Selbstständige: Aktueller Stand Ende 2018

Das Thema “ZZP” (Selbstständige ohne Personal) ist zweifellos das Thema, das uns inzwischen am häufigsten zum Tippen veranlasst hat. Minister Koolmees und Staatssekretär Snel haben die Kammer letzte Woche in einem ausführlichen Schreiben über den aktuellen Stand der Dinge informiert.

Kaum Neuigkeiten

Die Brief der Kammer enthält an sich wenig Neues. Die wichtigste Neuigkeit ist ein wenig in einem der letzten Absätze versteckt. Dort teilen die Minister mit, dass die geplante neue Gesetzgebung aufgrund festgestellter Unvereinbarkeiten mit dem europäischen Recht möglicherweise erst am 1. Januar 2021 in Kraft treten wird (das Inkrafttreten ist für den 1. Januar 2020 vorgesehen).

Im Schlussabsatz des Schreibens an das Parlament wird angemerkt, dass die Regierung erkennt, dass langfristig möglicherweise umfassendere und grundlegendere Anpassungen der Gesetze und Vorschriften erforderlich sein werden. Vorerst begnügt man sich jedoch damit, eine Reihe dringender Engpässe mit Hilfe der Gesetz zur Ausgewogenheit auf dem Arbeitsmarkt (WAB) sowie die Maßnahmen zur Lohnfortzahlung.

Die Lösung

Es ist weiterhin geplant, mit den folgenden Kategorien von Selbstständigen zusammenzuarbeiten:

  • Bei einem niedrigen Tarif liegt keine Selbstständigkeit mehr vor, sondern es muss im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gearbeitet werden (dies wird bezeichnet als: ALT; Arbeitsvertrag zum Niedriglohnsatz);
  • Bei einem hohen Steuersatz kann sich der Selbstständige dafür entscheiden, als Freiberufler zu arbeiten (dies wird bezeichnet als: Opt-out);
  • Zwischen dem niedrigen und dem hohen Tarif liegt der sogenannte Auftraggebererklärung: Das ist ein Webmodul, mit dem Auftraggeber und Auftragnehmer klären können, ob der Freiberufler als Selbstständiger tätig ist.

Für die ALT Im Bürgerlichen Gesetzbuch wird ein neuer Arbeitsvertrag geschaffen. Sind die Voraussetzungen für den ALT erfüllt, erhält der Auftraggeber die für die Erfüllung der Arbeitgeberpflichten erforderliche Weisungsbefugnis. Für den Auftragnehmer entsteht die Verpflichtung, die Arbeit persönlich zu verrichten.

Die Tarifgrenze für die Opt-out wird bei 75 € liegen. Beträgt der Stundensatz 75 € oder mehr, kann sich der Selbstständige dafür entscheiden, als Selbstständiger behandelt zu werden. Es gilt jedoch noch eine weitere Bedingung: Der Auftrag darf höchstens ein Jahr dauern oder darf nicht die Ausübung regulärer Geschäftstätigkeiten betreffen. Der Selbstständige, der sich für das Opt-out entscheidet, wird aus der Arbeitnehmerversicherung ausgeschlossen. Eine Opt-out-Erklärung kann niemals rückwirkend gelten.

Die Ausgestaltung der Webmodul ist wahrscheinlich der schwierigste Teil des Verfahrens. Das Modul enthält einen umfangreichen Fragebogen. Wenn die Antworten zu dem Schluss führen, dass Selbstständigkeit vorliegt, wird die Auftraggebererklärung ausgestellt. Diese Erklärung gibt dem Auftraggeber die Gewissheit, dass kein Arbeitsverhältnis vorliegt.

Erläuterung des Begriffs „Autorität“

Die Regierung hatte versprochen, bis zum 1. Januar 2019 eine Klarstellung des Begriffs „Autoritätsverhältnis“ vorzulegen. Dieses Versprechen wird mit einem dem Schreiben an das Parlament beigefügten Dokument erfüllt Anhang. Diese Erläuterung wird ab 2019 in das Handbuch zur Lohnsteuer aufgenommen.

Der Anhang unterscheidet fünf Elemente, die zur Feststellung eines Autoritätsverhältnisses beitragen:

  1. Leitung und Aufsicht;
  2. Vergleichbarkeit des Personals;
  3. Arbeitszeiten, Arbeitsort, Materialien, Hilfsmittel und Werkzeuge;
  4. Art und Weise, wie der Arbeitende nach außen tritt;
  5. sonstige relevante Aspekte.

Es würde den Rahmen dieses Artikels sprengen, alle diese Elemente im Detail zu erörtern. Welche Elemente ausschlaggebend sind, hängt vom konkreten Fall ab. Letztendlich entscheidet das Gericht, ob ein Weisungsverhältnis vorliegt, doch die Steuerbehörde wird diesen Leitfaden in der Praxis als Richtlinie heranziehen.

Wie ist nun der Stand der Dinge?

Die Situation wird also 2019 so sein wie in der zweiten Hälfte des Jahres 2018. Das DBA-Gesetz ist in Kraft, wird aber von der Steuerbehörde nicht durchgesetzt. Nur wenn die Steuerbehörde nachweisen kann, dass ein Selbstständiger ganz offensichtlich in einem Arbeitsverhältnis tätig war, wird eine Nachforderung von Steuern und Sozialabgaben vorgenommen.

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