
Auch wenn es noch eine Weile dauert, bis wir die Oliebollen verspeisen, den Champagner trinken und das Feuerwerk zünden, beschäftigen wir uns bereits ein wenig damit, was im Januar 2016 wieder alles zu tun ist. Neu für viele Unternehmer ist die Abwicklung der WKR, über die wir bereits in dem Artikel berichtet haben Der große Moment. Nicht neu ist die Prüfung, ob in der letzten Umsatzsteuererklärung des Vorjahres Korrekturen gemäß dem BUA (Beschluss über den Ausschluss des Umsatzsteuerabzugs) vorgenommen werden müssen.
Eine solche Korrektur ist Gegenstand eines kürzlich ergangenen Urteils des Amsterdamer Gerichts. In diesem Fall geht es um die Mehrwertsteuer, die ein Finanzdienstleister beim Einkauf einfacher Mahlzeiten gezahlt hat, die von Mitarbeitern während fachlicher Besprechungen verzehrt wurden, deren Ziel es war, die Anforderungen der beruflichen Weiterbildung zu erfüllen und in verschiedenen Fachgebieten auf dem neuesten Stand zu bleiben. Die Mahlzeiten (meist belegte Brötchen im Wert von 5 bis 10 Euro) wurden bei einem Caterer bezogen und in den Besprechungsräumen der Geschäftsräume des Arbeitgebers verzehrt. Um die Produktivität dieser Arbeitnehmer so weit wie möglich zu gewährleisten, fanden diese Besprechungen in der Mittagspause oder außerhalb der regulären Bürozeiten statt. Da die Arbeitnehmer verpflichtet waren, an diesen außerhalb der Arbeitszeit stattfindenden Besprechungen teilzunehmen, musste der Arbeitgeber die Sandwiches kostenlos zur Verfügung stellen. Unter Berufung auf ein europäisches Urteil macht der Arbeitgeber geltend, dass der Vorsteuerabzug für den Einkauf der Mahlzeiten nicht auf der Grundlage des BUA korrigiert werden müsse.
Der Gerichtshof entscheidet jedoch, dass feststeht, dass die Mahlzeiten für die Arbeitnehmer zu einer Einsparung geführt haben, da sie normalerweise selbst für ihr Mittagessen aufkommen. Der Arbeitgeber hat nicht glaubhaft gemacht, dass ausreichende besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer vom Arbeitgeber verlangt wird, die Mahlzeiten bereitzustellen. Daher unterliegt der Vorsteuerabzug für die Mahlzeiten der Berichtigung gemäß dem BUA.
Wir haben diesbezüglich bereits auf die WKR verwiesen. Für die Lohnsteuer sind die hier beschriebenen Mahlzeiten steuerfrei, da sie mehr als nur einen nebensächlichen geschäftlichen Charakter haben (sie werden im Rahmen von fachspezifischen Veranstaltungen eingenommen). Sie müssen also die Abrechnung für die Lohnsteuer und die für die Mehrwertsteuer sorgfältig voneinander trennen. Sollten Sie dabei den Überblick verlieren, bringen wir Sie gerne wieder auf den richtigen Weg.
