein Arbeitnehmer bisher für jedes gearbeitete Jahr Anspruch auf einen Monat Arbeitslosengeld hatte, gilt ab dem 1. Januar 2016, dass nach 10 Dienstjahren pro gearbeiteten Jahr nur noch ein halber Monat Arbeitslosengeldansprüche erworben wird. Arbeitslosengeldansprüche, die vor dem 1. Januar 2016 erworben wurden, werden weiterhin mit einem Monat pro Arbeitsjahr angerechnet. Die bis zum 1. Januar 2016 erworbenen Arbeitslosengeldansprüche bleiben somit erhalten.
