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Am 1. Juli 2021 ist die Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien zum elektronischen Geschäftsverkehr in Kraft getreten. Diese Regelung ist unter anderem für Online-Shops von Bedeutung, aber sicherlich auch für alle anderen Unternehmer, die Waren an Abnehmer liefern, die keine umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer sind.
Die Automatisierungssysteme der Steuerbehörde sind noch nicht fertiggestellt. Daher wird mit einem sogenannten Notverfahren gearbeitet. Das bedeutet, dass die Umsatzsteuererklärungen, die in den Niederlanden über das neue OSS (siehe unten) eingereicht werden, vorerst (größtenteils) manuell bearbeitet werden.
Fernabsatz (distance selling)
Der Lieferort von Waren, die im Zusammenhang mit der Lieferung befördert oder versandt werden, ist der Ort, an dem die Waren ankommen, sofern:
- der Abnehmer kein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer ist[1] und;
- die Waren direkt oder indirekt von dem Unternehmer, der die Lieferung durchführt, oder auf dessen Rechnung befördert oder versandt werden[2] und;
- Die Schwelle wird überschritten[3] und;
- es handelt sich nicht um die Lieferung von:
- Waren, die nach der Montage oder Installation durch den Lieferanten oder auf dessen Kosten geliefert werden;
- neue Verkehrsmittel;
- Gebrauchtwaren, Kunstgegenstände, Sammlerstücke und Antiquitäten, sofern diese unter Anwendung der Margenregelung geliefert werden;
- Waren, für die die Auktionsregelung gilt.
Beispiel
Ein in Deutschland wohnhafter Verbraucher bestellt bei einem in den Niederlanden ansässigen Online-Shop eine Uhr. Der Online-Shop versendet die Uhr als Postpaket an den deutschen Kunden.
Ausarbeitung
Da die Waren an einen nicht umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer geliefert und vom Online-Shop versandt werden, liegt der Ort der Lieferung für Umsatzsteuerzwecke im Bestimmungsmitgliedstaat (Deutschland).
Es sei denn, der Gesamtumsatz, den der Online-Shop im Kalenderjahr mit solchen Lieferungen in Deutschland erzielt hat, hat den Schwellenwert nicht überschritten.
Mit der Regelung für Fernverkäufe wird das Ziel der Mehrwertsteuer verwirklicht. Dieses Ziel besagt, dass die Mehrwertsteuer den Verbrauch der Leistung belasten soll. Dabei muss es sich natürlich um die Mehrwertsteuer des Landes handeln, in dem der Verbrauch stattfindet (Bestimmungslandprinzip).
Die Regelung für den Fernabsatz verhindert, dass durch die Mehrwertsteuer ein Wettbewerbsvorteil erzielt werden kann. Da auf die Lieferung die Mehrwertsteuer des Landes erhoben wird, in dem der Käufer ansässig ist, erleiden die in diesem Land ansässigen Unternehmer keinen Wettbewerbsnachteil aufgrund niedrigerer Mehrwertsteuersätze in anderen Mitgliedstaaten.
Mehrwertsteuerpflicht in einem anderen Mitgliedstaat
Die Anwendung der Regelung für Fernverkäufe hat daher zur Folge, dass der Ort der Lieferung für Mehrwertsteuerzwecke dort liegt, wo der Endverbraucher wohnt. Dies hat zur Folge, dass der Unternehmer die Mehrwertsteuer in dem Land abführen muss, in dem der Endverbraucher seinen Wohnsitz hat. Zu diesem Zweck muss sich dieser Unternehmer bei der Steuerbehörde des betreffenden Landes anmelden und dort die Mehrwertsteuer gemäß den in diesem Land geltenden Vorschriften abführen.
Beispiel
Für die im vorigen Beispiel beschriebene Lieferung entrichtet der Online-Shop nicht die niederländische Mehrwertsteuer (21%) an die niederländischen Steuerbehörden, sondern die deutsche Mehrwertsteuer (19%) an die deutschen Steuerbehörden (natürlich unter der Voraussetzung, dass der Schwellenwert überschritten wurde).
Obwohl Fernverkäufe nach Überschreiten des Schwellenwerts im anderen Mitgliedstaat besteuert werden, müssen sie auch in der niederländischen Umsatzsteuererklärung unter Rubrik 3c ausgewiesen werden (Installation/Fernabsatz innerhalb der EU).
Der Kunde wohnt außerhalb der EU
Wenn der Verbraucher außerhalb der Europäischen Union wohnt, finden die Vorschriften für Fernverkäufe keine Anwendung. Die gelieferte Ware wird dann aus der Europäischen Union ausgeführt. Für eine solche Lieferung ist die Mehrwertsteuer zum Satz von 0% zu entrichten. Möglicherweise fällt bei der Einfuhr in das Wohnsitzland des Käufers Mehrwertsteuer an. Dies hängt von den Mehrwertsteuerbestimmungen des jeweiligen Landes ab.
Vereinfachung/One-Stop-Shop-System
Eine Schwelle
Mit Wirkung vom 1. Juli 2021 wurden die bisher für jeden Mitgliedstaat geltenden Schwellenwerte durch einen einzigen Schwellenwert ersetzt, der für den Gesamtumsatz innerhalb der EU gilt. Dieser Schwellenwert beträgt 10.000 € pro Kalenderjahr. Dies hat zur Folge, dass Unternehmer ab dem 1. Juli 2021 in den Mitgliedstaaten, in denen ihre Abnehmer ansässig sind, wesentlich schneller mehrwertsteuerpflichtig sind.
Für diesen Schwellenwert ist der Gesamtumsatz in folgenden Bereichen zu berücksichtigen:
- alle Fernverkäufe von Waren sowie;
- alle Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronischen Dienstleistungen, die für nicht umsatzsteuerpflichtige Unternehmer erbracht werden.
Dieser Schwellenwert gilt nur für Unternehmer, die in nur einem Mitgliedstaat ansässig sind. Unternehmer, die in mehreren Mitgliedstaaten ansässig sind, sind daher für alle ihre Fernverkäufe unmittelbar in dem Mitgliedstaat mehrwertsteuerpflichtig, in dem ihre Abnehmer ansässig sind oder ihren Wohnsitz haben.
Zentrale Anlaufstelle (One-Stop-Shop)
Die Abführung der Mehrwertsteuer in den einzelnen Mitgliedstaaten wurde durch ein sogenanntes „One-Stop-Shop“-System (OSS) vereinfacht. Dieses System sieht vor, dass die Mehrwertsteuer für Fernverkäufe in allen Mitgliedstaaten über eine einzige Anlaufstelle in dem Mitgliedstaat, in dem der prestationserbringende Unternehmer ansässig ist, gemeldet und abgeführt werden kann.
Die Nutzung dieses One-Stop-Shops ist freiwillig. Grundsätzlich gilt weiterhin, dass Unternehmer die Mehrwertsteuer in dem Mitgliedstaat abführen, in dem der Ort der Lieferung für Mehrwertsteuerzwecke liegt.
Ein Unternehmer, der sich für die Anwendung des One-Stop-Shop-Systems entscheidet, trifft diese Entscheidung für alle innergemeinschaftlichen Fernverkäufe und elektronischen Dienstleistungen. Es ist nicht möglich, sich in Bezug auf einen Mitgliedstaat für das One-Stop-Shop-System zu entscheiden und in einem anderen Mitgliedstaat die Mehrwertsteuer in diesem Mitgliedstaat abzuführen.
Ein Unternehmer, der in einem oder mehreren Mitgliedstaaten mehrwertsteuerpflichtig ist – beispielsweise weil in diesem Mitgliedstaat inländische Lieferungen erbracht werden –, kann sich nicht für das One-Stop-Shop-Verfahren entscheiden. Dieser Unternehmer muss sich daher in allen Mitgliedstaaten registrieren lassen, in denen die Empfänger von Fernverkäufen und elektronischen Dienstleistungen ansässig sind.
Unternehmer, die sich für das One-Stop-Shop-System entscheiden, müssen ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in allen anderen Mitgliedstaaten abmelden (sofern dies möglich ist).
HINWEIS: Auch wenn die Mehrwertsteuer im Rahmen des One-Stop-Shops über die niederländischen Steuerbehörden gemeldet wird, müssen selbstverständlich alle Besteuerungsvorschriften (wie beispielsweise der Steuersatz) des Landes angewendet werden, in dem der Kunde ansässig ist. Die Website der Europäischen Union enthält eine Übersicht über die in den Mitgliedstaaten geltenden Mehrwertsteuerregelungen: https://europa.eu/youreurope/business/taxation/vat/vat-rules-rates/index_nl.htm.
Außerdem besteht die Möglichkeit, den Mehrwertsteuersatz in den einzelnen Mitgliedstaaten für die jeweiligen Leistungsarten nachzuschlagen: https://ec.europa.eu/taxation_customs/tedb/vatSearchForm.html
Beispiel
Die deutsche Mehrwertsteuer in unserem Beispiel muss der niederländische Webshop nicht in Deutschland abführen. Die Abführung erfolgt über die niederländische Steuerbehörde und wird von der niederländischen Regierung mit der deutschen Regierung verrechnet.
Was jedoch die in den Niederlanden abgeführte deutsche Mehrwertsteuer betrifft, müssen alle deutschen Vorschriften eingehalten werden. So ist nicht der niederländische Steuersatz (von 21%), sondern der deutsche Steuersatz (von 19%) anzuwenden.
Die Umsatzsteuermeldung über das One-Stop-Shop-System muss zusätzlich zur regulären niederländischen Umsatzsteuererklärung erfolgen. Diese Umsatzsteuermeldung muss vierteljährlich erfolgen, auch in Quartalen, in denen keine qualifizierten Fernverkäufe (oder Dienstleistungen) getätigt wurden.
Das One-Stop-System kann nur für die Abgabe der Mehrwertsteuer.
Unternehmer, die Mehrwertsteuer auf Kosten oder Investitionen in einem (oder mehreren) anderen Mitgliedstaat(en) der Europäischen Union entrichten, müssen sich für eine Registrierung in dem jeweiligen Land entscheiden.
Rechnung
Für die Ausstellung einer Mehrwertsteuerrechnung gelten im Rahmen des Fernabsatzes und bei elektronischen Dienstleistungen die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der erbringende Unternehmer ansässig ist. Dies gilt natürlich nur, wenn und soweit eine Umsatzsteuerrechnung ausgestellt wird (was bei Leistungen an Nichtunternehmer in den meisten Fällen nicht erforderlich ist).
Verwaltungsauflagen
Die Überprüfung der Richtigkeit der über den One-Stop-Shop eingereichten Umsatzsteuererklärungen obliegt selbstverständlich den Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Umsatzsteuer abzuführen ist. Einige Mitgliedstaaten haben vereinbart, dass Auskunftsersuchen zu diesen Erklärungen über den Mitgliedstaat laufen, in dem die Erklärung über den One-Stop-Shop eingereicht wurde. In den Niederlanden ist dies in Artikel 28x des Umsatzsteuergesetzes von 1968 geregelt.
Diese Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten[4]:
- der Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung erbracht wird;
- die Art der erbrachten Dienstleistung;
- das Datum, an dem die Dienstleistung erbracht wurde;
- die Bemessungsgrundlage unter Angabe der verwendeten Währung;
- jede spätere Anhebung oder Senkung des Bemessungsgrundlagensatzes;
- der angewandte Mehrwertsteuersatz;
- den fälligen Mehrwertsteuerbetrag unter Angabe der verwendeten Währung;
- das Datum und den Betrag der eingegangenen Zahlungen;
- etwaige Vorauszahlungen, die vor Erbringung der Dienstleistung eingegangen sind;
- falls eine Rechnung ausgestellt wird, die auf der Rechnung angegebenen Daten;
- den Namen des Abnehmers, sofern dieser dem Steuerpflichtigen bekannt ist;
- die Angaben zum Ort, an dem der Abnehmer seinen Sitz, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
Die im Rahmen dieser Auskunftspflicht erforderlichen Angaben sind den Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Endverbraucher seinen Wohnsitz hat, elektronisch zu übermitteln.
REMEMBER: Die Aufbewahrungspflicht für (diesen Teil) der Unterlagen ist länger (sie beträgt nämlich 10 Jahre) als die allgemeine Aufbewahrungspflicht (von 7 Jahren).
In diesem Vermerk werden die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Elemente des Gesetzentwurfs beschrieben. Abweichende Fälle bedürfen einer näheren Betrachtung.
Dieser Vermerk soll die Regelung in groben Zügen darlegen. Im Interesse der Lesbarkeit wurden die Sachverhalte daher vereinfacht dargestellt. VWG haftet nicht für die Folgen von Handlungen, die aufgrund dieser Mitteilung vorgenommen oder unterlassen wurden.
[1] Das betrifft alle Abnehmer, die die Waren nicht unter Angabe einer (gültigen) Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beziehen können. Neben echten Privatpersonen kann es sich beispielsweise um Unternehmer handeln, die in ihrem Niederlassungsmitgliedstaat die Kleinunternehmerregelung oder die Agrarregelung anwenden. Oder um Behörden, die in ihrer Eigenschaft als Behörde handeln.
[2] Im Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juni 2020, Nr. C-276/18 (Krakvet) stellt sich die Frage, ob der Transport der Waren durch den Lieferanten der Waren oder auf dessen Rechnung erfolgt. Der Gerichtshof entscheidet, dass dies der Fall ist, wenn der Lieferant eine entscheidende Rolle bei der Einleitung des Versands oder der Beförderung der Waren sowie bei der Organisation der wesentlichen Phasen davon spielt.
[3] Siehe Hyäne.
[4] Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011.
