Vorsteuerabzug, wenn die Lieferung nicht zustande kommt

Wenn ein mehrwertsteuerpflichtiger Unternehmer die Vergütung für eine noch zu erbringende Lieferung oder Dienstleistung (teilweise) im Voraus in Rechnung stellt, ist auf die im Voraus erhaltene Vergütung bereits Mehrwertsteuer zu entrichten. Für diese Mehrwertsteuer gilt selbstverständlich dieselbe Regelung wie für die endgültige Lieferung oder Dienstleistung.

Vorsteuerabzug

Sind die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt, muss der Unternehmer, der die Vergütung im Voraus zahlt, die darin enthaltene Mehrwertsteuer abziehen. Die wichtigste Voraussetzung ist, dass die Mehrwertsteuer abgezogen wird, wenn und soweit die erworbene Lieferung oder Dienstleistung für mehrwertsteuerpflichtige Umsätze verwendet wird. Dabei kann es sich auch um geplante Umsätze handeln. Sie müssen dann nachweisen, dass Sie die Absicht haben, die erworbenen Waren oder Dienstleistungen für mehrwertsteuerpflichtige Umsätze zu verwenden. Siehe unseren Artikel Nachweis der Absicht, mehrwertsteuerpflichtige Leistungen zu erbringen.

Nicht geliefert

Was aber, wenn die Ware oder die Dienstleistung nicht geliefert bzw. erbracht wird? Ist die Mehrwertsteuer dann dennoch abzugsfähig? Diese Frage stand in einem deutschen Fall zur Debatte, in dem der Gerichtshof (EuGH) am 31. Mai Urteil hat getan.

Der Fall betrifft Unternehmer, die eine Blockheizungsanlage bestellt hatten. Der Lieferant stellte hierfür eine Vorauszahlungsrechnung aus, die ordnungsgemäß beglichen wurde. Bevor die Anlagen geliefert wurden, ging der Lieferant in Konkurs. Die Anlagen wurden daher nicht geliefert. Die deutschen Steuerbehörden verweigerten daraufhin den Vorsteuerabzug für die auf der Vorauszahlungsrechnung entrichtete Mehrwertsteuer.

Der EuGH entscheidet, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nicht verweigert werden kann, wenn zum Zeitpunkt der Vorauszahlung davon ausgegangen werden konnte, dass dem Käufer alle Einzelheiten der künftigen Lieferung bekannt waren, sodass die Lieferung der Waren sicher erschien. Wenn sich jedoch aus objektiven Umständen ergibt, dass der Käufer zum Zeitpunkt der Vorauszahlung wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass keine Lieferung erfolgen würde, ist die Mehrwertsteuer nicht abzugsfähig.

 

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