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Nachweis der Absicht, mehrwertsteuerpflichtige Leistungen zu erbringen

Ein mehrwertsteuerpflichtiger Unternehmer muss die auf eingehende Leistungen gezahlte Mehrwertsteuer (Vorsteuer) abziehen. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Leistungen für mehrwertsteuerpflichtige Ausgangsleistungen verwendet werden. Werden sie teilweise für mehrwertsteuerpflichtige Leistungen verwendet, ist die Vorsteuer für diesen Teil abzugsfähig.

Vorsatz

Um die Mehrwertsteuer abziehen zu können, muss der mehrwertsteuerpflichtige Unternehmer noch keine konkret mehrwertsteuerpflichtigen Leistungen erbringen. Die Absicht dazu reicht aus. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union bereits in seinem Urteil aus dem Jahr 1996 entschieden INZO. Aber man muss diesen Vorsatz natürlich auch ausreichend glaubhaft machen können.

Darum geht es in einem Urteil des Amtsgerichts Gelderland. Die X BV hält Anteile an verschiedenen BVs. Einer dieser BVs gewährt die X BV ein Darlehen in Höhe von 200.000 €. Der Zweck der BVs besteht darin, Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammenzubringen. Zudem wird die X BV Managementaufgaben für die Tochtergesellschaften übernehmen. Der Konzern wurde umstrukturiert, und die X BV macht unter anderem die Mehrwertsteuer abzugsfähig, die sie auf die damit verbundenen (Beratungs-)Kosten zahlt. Unter anderem aufgrund der Wirtschaftskrise kommen die Aktivitäten nicht in Gang.

Aufgrund einer Buchprüfung korrigiert das Finanzamt diesen Abzug. Auf die nachträglich festgesetzte Mehrwertsteuer wird eine Verspätungsstrafe in Höhe von 10% verhängt.

Mehrwertsteuerpflichtiger Unternehmer

Es ist unstreitig, dass die X BV ein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer ist. Die BV erzielt nämlich Einnahmen (Zinsen) aus der Gewährung des Darlehens. Aber auf Zinsen zahlt man doch keine Umsatzsteuer? Das stimmt. Die Gewährung von Geldern in Form eines Darlehens ist eine umsatzsteuerbefreite Leistung. Die Bereitstellung der Gelder ist jedoch eine Leistung im wirtschaftlichen Verkehr; eine Leistung, für die eine Vergütung (die Zinsen) gezahlt wird. Dies reicht für die Anerkennung als Umsatz im Sinne der Umsatzsteuer aus.

Aufgrund des gewährten Darlehens gilt X BV als Unternehmer. Da die Vergabe von Darlehen jedoch eine von der Mehrwertsteuer befreite Leistung ist, kann für diese Leistung selbstverständlich kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.

Proof

Zum Nachweis des Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit beabsichtigten steuerpflichtigen Umsätzen muss der Mehrwertsteuerpflichtige anhand objektiver Angaben glaubhaft machen, dass (siehe das Entscheidung (zum Vorsteuerabzug):

  • er für die beabsichtigten, aber nicht zustande gekommenen Umsätze als Umsatzsteuerpflichtiger gilt (siehe hierzu);
  • die Absicht hat, mehrwertsteuerpflichtige Umsätze zu tätigen;
  • es besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Waren und Dienstleistungen und den zu erbringenden steuerpflichtigen Umsätzen.

X BV hat dem Gericht keine Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, welche Tätigkeiten sie genau ausführen würde und gegen welche Vergütung. Sie legte Rechnungen für Managementtätigkeiten vor, die für Dritte erbracht wurden, doch diese bezogen sich auf frühere Jahre. Die Erklärung, die der Geschäftsführer von X BV vor Gericht zu der beabsichtigten Tätigkeit abgegeben hat, wird vom Gericht nicht als ausreichend objektiver Nachweis angesehen.

X BV hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass ein direkter Zusammenhang zwischen den Kosten der Umstrukturierung und den geplanten, steuerpflichtigen Managementtätigkeiten besteht. X BV macht geltend, dass die Umstrukturierung notwendig gewesen sei, um die Tätigkeiten ordnungsgemäß ausüben zu können. Nach Ansicht des Gerichts ist es jedoch für die Ausübung von Managementtätigkeiten keineswegs erforderlich, auch Gesellschafter zu sein.

Blaue Augen

Die Lehre aus dieser Entscheidung lautet: Wenn Sie die Mehrwertsteuer im Hinblick auf geplante steuerpflichtige Leistungen abziehen, sollten Sie eine stichhaltige Begründung vorlegen. Diese sollte vorzugsweise durch schriftliche Unterlagen untermauert sein. Das Finanzamt glaubt Ihnen nicht einfach so auf das Wort.

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