Der Moment suprême ...

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… steht vielen Arbeitgebern bevor. Schließlich haben die meisten Arbeitgeber am 1. Januar 2015 – sei es aktiv oder passiv – mit der Anwendung der Arbeitskostenregelung (WKR) begonnen. Ab diesem Datum war dies nämlich gesetzlich vorgeschrieben. Im ersten Erklärungszeitraum nach 2015 (das ist die Erklärung für Januar 2016 oder für den ersten Vier-Wochen-Zeitraum des Jahres 2016) muss die Lohnsteuer auf den Betrag abgeführt werden, um den die festgelegten Vergütungen und Sachleistungen das Pauschale für Arbeitskosten (auch bezeichnet als die Freiraum) im Jahr 2015 überschritten haben. Der freie Spielraum beträgt 1,2% der Lohnsumme von 2015.

Natürlich ist es spannend, ob die Ende 2014 vorgenommenen Berechnungen und Schätzungen zutreffen. Wird der WKR-Pauschalbetrag überschritten? Oder bleibt sogar noch Spielraum übrig? In beiden Fällen können in der uns bis zum Jahreswechsel 2015–2016 verbleibenden Zeit möglicherweise noch Maßnahmen ergriffen werden, um die Nutzung der WKR zu optimieren. Und um gegebenenfalls die Richtlinien für 2016 anzupassen.

Ob zu Recht oder nicht – bei der Umsetzung des WKR scheint sich die Steuerbehörde für eine recht strenge Auslegung zu entscheiden, wenn es um den Zeitpunkt geht, zu dem der Arbeitgeber die Entscheidung getroffen haben muss, einen Lohnbestandteil als WKR-Endbesteuerungsbestandteil zu bestimmen. Diese strenge Auslegung lässt durchaus Raum für eine heftige juristische Diskussion, doch die meisten Arbeitgeber sind daran nicht interessiert. Sie sollten daher am besten noch im Jahr 2015 prüfen (oder prüfen lassen), ob die WKR-Angelegenheiten in Ordnung sind.

Für Arbeitgeber, die die WKR bereits zuvor freiwillig angewandt haben, gibt es – abgesehen davon, dass eine einzige WKR-Abrechnung am Jahresende ausreicht – noch eine weitere Neuigkeit. Für das Jahr 2015 darf erstmals die Konzernregelung angewendet werden. Auf der Grundlage dieser Regelung wird der Freiraum aller zum Konzern gehörenden Abzugsverpflichteten zusammengefasst. Nur wenn die Summe der von allen zum Konzern gehörenden Abzugsverpflichteten für den Freiraum ausgewiesenen Lohnbestandteile höher ist als 1,2% der gesamten Lohnsumme aller zum Konzern gehörenden Abzugsverpflichteten übersteigt, muss Lohnsteuer (80%) abgeführt werden. Diese Abführung muss durch den Konzernteil mit der höchsten Lohnsumme erfolgen, jedoch haften alle anderen Konzernteile dafür gesamtschuldnerisch. Zum Konzern gehören alle (kleinen) Tochtergesellschaften, an denen während des gesamten Kalenderjahres eine Beteiligung von 95% oder mehr gehalten wird. Wird die Anwendung der Konzernregelung gewählt, gehören alle Gesellschaften, die dieses Kriterium erfüllen, zwingend zum WKR-Konzern.

Wenn Sie mehr über die Arbeitskostenregelung erfahren möchten, senden wir Ihnen gerne unser ausführliches Informationsblatt zu diesem Thema zu. Wenden Sie sich dazu bitte an Ihren Ansprechpartner oder an info.nijmegen@vwg.nl/info.wijchen@vwg.nl.

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