Mehr als die Hälfte der Auftraggeber handelt falsch

Die Praxis hat nach wie vor mit den Problemen im Zusammenhang mit den ZZP-Er (Selbstständige ohne Personal) zu kämpfen. Dies wird durch den Bericht bestätigt, den das Finanzministerium kürzlich an das Parlament übermittelt hat Bericht zum Überwachungsplan für Arbeitsbeziehungen.

Aktueller Stand

Den aktuellen Stand in dieser Angelegenheit schildern wir in unserem Artikel Selbstständige: Aktueller Stand Ende 2018. Daran hat sich bis heute nichts geändert. Nun wartet man auf die Einführung neuer Rechtsvorschriften. Diese sind für den 1. Januar 2020 vorgesehen (allerdings wurde bereits vorsichtig angedeutet, dass es durchaus auch der 1. Januar 2021 werden könnte).

Bis dahin gilt ein sogenanntes Vollstreckungsmoratorium. Das heißt: Die Durchsetzung der Gesetze und Vorschriften wird ausgesetzt. Die Bemühungen der Steuerbehörde konzentrieren sich vor allem auf die Aufklärung. Nur böswillige Auftraggeber müssen mit Nachforderungen und Bußgeldern rechnen.

Mehr als die Hälfte

Die Steuerbehörde hat 104 gezielte Betriebsbesuche durchgeführt, um den Wissensstand und die Arbeitsweise der Auftraggeber zu überprüfen. Aus diesen Untersuchungen geht hervor, dass in 59 Fällen mehr oder weniger unkorrekte Vorgehensweisen festgestellt wurden. In 12 dieser Fälle wurde das Arbeitsverhältnis nicht korrekt eingestuft.

Aus den Untersuchungen geht hervor, dass Auftraggeber die derzeitige Situation im Zusammenhang mit Selbstständigen ohne Festanstellung als komplex und zeitaufwendig empfinden. Die Steuerbehörde stellt fest, dass die meisten Auftraggeber zwar motiviert sind, die Vorschriften korrekt anzuwenden, sich jedoch vor dem Dilemma sehen, ihre Wettbewerbsposition zu bewahren. Man hat mit dem angespannten Arbeitsmarkt zu kämpfen, und Auftraggeber sind oft nicht bereit, anders als als Selbstständige zu arbeiten. Dabei spielt eine wichtige Rolle, dass die (steuerlichen) Vorteile der Selbstständigkeit für die Selbstständigen schwerer wiegen als die (sozialen) Sicherheiten, die ihnen ein Arbeitsverhältnis bietet.

Regelmäßige Überwachung

Neben den oben genannten Betriebsbesuchen hat die Steuerbehörde natürlich auch regelmäßige Kontrollen durchgeführt. Dabei handelt es sich um routinemäßige Prüfungen (Buchprüfungen) im Rahmen der Lohnsteuer (davon werden jährlich etwa 5.600 durchgeführt). Dabei wird zunächst geprüft, welcher Art das Arbeitsverhältnis ist. Anschließend wird vor Ort beurteilt, wie Auftraggeber und Selbstständiger ihr Arbeitsverhältnis tatsächlich gestalten.

Wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis mit einem Selbstständigen als Dienstverhältnis einzustufen ist, prüft die Steuerbehörde zusätzlich, ob böswillige Absicht vorliegt. Auch nach dem 1. Juli 2018 bedeutet dies für die Steuerbehörde eine hohe Beweislast. In dem Schreiben an das Parlament teilt die Steuerbehörde mit, dass derzeit im Rahmen der regulären Aufsicht bei acht Auftraggebern weitere Untersuchungen hinsichtlich böswilliger Absicht durchgeführt werden.

Die Praxis

Diese muss sich weiterhin an den aktuellen Stand der Gesetze und Vorschriften sowie an das geltende Durchsetzungsmoratorium halten.

Die meisten Unternehmer sind zwar wohlwollend, werden jedoch durch Gesetze und Vorschriften dazu gezwungen, so zu handeln, wie sie es tun. Dies wird vom Finanzamt in dem Bericht eindeutig bestätigt. Ebenso wird darin festgestellt, dass die Probleme größtenteils durch die günstigere steuerliche Behandlung von Unternehmensgewinnen im Vergleich zu Löhnen aus unselbständiger Arbeit verursacht werden.

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